Gutschein bei Reklamation

25. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
x_25
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 1x hilfreich)
Gutschein bei Reklamation

Hallo,

ich habe mir vor ca. 1 Monat eine Jacke gekauft, die reduziert war. Diese mußte ich reinigen lassen, danach war die anthrazit-farbene Jacke verwaschen und blau.
Im Geschäft wurde mir gesagt, das dürfte ja nicht sein, es könnte mir ein Gutschein angeboten werden, das Geschäft könnte die Jacke nicht tauschen, da diese nicht mehr vorrätig wär.
Den Gutschein lehnte ich ab, weil ich den Kaufpreis erstattet haben wollte.
Das Geschäft beruft sich darauf, mir nur einen Gutschein anbieten zu können,
weil die Jacke reduziert war. Ich bestand weiter auf die Auszahlung des Kaufpreises, woraufhin der Ladeninhaber mir sagte, das wäre von ihm ja sowieso nur Kulanz, es müßte sonst erst ein Gutachten gemacht werden, ob die Jacke wirklich einen Mangel hätte.
Meine Fragen: Muß ich mich mit einem Gutschein bei Reklamation zufriedengeben? Wenn eine anthraztifarbene Jacke, die lt. Waschhinweis normal gewaschen werden darf, nach der Wäsche an den Nähten völlig verwaschen ist und die Gesamtfarbe der Jacke zu einem blauton gewechselt ist, ist das nicht ein offensichtlicher Mangel, der auch ohne Gutachten erkennbar ist?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
Muß ich mich mit einem Gutschein bei Reklamation zufriedengeben?


Nein. Wenn eine Nachbesserung nicht möglich ist (Lieferung einer mangelfreien Jacke), haben Sie Anspruch auf Kaufpreisrückerstattung. Dass die Jacke reduziert war, spielt dabei keine Rolle.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das ist richtig. Wenn die Jacke einen Sachmangel hatte, dann hat der Kunde gem. § 439 BGB (den viele Geschäfte liebend gerne ignorieren!) nach seiner Wahl das Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache oder Beseitigung des Mangels. Ist dies nicht möglich (wie hier) kann natürlich von dem Vertrag zurückgetreten werden und der Kaufpreis zurückverlangt werden.

Während Verkäufer üblicherweise nur völlig hohle und rechtlich falsche Phrasen dreschen wie zum Beipiel den Unsinn, dass man reduzierte Ware nicht reklamieren könne und man Gutscheine akzeptieren müsse, war der Ladeninhaber aber zumindest so clever, an der richtigen Stelle anzusetzen.

Er hat nämlich das Vorliegen eines Sachmangels bestritten, was eine Voraussetzung für einen Vertragsrücktritt ist! Und das Vorliegen eines Sachmangels muss vom Kunden bewiesen werden. Das heißt: ist die Tatsache, dass die Wasche nach einmaligem Reinigen, verwaschen wurde, ein Sachmangel ?? Wurde die Jacke denn korrekt gewaschen ? Kann in einem möglichen rechtsstreit der Kunde beweisen, dass die Jacke in ihrer Beschaffenheit fehlerhaft war und nicht etwa nur falsch gewaschen wurde?

Im Ergebnis würde ich daher vielleicht aus reinen Beweisgründen den Gutschein akzeptieren.





-- Editiert am 25.07.2009 15:01

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#3
 Von 
CAM
Status:
Lehrling
(1242 Beiträge, 322x hilfreich)

@Justice

Die Jacke wurde vor etwa einem Monat gekauft. Wir befinden uns somit noch in den ersten 6 Moanten. Hier muss der Kaeufer lediglich beweisen, dass ein Sachmangel vorliegt (was bei einer verfaerbten Jacke wohl kein Problem sein duerfte), nicht aber, dass dieser bereits beim Gefahrenuebergang vorgelegen hat.

Bestreitet der Haendler nun das Vorliegen eines Schmangels zum Zeitpunkt der Gefahrenuebergabe, so ist dieser in der Beweispflicht.

Es muss also nicht der Kunde beweisen, dass er die Jacke richtig gewaschen hat, vielmehr muss der Haendler beweisen, dass die Verfaerbung durch falsches Waschen (oder sonstige Falschbehandlung) entstanden ist und der Sachmangel somit eben nicht von Anfang vorgelegen hat.

Ich gehe mal davon aus, dass die Verfaerbung nach dem Reinigen kein beabsichtigter Effekt ist. Sowas gab's frueher mal bei Jeans. Dann waere es natuerlich auch kein Sachmangel.

Gruss
CAM

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
epoeri
Status:
Lehrling
(1709 Beiträge, 408x hilfreich)

quote:
Diese mußte ich reinigen lassen, danach war die anthrazit-farbene Jacke verwaschen und blau.

Könnte eventuell die Reinigung gepfuscht haben?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

@ CAM

Das sehe ich vorliegend etwas anders. Grundsätzlich trägt natürlich der Verkäufer die Beweislast für die Frage, ob der Sachmangel beim Kauf vorgelegen hat oder nicht, da hast du schon recht.

Aber der Kunde muss beweisen, ob vorliegend überhaupt ein sachmangel da ist oder nicht. Und das ist fraglich.

1. War es denn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, dass die Jacke überhaupt gewaschen werden konnte? (ok, vermutlich schon)

2. Wenn ja: War es eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Jacke, so gewaschen zu werden, wie sie gewaschen wurde?


In der Jacke ist ein Schild, wo draufsteht: "nur Handwäsche". Wenn dann die Jacke maschinell gewaschen wird, dann kann der Käufer sich nicht auf einen Sachmangel berufen.

Der Käufer wird beweisen müssen, dass er die Jacke im Rahmen der zugesicherten Eigenschaften behandelt hat und dass trotzdem ein Schaden eingetreten ist.

Zur Frage, ob er Mangel von Anfang an da war (was der Verkäufer beweisen muss) kommt man vorliegend gar nicht.




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#6
 Von 
bogus1
Status:
Master
(4223 Beiträge, 1424x hilfreich)

Dem Sachverhalt nach wurde die Jacke ja den Vorschriften entsprechend gewaschen. Also sollte man davon ausgehen können, dass sie vielleicht nicht farbecht war, das wäre an sich nichts Neues. Oftmals wirkt sich das insbesondere auf andere mit gewaschene Textilien aus, hier jedoch veränderte die Jacke selbst noch erheblich die Farbe und und zwar schon beim ersten Waschen.

quote:<hr size=1 noshade>1. War es denn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft, dass die Jacke überhaupt gewaschen werden konnte? (ok, vermutlich schon) <hr size=1 noshade>



quote:<hr size=1 noshade>2. Wenn ja: War es eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Jacke, so gewaschen zu werden, wie sie gewaschen wurde? <hr size=1 noshade>


???

Was hat das denn überhaupt mit einer "zugesicherten Eigenschaft" zu tun?

Es handelt sich hier nicht um eine zugesicherte Eigenschaft, die ohnehin nur im Recht vor der Schuldrechtsreform eine besondere Rolle spielte (§§ 459 Abs. 2 alt BGB , 463 alt BGB). Damals wurde unterschieden zwischen Fehlern der Kaufsache und dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.

Es war aber Voraussetzung, dass der Verkäufer für das Vorhandensein der Eigenschaften die Gewähr in der Weise übernimmt, dass er versprach , für die nachteiligen Folgen einzutreten, die sich aus dem Nichtvorhandensein der Eigenschaften ergeben

Wenn ein Schildchen in der Jacke ist, auf welche Weise sie gereinigt oder gewaschen werden kann, so wird es genügen, wenn der Käufer dies befolgt.

Wenn dann ein Kleidungsstück über das normale Maß hinaus sein Aussehen verändert , ist das ein Sachmangel. Alles andere ist Spekulation.

Und dafür gibt es eben die Beweislastumkehr nach § 476 BGB . Man kann die Sache nicht abwürgen, indem man darauf hinweist, dass die Jacke möglicherweise falsch gewaschen wurde, was natürlich auch passieren kann.

Der Sachmangel wurde reklamiert, ob der Händler ihn nun direkt anerkennt oder nicht - der Händler wird den vollen Beweis antreten müssen, dass der Sachmangel nicht bei Gefahrübergang bestand. Er wird wahrscheinlich wiederum den Artikel zum Hersteller einschicken, zumindest dann, wenn es Qualitätsware ist. Ist die Ware minderer Herkunft, wird er sich das vielleicht ersparen. Um den Beweis kommt er aber nicht herum.

Hier kann alles möglich sein, sogar dass das Schild selbst falsch ist, dass es sich um einen Billigst-Import minderer Qualiltät handelt, dass alle (evtl.) Prüfzeichen Fakes sind und und und... Der Händler allein weiß, woher er die Ware hat.

Natürlich ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich bei der Begutachtung herausstellt, dass nur ein falsches Waschen die Ursache für die wundersame Veränderung ist, es deutet aber zunächst einmal nichts darauf hin. Jedenfalls darf der Käufer nicht an der Reklamation des Sachmangels gehindert werden, selbst wenn sie sich im Nachhinein als unberechtigt herausstellen sollte.



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