Abmahnung wegen Foto!

25. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)
Abmahnung wegen Foto!

Hallo ,
ich habe bei eBay eine alte 10 Mark Münze verkauft.
Habe mir ein Bild der Münze im Netz runtergeladen und benutzt!
Das Foto war nicht ersichtlich irgendwie geschützt!
Bekam jetzt ein Einschreiben von einer Privatperson ,die von mir 200 Euro fordert weil ich sein Urheberrecht verletzt haben soll.Er hätte sein Logo auf der Münze versteckt---man sieht auch bei Vergrösserung nur ein blassen Schatten !!!
Diese winzige Logo---was wirklich nicht erkennbar ist,hat er in der Kirchenabbildung versteckt!
Der Brief ist gedruckt und wirkt sehr professionell---riecht nach Abzocke!!
Habe dieses Bild mehreren Leuten gezeigt und Niemand konnte ---auch mit Lupe--irgendein Logo erkennen sondern höchstens einen Schatten!wie soll ich mich verhalten??????
Die Münze wurde übrigens für 15 Euro versteigert--und nur einmalig!
Man sieht eindeutig,das das Zeichen extra winzig versteckt wurde---und nur bei einer Vergrösserun zusehen ist---die nur dem Abmahner vorliegt!!!

-- Editiert am 25.09.2009 12:38

Problem bei eBay und Co?

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23 Antworten
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#1
 Von 
hogwarts
Status:
Schüler
(223 Beiträge, 67x hilfreich)

Hallo Adolfo,

ob man es sieht oder nicht, da wäre es besser gewesen, dass du ein eigenes Foto gemacht hast. Normalerweise werden in solchen Fällen Anwälte beauftragt und das kann teuer werden. Benutze mal die Suchfunktion da gibt es viele Fälle von Bilderklau.

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#2
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Abzocke würde ich es nicht unbedingt nennen, da mittlerweile bekannt sein sollte,
daß man keine "Fremden" Fotos so einfach unter seinen Namen ins Netz stellen sollte. Auch wenn kein Logo, mittelbar zu erkenn ist, gehört dir das Fotto nicht. "Unwissenheit schütz vor Strafe nicht" ist doch ein bekanntes Zitat.

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#3
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Das mindeste wäre, erst einmal von der Privatperson den Nachweis für die Urheberschaft zu verlangen, wenn es ein selbst geknipstes Foto ist, wären EUR 200,00 noch nicht einmal im Traum drin, wahrscheinlich eher ein Zehntel dieses Betrages, also EUR 20,00, mag das Foto noch so schön sein.

Die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM-Empfehlungen) können nach sich festigender Rechtsprechung regelmäßig von den Gerichten herangezogen werden, wenn bei einer Verletzung von Bildrechten die Schadenshöhe nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
Diesen Grundsatz hat zuletzt das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 3.2.2009, Az. 6 U 58/08 ) bestätigt, dabei allerdings eine für Internet-Auktionen interessante Ausnahme anerkannt: So wurde in der Entscheidung des Gerichts für die Benutzung eines geschützten Bildes durch einen privaten eBay-Verkäufer ein Betrag von € 20,00 als angemessene Lizenzgebühr und daher auch als ausreichenden Schadensbetrag anerkannt.


http://www.wb-law.de/news/it-telekommunikationsrecht/817/mfm-empfehlungen-gelten-nicht-bei-privaten-ebay-verkaeufen/

Ansonsten hier:

http://www.123recht.net/Verwendung-meines-Bilds-ohne-meine-Genehmigung.-__f153081.html


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#4
 Von 
Snoop Pooper Scoop
Status:
Student
(2858 Beiträge, 1121x hilfreich)

quote:
"Unwissenheit schütz vor Strafe nicht" ist doch ein bekanntes Zitat.


Das aber nicht ins Zivilrecht paßt (wo es praktisch keine "Strafen" gibt).

Und im Strafrecht ist der Spruch auch nicht pauschal richtig.



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#5
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Nun ja mag sein, @SPS, bringt aber niemanden weiter.

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#6
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

ersteinmal danke für die vielen Beiträge
meine frage nunmehr wie komme ich da ohne grösseren schaden wieder raus???
habe von diesem ebay haendler eine Unterlassungserklärung bekommen mit dem passus 200 euro zu überweisen---die unterlassungserklärung ist ja rechtens---aber 200 euro total überzogen!
desweiteren bezieht er sich auch auf die"Mittelstandsvereinigung" und das Urteil vom 15.05.09-Az 6U 37/08-----allerdings rechnet er die auktionsdauer von einer woche und multipliziert mal sieben--ist das rechtens?????
würde selbstverständlich eine unterl.unterzeichnen--aber den passus nicht!!
was tun?????

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#7
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Bekannte Namen darunter?

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-andreas-schilke.html

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#8
 Von 
Lisa.LL
Status:
Beginner
(64 Beiträge, 71x hilfreich)

Wieviele Bilder waren denn in der Auktion zu sehen?
Eines? Lief die Auktion 7 Tage? Dann wird auch der Betrag x7 genommen.
Es kommt auf die Anzahl der Bilder an und auf die Laufzeit. Den Betrag zahlen Sie aber normalerweise pro 7Tage Laufzeit.
Ich hatte auch mal so einen Fall von Bilderklau. Meine Bilder wurden benutzt und ich sah es nicht mehr ein irgendwelchen Möchtegernverkäufern bei ebay freies Nutzungsrecht winzuräumen. Also hab ich einen Anwalt beauftragt und auch pro Bild 200,00 erhalten.
Auch wenn Bogus meint 20,00 sind ausreichend - sind sie nicht. Meine investierte Arbeitszeit ist viel mehr wert und somit auch der Wert des Bildes.

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#9
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Auch wenn Bogus meint 20,00 sind ausreichend - sind sie nicht. Meine investierte Arbeitszeit ist viel mehr wert und somit auch der Wert des Bildes. <hr size=1 noshade>


bogus meint gar nix. bogus hat die Entscheidung eines Oberlandesgerichts zitiert, was diese Meinung vertritt. Es war übrigens auch ein professionell angefertigtes Foto.

Für die vorliegend gegebene Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken hergestellten Fotos für einen einmaligen Privatverkauf im Internet existieren allerdings keine MFM-Tarife. Die MFM-Bildhonorare enthalten Empfehlungen für werbliche und redaktionelle Nutzungen. Sie unterscheiden damit zwar zwischen verschiedenen Nutzergruppen. Honorarempfehlungen für private Nutzer fehlen jedoch.

Der Senat sieht sich dennoch in der Lage, den dem Kläger entstandenen Schaden im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen.
Der Kläger hat dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er für das vom Beklagten verwendete Foto dem Hersteller des GPS-Empfängers 92 € in Rechnung gestellt und diesen Betrag auch erhalten hat. Dieser Betrag kann jedoch nicht als angemessene Vergütung für die vom Beklagten beabsichtigte Verwendung angesehen werden, die der Kläger dem Beklagten für die konkret beabsichtigte Nutzung hätte in Rechnung stellen können. Die Vergütung von 92 € hat der Hersteller des Gerätes bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden will. Einen vergleichbaren Zweck hat der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er hat das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform … verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liegt das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.

Der Beklagte hat auf eine Anregung des Senates hin Lizenzgebühren in Höhe von 40,00 € anerkannt. Darüber hinausgehende Lizenzgebühren stehen dem Kläger nicht zu.
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erachtet er einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemessene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.



http://www.jur-blog.de/abmahnungen/rechtsanwalt/2009-02/brandenburgisches-olg-bilderklau-bei-ebay-gps-navigationsgeraet-urteilstext/

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Anspruch auf Schadensersatz

Grundsätzlich kommt bei schuldhaft begangenen Urheberrechtsverletzungen auch immer ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Betracht. Für die Höhe des Schadensersatzes sind in der Rechtsprechung drei Berechnungsarten anerkannt:

* Ersatz der erlittenen Vermögenseinbuße einschließlich des entgangenen Gewinns
* Zahlung einer angemessenen Lizenz
* Herausgabe des Verletzergewinns


Da in den typischen Fällen von „Bilderklau” auf Verkaufsplattformen wie eBay der Nachweis eines konkret entstandenen Schadens bzw. die konkrete Bestimmung des Verletzergewinns naturgemäß sehr schwierig ist, behilft man sich in derartigen Fällen zumeist mit der Geltendmachung einer angemessenen Lizenz. Diese Berechnungsart beruht auf dem Gedanken, dass der schuldhaft handelnde Verletzer nicht besser gestellt sein soll als derjenige, der das Schutzrecht als vertraglicher Lizenznehmer rechtmäßig nutzt. Der größte Vorteil dieser Berechnungsart gegenüber den anderen beiden Berechnungsarten liegt darin, dass es keine Kausalitätsprobleme gibt. Die Lizenz ist als pauschalierter Mindestschaden anzusehen.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist es bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe liegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02 ). Bei unbefugter Verwertung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials kann nach der Rechtsprechung des Landgerichts München I (Urt. v. 17.05.2006 - Az. 21 O 12175/04 ), sowie des OLG Düsseldorf (Urteil vom 09.05.2006 – Az. I-20 U 138/05 ) für die Berechnung des Schadens auf die Honorar-Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zurückgegriffen werden. Die MFM gibt jährlich unter dem Titel „BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ eine Zusammenstellung der Honorar- und Konditionsstrukturen heraus, die der Transparenz des Marktes und den an ihm beteiligten Bildlieferanten und Bildnutzern zur allgemeinen Information, Planung und Kalkulation dient.

Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, dass für die nicht genehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials im Internet für die Dauer von

* bis zu einer Woche 60,- € pro Bild
* bis zu einem Monat 100,- € pro Bild
* bis zu drei Monaten 150,- € pro Bild
* bis zu sechs Monaten 180,- € pro Bild


als marktüblich anzusetzen sind (Quelle: BILDHONORARE - Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte 2007).

Hinweis: Nach der oben zitierten Entscheidung des BGH vom 06.10.2005 können die MFM-Empfehlungen nicht ohne weiteres als die übliche Vergütung angesetzt werden. Vorrangig ist stets, was in Branchenkreisen als üblich und angemessen anzusehen ist. Dies kann im Einzelfall nach oben oder unten von den Beträgen der MFM-Empfehlungen abweichen.


http://www.it-recht-kanzlei.de/bilderklau-im-internet.html
******
Inzwischen hat sich ja herausgestellt, dass es ich nicht um einen Privatverkäufer handelt, dessen Foto kopiert wurde, sondern um einen gewerblichen. Somit könnte es sich um ein professionell erstelltes Foto handeln.

quote:<hr size=1 noshade>Ich hatte auch mal so einen Fall von Bilderklau. Meine Bilder wurden benutzt und ich sah es nicht mehr ein irgendwelchen Möchtegernverkäufern bei ebay freies Nutzungsrecht winzuräumen. Also hab ich einen Anwalt beauftragt und auch pro Bild 200,00 erhalten. <hr size=1 noshade>


Dann hast du einen guten Anwalt gehabt oder der Nutzer deines Fotos hat sich, ohne einen Anwalt zu konsultieren, in sein Schicksal ergeben. Wohlgemerkt: Wir reden hier von privat geknipsten Fotos, das sind die "Klick-Klack" Fotos, in 3 Minuten erstellt und eher in Ausnahmefällen bei eBay überhaupt von Privatanbietern in einer auch nur halbwegs brauchbaren Form für Werbung etc. veröffentlicht. Oft ist noch der Schwanz von der Hauskatze mit drauf, die noch gar nix von der künstlerischen Aktion mitbekommen hat oder der Schatten des Nachbarn, der gerade ein Tasse Zucker leihen wollte.

Hier im Fall liegt die Gefahr einfach darin, dass der in seinem Recht Verletzte den Rechtsweg beschreitet und einen Anwalt einschaltet. Selbst unter der Hinzunahme von § 97a Abs. 2 UrhG , was noch fraglich ist, da wir die genaueren Umstände nicht kennen, wird es kaum weniger werden als EUR 200,00, eher etwas mehr, da die Lizenzgebühr zu verdoppeln ist, wenn der Name des Urhebers nicht angegeben wurde.



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-- Editiert am 25.09.2009 21:39

-- Editiert am 25.09.2009 21:41

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:

Bekannte Namen darunter?

http://www.ratgeberrecht.eu/abmahnung/abmahnung-andreas-schilke.html
quote:




Genau darum geht es!!!!!!!!!
Also was tun---wenn es euch erwischt hätte?????

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt--
1.ich bin Privatverkäufer(Dachbodenentrümpler)
2.erlös betrug 15 euro
3.benutzte foto 7 tage
Jetzt fordert der "einschlägig bekannte"Abmahner-- 180 Euro Schadensersatz(Grundpreis laut MFM-60 Euro,--- Nutzung im Onlineshop Zuschschlag 50% usw.)

Wohl gemerkt--bin mir einer Schuld bewusst--denke aber das 200 Euro für ein Bild in einer Auktion als Privatperson nicht rechtens sind!!Zumal keine Kennzeichnung mit blossem Auge erkennbar ist!!!
Wie ändere ich so eine Unterlassungserklärung ab(modifizieren) und wieviel steht so einem prof.Abmahner wirklich zu?????

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-- Editiert am 26.09.2009 00:47

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Ich fürchte, du wirst nicht allzuviel machen können. Bilderklau ist halt verboten.

Eigentlich will dein Freund ja Tee verkaufen...

http://myworld.ebay.de/as-tee

Hat auch noch einen Tee-Web-Shop

http://www.as-tee.de/

Aber vielleicht kann man damit nicht genug verdienen, vielleicht will man auch einfach nicht mehr, weil man soviel zu tun hat, z. B. Abmahnungen aussprechen.

Und natürlich darf man Bilder andere Leute nicht einfach kopieren und in seinen Auktionen verwenden. Das mit den Münzen ist ja nicht neu, vor Jahren gab es schon Spezialisten, die erkannt hatten, dass es viel einträglicher ist, schöne Fotos einzustellen, die zu markieren und sich dann auf die Lauer zu legen und eBay nach den eigenen Fotos durchzukämmen, natürlich nicht die eigenen Angebote, sondern die Angebote anderer Leute.

Solche Händler wollten gar nicht "verkaufen", man sah das daran, dass die Umsätze gering waren, die Preise höher als bei anderen Anbietern, man rechnete einfach mit der Bequemlichkeit der eBayer, vergleiche es mit der Tier- oder Pflanzenwelt, auch dort werden Fallen aufgestellt, die Tricks sind grenzenlos.

Eigentlich ist ja das passiert, was gewollt war, wenn man es so betrachtet. Du bist in die Falle getappt, es ist aber deine eigene Schuld (!).

Natürlich ist der im Recht und natürlich spielt der den Empörten (und lebt vielleicht bestens davon). Vielleicht ist er sogar rund um die Uhr in Sachen Bildern unterwegs, immer in Sachen Urheberrecht...

Was soll es? Es ist trotz allem noch ein überschaubarer Betrag, wenn Rechtsanwälte im Spiel sind, wird es in der Regel bedeutend teurer, auch wenn die Lust, private Verkäufer abzumahnen seit der Einführung der Kostenbegrenzung für eine solche Abmahnung (unter strengen Voraussetzungen)
etwas gedämpft ist. Früher wurden gerne äußerst hohe Streitwerte generiert, sodass schon die Kostennote des Anwalts ausgesprochen saftig war. Heute verbleibt den Anwälten oft nur die Möglichkeit, zu versuchen, den Übeltäter als gewerblich darzustellen, dann greift die Privilegierung des § 97 Abs. 2 UrHG nicht.

§ 97a UrHG
Abmahnung

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.
*******
Viele Chancen wirst du nicht haben, du kannst die Unterlassungserklärung modifizieren (abändern, wenn sie den eigentlichen Zweck überschreitet, gerade so eine Erklärung kann es in sich haben).

Du kannst versuchen ihn herunterzuhandeln, das schreibt er selbst:

Im übrigen: Jeder, der sich entschuldigt hat und die Unrechtmäßigkeit einsieht hat einen deutlichen Preisnachlass erhalten. Alle Abmahnungen erfolgen zunächst ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Alleine dieser Umstand spart den unberechtigten Nutzern mal so nebenbei rd. 200,00 Euro . (Zitat)

http://www.emuenzen.de/forum/archive/index.php/t-11054-p-4.html

Du siehst, der ist allgegenwärtig, immer im Dienst seiner (einträglichen) Sache, nimm ihn beim Wort, vielleicht wird es billiger...

Du wirst aber nicht daran vorbeikommen zu zahlen, fürchte ich...



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-- Editiert am 26.09.2009 01:18

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120307 Beiträge, 39869x hilfreich)

quote:
Zumal keine Kennzeichnung mit blossem Auge erkennbar ist

Selbst wenn gar keine Kennzeichnung vorhanden wäre, ist das Bild per Gesetz geschützt ! Der Gesetzgeber unterscheidet dabei nicht zwischen Dachbodenentrümplern und es gibt auch keinen Rabatt weil die Auktion nur wenig eigebracht hat.

Was kann man tun?:
1. 200 EUR zahlen und als Lehrgeld abhaken.
2. Einen Anwalt mit der Umformulierung der Unterlassungserklärung beaufragen. Sie sollte nicht zu weit gefasst sein, um nicht irgendwann wieder in die Falle zu tappen.
Ist die Unterlassungserklärung zu eng gefasst oder wird sie gar nicht abgegeben kann das ins Auge gehen (einstweilige Verfügung, hohe Anwalts und Gerichtskosten).




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

ich würde nur die in dem zitierten Urteil (immerhin von einem OLG) genannten 40 Euro zahlen (wenn er mehr will, muss er - mit relativ hohem Kostenrisiko - klagen), und natürlich die Unterlassungserklärung abgeben.

Imho ist sogar fraglich, ob die Gegenseite überhaupt gerichtlichen Schritte einleiten würde, da er offensichtlich schon die Anwaltkosten nicht vorstrecken wollte. Andererseits könnte das aufwendig versteckte Logo auf einen Profi deuten, der so etwas schon mehrmals (auch mit Anwalt) durchgezogen hat und es alleine probiert.

quote:
Sie [die Unterlassungserklärung] sollte nicht zu weit gefasst sein, um nicht irgendwann wieder in die Falle zu tappen.
Also, solange sie nur von Bildern handelt, sehe ich keine Gefahr. In Zukunft wird Adolfo doch sicherlich nur selbst erstellt Bilder nehmen. Das war doch eine typische Falle, in die man maximal einmal tappt.

MfG Stefan


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"Was hat Steinmeier gedacht, als Ullas Dienstwagen geklaut wurde? Leider saß sie nicht mehr drin."

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Imho ist sogar fraglich, ob die Gegenseite überhaupt gerichtlichen Schritte einleiten würde, da er offensichtlich schon die Anwaltkosten nicht vorstrecken wollte. Andererseits könnte das aufwendig versteckte Logo auf einen Profi deuten, der so etwas schon mehrmals (auch mit Anwalt) durchgezogen hat und es alleine probiert.


Naja, der weiß schon, wovon er redet...

www.muenzen.as
( 8723 [Bewertungspunktestand von 5.000 bis 9.999]

http://shop.ebay.de/www.muenzen.as/m.html?_nkw=&_armrs=1&_from=&_ipg=



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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
ich würde nur die in dem zitierten Urteil (immerhin von einem OLG) genannten 40 Euro zahlen (wenn er mehr will, muss er - mit relativ hohem Kostenrisiko - klagen), und natürlich die Unterlassungserklärung
quote:


denke eigentlich auch so!!
Wenn ich die Unterlassung unterschreibe---könnte doch dann nicht mehr viel passieren,oder????

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-- Editiert am 27.09.2009 19:22

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

quote:
Wenn ich die Unterlassung unterschreibe---könnte doch dann nicht mehr viel passieren,oder????


Das kommt darauf an, was drin steht... Denke daran, dass du dich 30 Jahre bindest, es wird ja eine Vertragsstrafe vereinbart sein, die es in sich hat und bei nicht wenigen schlug schon eine Bombe ein, wenn sie gar nicht mehr an die Sache gedacht hatten.

Richtig ist, dass wenn du unterschreibst, jedenfalls nicht mehr eine kostenintensive einstweilige Verfügung beantragt werden kann.

http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/kurse/internet-abmahnung-aus-unternehmer-sicht/einstweilige-verfuegung/einstweilige-verfuegung-abschlusserklaerung.html

Jedoch wird es dem Verletzten nicht verwehrt sein, zur Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche den Rechtsweg zu beschreiten, dann wird er allerdings seine Forderung einem Gericht plausibel machen müssen. Bedient er sich dazu eines Anwalts, wird es so oder so für dich zumindest gleich teuer oder sogar teurer als die EUR 200,00.

Es gilt also abzuwägen...

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-- Editiert am 27.09.2009 20:01

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Bedient er sich dazu eines Anwalts, wird es so oder so für dich zumindest gleich teuer oder sogar teurer als die EUR 200,00.
Aus diesem Grund hatte ich ja vorgeschlagen, die besagten 40 Euro zu zahlen. Wenn sich dann ein Gericht der Meinung anschließen wird, 40 Euro seien angemessen (was ich erwarte), wird er seinen Anwalt doch alleine bezahlen müssen.

MfG stefan


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"Was hat Steinmeier gedacht, als Ullas Dienstwagen geklaut wurde? Leider saß sie nicht mehr drin."

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo,
nach kurzem telefonat mit anwalt ist jetzt klar!
Unterlassung unterschreiben---40 Euro pro Bild und OLG Brandenburg, Urt. v. 03.02.2009 – 6 U 58/08 zitieren!



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0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Adolfo
Status:
Beginner
(53 Beiträge, 0x hilfreich)

So habe jetzt das Geld überwiesen---jetzt kam eine E-mail---mi der indirekten Drohung......habe versucht dei Angelegenheit ohne Strafanzeige,d.h. wenn keine 200 Euro dann Strafanzeige---ist das keine Nötigung???

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

Hallo, ich sehe da keine Nötigung - nur eine Ankündigung was jetzt folgen wird. Ich bin der Meinung solche Urheberrechtsverstöße sollten wirklich härter bestraft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>nur eine Ankündigung was jetzt folgen wird. <hr size=1 noshade>
Naja, nebenbei fordert er auch noch (imho unberechtigt) weiteres Geld. In meinen Augen ist das Erpressung, §253 StGB .

quote:<hr size=1 noshade>Ich bin der Meinung solche Urheberrechtsverstöße sollten wirklich härter bestraft werden. <hr size=1 noshade>
Mit dieser Meinung stehts du aber mittlerweile ziemlich alleine da. Auch der Gesetzgeber sieht hier Handlungsbedarf und strebt an, den Schadenersatz für einfach Fälle zu deckeln (100 Euro sind da im Gespräch).
Im Übrigen ist hier die Gegenseite offensichtlich auch nicht an einer Bestrafung intereressiert, sondern möchte sich selbst bereichern.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
sbsdh
Status:
Schüler
(153 Beiträge, 55x hilfreich)

In meinen Augen ist das Kopieren und Verwenden von Fotos anderer eine Bereicherung des hier Abgemahnten, der nämlich durch die ehrliche Arbeit anderer einen Profit herausschlägt. Warum kann er nicht einfach ein eigenes Foto machen. Das ist halt, wie wenn ich im Kaufhaus einfach etwas mitnehme ohne zu bezahlen.

Frank

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