Erbschaftspflichtteil bei Enkeln

13. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Dirk.A
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)
Erbschaftspflichtteil bei Enkeln

Die Oma meiner Frau ist verstorben und es gibt keine anderen Erben mehr außer 3 Enkel.
Die Schwester meiner Frau wurde als testamentarische Alleinerbin bedacht.
Wie hoch ist der Pflichtteil der beiden testamentarisch nicht bedachten Enkel bei einem fiktiven Erbe von 60000€?
Weiterhin wäre für die Durchsetzung des Pflichtteils ein Anwalt von Nöten.
Mit welchen Anwaltskosten ( Stundensatz u.ä.) ist zu rechnen, bzw. wie sieht es mit etwaigen Verfahrenskosten aus?
Des weiteren möchte ich noch erwähnen, dass meine Frau ihre Oma seit ca. 30 Jahren nicht mehr sah. Ist dies relevant für den Pflichtteil?

Fragen über Fragen...

...und über Antworten wäre ich sehr erfreut! Vielen Dank für's Lesen!

Dirk

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Dirk,

wie lange Deine Frau ihre Oma nicht gesehen hat, ist irrelevant. Und der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte vom gesetzlichen Erbteil; in Deinem Fall sähe die Rechnung also so aus:

60.000 : 3 Enkel = 20.000/Enkel

20.000 : 2 = 10.000 Pflichtteil/Enkel

Deine Frau und der dritte Enkel erben also je 10.000 Euro, die Alleinerbin 40.000 Euro.

Gruß

Julia

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Hallo Julia,

bitte Vorsicht bei Deiner Rechnung. Es kommt auf die genauen Verwandtschaftsverhältnisse an.

Wieviele Kinder hatte die Oma?

Die Enkel treten nämlich an die Stelle der Kinder. Wenn Deine Oma 2 Kinder hatte, von denen wiederum eines ein Kind und das andere 2 Kinder hat (insgesamt 3 Enkel), dann ist der gesetzliche Anteil für den Einzelenkel 1/2 und für die anderen beiden Enkel je 1/4.

Der Pflichtanteil ist jeweils die Hälfte des gesetzlichen Anteils.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Dirk.A
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Oma hatte zwei Söhne (beide verstorben); diese wiederum 1x1 Sohn und 2x1 Tochter.
(Eine der beiden Töchter ist die Alleinerbin.)
Die 3 Enkel sind die noch einzigen lebenden Abkömmlinge der Oma.
Also träfe dann der von "hh" geschriebene Beitrag zu, d.h. 7500€ Pflichtteil?
Doch hierzu direkt die nächste Frage:
Heißt Pflichtteil auch etwaige Pflichtschulden?Die Alleinerbin ist verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten Auskunft über das gesamte "Erb"-Vermögen zu geben. Ist sie denn auch verpflichtet, etwaige Schulden anzugeben? Denn man steht schließlich - bei Annahme dieser "Altlasten" nicht nur mit dem Erbe, sondern auch mit seinem Privatvermögen gerade. (Die Alleinerbin sagt, es wären keine Schulden vorhanden. Doch was ist diese mündliche Aussage im Fall der Fälle wert?) Also besser eine schriftliche!? Nur, muss diese schriftliche Aussage der Schuldenfreiheit notariell beglaubigt sein?
Reicht DAS aus? Wie kann sich meine Frau vor dann doch noch auftauchenden Schulden schützen?

Vielen Dank für Euren bisherigen Antworten und auch vielen Dank für's Lesen!

Gruss...

Dirk

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47456 Beiträge, 16800x hilfreich)

Wenn sich hinterher herausstellt, dass die Oma Schulden hatte, dann kann man das Erbe immer noch ausschlagen.

Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis der Schulden. Eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Die Schwester der Alleinerbin bekommt 7.500€ als Pflichtteil. Der einzelne Enkel bekommt 15.000€ als Pflichtteil.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Sorry Dirk,

da war ich beim Lesen wohl etwas zu schnell... Zum Glück hat hh das Ganze aber noch richtig gestellt. Danke :)

Julia

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirk.A
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Erst einmal vielen Dank für Eure Antworten!

Jedoch...
...da wäre noch etwas:

"hh" schrieb:
"Die Ausschlagungsfrist beginnt erst mit der Kenntnis der Schulden."

Nehmen wir einmal an, der Pflichtteil wurde ausgezahlt. Erst geraume Zeit später (nach Wochen oder sogar Monaten) wird etwas über doch noch vorhandene Schulden bekannt. Eine gewisse Summe des Pflichtteils wurde schon anderweitig verwendet. Kann ich, da ich ja jetzt erst von den Schulden erfuhr, doch noch die Erbschaft ausschlagen? (Ich nehme an, wenn ja, muss auch das bisher ausgegebene Geld zurückbezahlt werden.) Wie lange - nach Auszahlung des Pflichtteils - muss ich überhaupt noch die Geltendmachung von Schulden hinnehmen?

Vielen Dank für Eure Mühe und viele Grüße,

Dirk

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuYa
Status:
Schüler
(364 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo Dirk,

so wie ich den § 1943 BGB verstehe, kann man nicht nachträglich ausschlagen, wenn man einmal das Erbe angetreten hat. Du hättest Dich vor Annahme des Erb-/Pflilchtteils vergewissern müssen, ob für Dich Ausschlagungsgründe vorliegen.

Was die Schulden angeht, so musst Du meines Wissens nach auch nur zu dem Anteil dafür haften, wie Du geerbt hast. Da bin ich mir allerdings nicht ganz sicher. (Gesamtrechtsnachfolge? Gesamtschuldnerische Haftung?)

Gruß

Julia

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Dirk.A
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Julia,

ich verstehe dies auch so,
deshalb möchten wir uns auch vor Annahme des Pflichtteils über etwaige Schulden informieren.
(Siehe auch meinen Beitrag vom 16.02. Ich zitiere:

...Die Alleinerbin ist verpflichtet, den Pflichtteilberechtigten Auskunft über das gesamte "Erb"-Vermögen zu geben. Ist sie denn auch verpflichtet, etwaige Schulden anzugeben? ...

...(Die Alleinerbin sagt, es wären keine Schulden vorhanden. Doch was ist diese mündliche Aussage im Fall der Fälle wert?)...)

Gilt die zugesagte mündliche Schuldenfreiheit? Oder sollte man sich dieses von der Alleinerbin schriftlich bestätigen lassen. (evt. beglaubigt?).

Was ist, wenn NACH Annahme (aufgrund der von der Alleinerbin zugesicherten Schuldenfreiheit) des Pflichtteils dann doch noch Schulden bekannt werden?

Unser Anliegen ist es, VORAB die Gewissheit zu haben/erhalten, KEINE Schulden als Pflichtteil mit zu übernehmen, um dann evt. auch noch mit dem Privatvermögen zu haften.


Vielen Dank und freundliche Grüße,

Dirk

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