Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattfor

24. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
awz.annette
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Steht das Urheberrecht über den AGB einer Plattfor

Hallo zusammen

Ich hab über die SuFu nichts richtiges gefunden und hoffe der Beitrag ist hier richtig.

Frage zum Urheberrecht:
"Person A" meldet sich bei einer Internetplattform an und stimmt den AGB zu, dass das Recht die Beiträge von A zu nutzen/veröffentlichen ab da bei xy.de liegt. Das wird während der Mitgliedschaft auch so gehandhabt und es gibt eine geringfügige Vergütung/Lesung nach einem Bonussystem. Nun will A nach Jahren die Mitgliedschaft beenden und entzieht xy.de die weitere Nutzung.

xy.de weigert sich, das geistige Eigentum von A zu löschen - ja sie stellen bereits überschriebene Beiträge wieder her - und verweisen auf entsprechenden Abschnitt in den AGB. A ist der Ansicht, dass sich die AGB ausschließlich auf Mitglieder bezieht und auch nur Mitglieder weiterhin am Bonussystem beteiligt sind. Da A die Mitgliedschaft beendet hat, möchte A seine Berichte "mitnehmen", also löschen lassen.

Ich hab hier was gelesen von Schöpfungshöhe. Was ist das genau und woran wird das bemessen? Ist die Schöpfungshöhe bei hochwertigen Verbraucherberichten mit mindestens 1.500-3.000 Wörter, eigene Gedichte, Geschichten und ähnlichem hoch genug?

Was wenn in den Berichten persönliche Namen, Daten und Gewohnheiten von A stehen?
Was wenn unter jedem Bericht eine "Unterschrift" mit Real- und Nickname von A steht?
Was wenn bereits anderen Usern der Wunsch nach Löschung gewährt wurde?
Was wenn sich die Gesinnung von A nach Jahren geändert hat und A nicht mehr dazu steht, was einst verfasst wurde.
Was wenn A heute darunter leidet, dass so viel intimes von ihm da steht?

Wie ist in dem Fall die Rechtslage?

Danke für die Mühe!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> A ist der Ansicht, dass sich die AGB ausschließlich auf Mitglieder bezieht und auch nur Mitglieder weiterhin am Bonussystem beteiligt sind.

Das dürfte verkehrsüblicherweise anders sein (so wie bei 100% aller Foren, wo man auch bei Ausscheiden seine Beiträge nicht "mitnehmen" kann).

Wenn A dem Betreiber ein Nutzungsrecht gewährt, dann hat er damit insoweit eigene Rechte aufgegeben.

Das dürfte auch für vom BDSG betroffene personenbezogene Daten gelten, soweit sie (weil in den Beiträgen vorkommend) Teil dieses Nutzungsrechtes geworden sind.

Mal dumm gesagt, du kannst auch nicht der Teledumm sagen "ich will raus aus eurem Telefonbuch, sammelt die wieder ein und verbrennt sie".

> Was wenn in den Berichten persönliche Namen, Daten und Gewohnheiten von A stehen?

Das dürfte sein privates Risiko sein.

> Was wenn unter jedem Bericht eine "Unterschrift" mit Real- und Nickname von A steht?

Dito.

> Was wenn bereits anderen Usern der Wunsch nach Löschung gewährt wurde?

Das ist unerheblich.

> Was wenn sich die Gesinnung von A nach Jahren geändert hat und A nicht mehr dazu steht, was einst verfasst wurde.

Das kommt auf den Einzelfall an.

> Was wenn A heute darunter leidet, dass so viel intimes von ihm da steht?

Das kommt auf den Einzelfall an.

Was für eine Art Community ist es denn?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
awz.annette
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo

>Was für eine Art Community ist es denn?

darf man hier Namen nennen? Ich tue es mal und bitte um ausXen, falls nicht gestattet. Es geht um ciao.com wahrscheinlich die größte Plattform hier auf der man Verbraucherberichte schreibt. Vom Kaugummi bis zum Eigenheim. Man findet dort alles.

Es geht um hochwertige Berichte mit bis zu 3.000 Worten und es gibt da eine Rubrik "Cafe" in dem die User sozusagen über alles schreiben können. Auch eigene Gedichte und Geschichten. Es wäre wirklich wichtig diese löschen zu lassen.

Warum ist es unerheblich, dass die einmal löschen und einmal nicht?
Es sind 2 User bekannt, die nach Hinweis auf das Urheberrecht sofort die Beiträge gelöscht bekamen. Das wäre ja dann Willkür was die machen.

Soweit bekannt, gibt es eine Möglichkeit bei Wandlung der Gesinnung, aber warum so kompliziert? Wenn die von einem Produkt 300 Berichte haben, kann man den 301. doch löschen. A ist echt verzweifelt und versucht zur Zeit alles in Netz löschen zu lassen, was möglich ist.

Gibt es da keine "positivere" Antwort?

aus den AGB
Die Mitglieder tragen dafür Sorge, dass sie über alle Rechte hinsichtlich der zur Veröffentlichung bereitgestellten Inhalte verfügen und räumen xxx das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der bereitgestellten Inhalte ein. Dies umfasst auch das Recht zur Veränderung, Vervielfältigung, Übersendung, Veröffentlichung und Weiterentwicklung sowie zur Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte ohne Anspruch auf Vergütung. Die anderweitige Veröffentlichung der vom Mitglied übertragenen Inhalte durch ihn ist zulässig.

Die können doch nicht wirklich machen was sie wollen, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Warum ist es unerheblich, dass die einmal löschen und einmal nicht?

Weil es jedermann freisteht, eine freiwillige (!) Leistung zu erbringen oder eben nicht.

> Das wäre ja dann Willkür was die machen.

Überraschung: Es gibt ein "Recht auf Willkür". Bloß weil ich 20 anderen Leuten einen Lolli geschenkt habe, hast du noch lange keinen Anspruch, nun auch einen zu bekommen.

> Soweit bekannt, gibt es eine Möglichkeit bei Wandlung der Gesinnung, aber warum so kompliziert?

Weil es sowas wie berechtigte Interessen des Lizenznehmers gibt vielleicht? Wieviele Leute soll der denn beschäftigen, die ständig Dinge löschen sollen, weil irgendjemand sich was "anders überlegt" hat?

> Wenn die von einem Produkt 300 Berichte haben, kann man den 301. doch löschen.

Zahlst du auch deren Arbeitsstunden?

> Die können doch nicht wirklich machen was sie wollen, oder?

Nein, aber das, was du ihnen ihm Rahmen der AGB oder konkludent zugestanden hast.
Andersherum kannst du nicht "machen, was du willst", indem du erst 21738 Forenbeiträge schreibst und dann auf einmal deren Löschung forderst.

> räumen xxx das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte Recht zur Nutzung und Verwertung der bereitgestellten Inhalte ein

Wenn das sogar explizit in den AGB geregelt ist, ist der Keks gegessen. Dann kann man auch nicht mehr lange argumentieren, man habe nichts "konkludent zugestimmt" oder habe die Nutzungserlaubnis nicht auch auf die in den Berichten enthaltenen personenbezogenen Daten ausgedehnt.

1x Hilfreiche Antwort

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