Bussek & Mengede - gibt es zu dieser Kanzlei Erfahrungen?

4. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Bussek & Mengede - gibt es zu dieser Kanzlei Erfahrungen?

Hallo,

gibt es zu dieser Kanzlei Erfahrungen anderer? Mich würde vor allem folgendes interessieren:
Bussek & Mengede vertreten angeblich FA Nexnet GmbH, die mit der Einziehung von Beträgen aus Telefonierechnungen diverser Anbieter beauftragt ist.

Angenommen, ein Betrag über 12 Euro ist zu zahlen mit Rg-Datum Mitte Januar der Telekom. Dieser Betrag wird erst Ende März wegen eines Irrtums bezahlt, Anfang März kommt ein Schreiben der Kanzlei Bussek & Mengede, die die an Nexnet abgetretene (??) Forderung geltend macht.

Ist hier eine 1,0-Gebühr für einen Formbrief der Kanzlei, der nicht einmal eine eigenhändige Unterschrift eines RA trägt, angemessen? Kann die Kanzlei ihre Kosten überhaupt geltend machen? Soweit ich weiß, ist Nexnet doch selbst schon inkassoberechtigt?

Post vom Inkassobüro?

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15 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anfang März kommt ein Schreiben der Kanzlei Bussek & Mengede, die die an Nexnet abgetretene (??) Forderung geltend macht. <hr size=1 noshade>


Ich würde den RAs gegenüber nachweisbar ( schriftlich) die Forderung mangels Vorlage der Abtretungsurkunde gem BGB § 410 vollumfänglich zurückweisen
Dann warten wie die beiden Advokaten retournieren und hier wieder posten
Die Abtretungsurkunde Muß im Orginal (!) vorgelegt werden

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.

computerunddialerbetrug.de ( der Jurist)

-- Editiert am 04.05.2009 22:03

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#2
 Von 
stolzerpapa
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 10x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich würde den RAs gegenüber nachweisbar ( schriftlich) die Forderung mangels Vorlage der Abtretungsurkunde gem BGB § 410 vollumfänglich zurückweisen <hr size=1 noshade>
was ist denn zu diesem § der Unterschied zu BGB §174?Ist die Abtretungsurkunde nicht das selbe wie die Gläubigervollmacht?

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#3
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Ist die Abtretungsurkunde nicht das selbe wie die Gläubigervollmacht?



Die Abtretungsurkunde bestätigt, dass jemand anders Eigentümer der Forderung geworden ist - d.h., dass er eigene Rechte geltend machen kann.

Die Gläubigervollmacht bestätigt, dass jemand befugt ist für einen anderen zu handeln - d.h., dass er die Forderung für jemand anders eintreiben darf (der immer noch Eigentümer ist).

Die Funktion ist allerdings sehr ähnlich - dem Schuldner wird verbindlich die Befugnis des Inkassos nachgewiesen, rechtliche Schritte hinsichtlich der Forderung unternehmen zu dürfen obwohl ursprünglich ein Rechtsverhältnis nur zu einem anderen (dem ursprünglichen Gläubiger) bestand.

-- Editiert am 05.05.2009 21:02

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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Anfang März kommt ein Schreiben der Kanzlei Bussek & Mengede, die die an Nexnet abgetretene (??) Forderung geltend macht. <hr size=1 noshade>


Sorry - hab nicht aufmerksam gelesen :sweat:
Es ist doch die Vollmacht (174)
Die Forderung wurde an Nexnet und nicht an die RAs abgetreten
Die RAs wurden von Nexnet zum Forderungseinzug der strittigen Forderung beauftragt
Ich würde also den RAs gegenüber nachweisbar ( schriftlich) die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gem BGB § 174 vollumfänglich zurückweisen und im selben Schreiben gleichzeitig das Advokaten team darüber in Kenntnis setzen das es keine offene Forderung gegenüber bnexnet gibt

lg


-- Editiert am 05.05.2009 21:57

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#5
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>...Ich würde also den RAs gegenüber nachweisbar ( schriftlich) die Forderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht gem BGB § 174 vollumfänglich zurückweisen...
Wie seit Jahren: kompletter Schwachsinn, da die Geltendmachung von Forderungen für dritte kein einseitiges Rechtsgeschäft darstellt.
<hr size=1 noshade>


@Ali
Immer wieder der selbe Butterkäse den Du hier zum Besten gibst !
Ich kann nicht verstehen das Du das nicht checkst ;)

lg


-- Editiert am 12.05.2009 21:10

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#7
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:
Ohne Vollmacht nicht zahlen
Schuldner sollten zunächst immer überprüfen, ob eine gültige Vollmacht beziehungsweise Abtretungserklärung des Gläubigers vorliegt. Kann das Inkassobüro keines dieser Schriftstücke vorweisen, darf es auch keine Zahlungen verlangen.


http://www.stern.de/wirtschaft/immobilien/verbraucher/:Inkasso-Regeln-Was-Schuldner/561919.html?id=561919

p.s
Warum wirst Du eigentlich immer so schnell wütend und fängst dann an zu beleidigen zumal wir uns nicht mal persönlich kennen ?


-- Editiert am 13.05.2009 08:08

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#9
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Der Hinweis auf die Gläubigervollmacht ist von dem Magazin STERN
Ich könnte noch mehrere Quellen nennen
Was soll also die künstliche Empörung ?

quote:
Lassen Sie sich diese Vollmacht vorlegen, wenn Sie Zweifel an der Seriosität des Inkassobüros haben. Kann keine Vollmacht vorgelegt werden, leisten Sie mit Hinweis auf die fehlende Vollmacht nur an Ihren ursprünglichen Gläubiger und nicht an das Inkassobüro.

http://www.f-sb.de/service_ratgeber/faq/faqinkasso.htm
quote:
Der Schuldner sollte zunächst die auf das Inkassobüro lautende Vollmacht des
Gläubigers überprüfen. Ist keine Vollmacht beigefügt, sollte der Inhalt des
Schreibens unverzüglich zurückgewiesen werden.


ihksaarland.de

quote:
obgleich andere und ich dies bereits wiederholt und seit langer Zeit, anfangs sogar sehr geduldig erklärt haben.


Du meinst mit "Andere " aber nicht Deine aus dem Ärmel gezauberten Dich unterstützenden 2 bis 3 Dutzend Nicks :rock:
p.s
Was machen eigentlich Deine Inhouse Kurse ;)

lg



-- Editiert am 13.05.2009 23:49

-- Editiert am 13.05.2009 23:51

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#11
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es gibt KEINE seriöse Quelle, welche behauptet, die Geltendmachung fremder Forderungen sei ein einseitiges Rechtsgeschäft. Insoweit behaupten immer nur wieder die gleichen Dummköpfe, hier sei § 174 BGB einschlägig. <hr size=1 noshade>

Du verstehst das ( absichtlich ) falsch
Das die Geltendmachung fremder Forderung ein einseitiges Rechtsgeschäft sein soll hat nie jemand behauptet

lg


-- Editiert am 14.05.2009 08:48

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#13
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

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#14
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>...Das die Geltendmachung fremder Forderung ein einseitiges Rechtsgeschäft sein soll hat nie jemand behauptet ...

Das behauptest du seit Jahren, indem du immer wieder auf § 174 BGB verweist.
<hr size=1 noshade>

Der GL hat den Inkassoladen beauftragt
Und darüber will der vermeintliche Schuldner den Nachweis

lg

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#15
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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