Eigenbedarfskündigung & keine Ersatzwohnung

28. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
waldkatze82
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Eigenbedarfskündigung & keine Ersatzwohnung

Hallo, wir wohnen seit 1 Jahr in einen kleinen Einfamilienhaus, welches Anfang des Jahres vom Vermieter verkauft wurde. Der neue Eigentümer hat uns am 1.3. mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt, allerdings ohne Angabe eines Grundes.
Nun ist es uns bis heute trotz umfangreicher Bemühungen leider noch nicht gelungen hier eine neue Wohnung zu bekommen.
Meine Frage nun: Können uns unsere Vermieter einfach vor die Tür setzten wenn wir noch keine neue Wohnung gefunden haben? Bzw. können sie uns zwingen in eine andere Gemeinde oder Stadt zu ziehen?
Wir würden dies nur sehr ungern tun da wir hier schon unser ganzes Leben wohnen :(

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Eric61
Status:
Praktikant
(501 Beiträge, 134x hilfreich)

Hier würde ich zunächst einmal prüfen (lassen), ob überhaupt eine wirksame Kündigung vorliegt (fehlende Begründung ?).

Wiederholt der Vermieter dann mit neuer Frist die Kündigung in wirksamer Weise, ist dann allerdings die Frage, wo Sie abbleiben, nicht sein Problem.

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#2
 Von 
guest-12324.08.2009 16:50:38
Status:
Bachelor
(3432 Beiträge, 2536x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich schließe mich an. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt eine schriftliche und nachvollziebare Begründung voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung unwirksam. Das heißt, sie brauchen nicht ausziehen.

Selbst vor die Tür setzen kann Sie der Vermieter auch nicht, er müsste schon den rechtssweg beschreiten.

Ich würde empfehlen, mit dem Vermieter zu verhandeln. Unter Verweis auf die Rechtslage ist er vielleicht bereit, sich an Umzugskosten etc. zu beteiligen. man kann das ja mal ausloten. Insgesamt macht es aber sicher Sinn, ein neues Haus zu suchen.

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#4
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Bzw. können sie uns zwingen in eine andere Gemeinde oder Stadt zu ziehen?


Er zwingt dich doch nicht dazu das macht der Immobilienmarkt und dein Geldbeutel.Kann doch ehr nichts dafür das im Nachbarhaus kein Platz ist.
Raus wird man müssen, notfalls zieht man in eine geeignete Wohnung und sucht weiter nach dem Traumhaus.

Es gibt schon Unterschiede zwischen Hausbesitz und Mieter.

Der Kündigung würde ich mal widersprechen, denn es bedarf Gründe die er auch nennen muss. Damit hat man mal etwas Zeit bis die nächste gültige kommt.

Klar kann man nun einem Fremden der damit massive Finanzierungsprobleme haben wird das Leben schwer machen. Nur raus muss man am Schluss eh.

K.

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"----------
Da kostenloses Rechtsberatung verboten ist, muss mein Rat mit meinen dummen Sprüche erka"

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Wenn die Kündigung keine Begründung enthält, dann ist sie unwirksam. Einer unwirksamen Kündigung muss man nicht widersprechen, sondern man kann sie einfach ignorieren.

Ein Widerspruch würde den Vermieter ja darauf hinweisen, dass seine Kündigung unwirksam ist, was wohl dazu führen dürfte, dass postwendend eine wirksame Kündigung nachgeschoben wird.

Bei einer Mietdauer von nur einem Jahr kann unter Umständen darüber hinaus noch ein Schadenersatzanspruch gegen den Alteigentümer bestehen.

-- Editiert am 28.03.2009 22:37

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

quote:
Ein Widerspruch würde den Vermieter ja darauf hinweisen, dass seine Kündigung unwirksam ist, was wohl dazu führen dürfte, dass postwendend eine wirksame Kündigung nachgeschoben wird.


Na Zielführen ist das nicht. Der merkt es wenn keiner reagiert und fragen dann eben den Anwalt. Aber wenn sich die paar Wochen lohnen....

quote:
Bei einer Mietdauer von nur einem Jahr kann unter Umständen darüber hinaus noch ein Schadenersatzanspruch gegen den Alteigentümer bestehen.


Stimmt, es ist bei Strafe verboten ein Haus zu verkaufen, denn der Neue könnte je Eigenbedarf anmelden. Der Hausverkauft ist schriftlich 5 Jahre im Voraus zu planen [Ironie]

Aber mal im Ernst welcher Schadenersatzanspruch

K.

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