Schenkung - Rückforderung durch den Erben

19. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)
Schenkung - Rückforderung durch den Erben

Hallo,

ich bin beim googlen auf folgende Aussage gestossen:

"Hat der Erblasser in einem Erbvertrag Verfügungen von Todes wegen getroffen, sind ihm hinsichtlich des Verschenkens der Gegenstände, über die er dort verfügt hat, Grenzen gesetzt. Verschenkt er Teile seines Vermögens in der Absicht, einen Vertragserben in seinen aus dem Erbvertrag folgenden Rechten zu beeinträchtigen (sog. böswillige Schenkung), muss der Beschenkte das Geschenk nach dem Tod des Erblassers an den Vertragserben herausgeben, wenn dieser es verlangt. Das gilt auch dann, wenn der Erblasser in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen von Todes wegen getroffen hat und dieses Testament bindend geworden ist."

Stimmt das? In welchen Fällen ist ein Erbe berechtigt, eine Schenkung zurückfordern und wie wir erwiesen, dass es sich um eine "böswillige Schenkung" handelt?



-- Editiert am 19.03.2009 13:44

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CvD
Status:
Praktikant
(951 Beiträge, 352x hilfreich)

> Stimmt das?

Ja, §2287 BGB .

> In welchen Fällen ist ein Erbe berechtigt, eine Schenkung zurückfordern

Willst du eine abschließende Liste oder nur ein Beispiel?

> und wie wir erwiesen, dass es sich um eine "böswillige Schenkung" handelt?

Das dürfte jeweils an den Umständen des Einzelfalls liegen.

29x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)

Folgende Situation:
Eheleute ohne Kinder setzen Pflegekind per Erbvertrag als Alleinerben ein. Nach dem Tod der Ehefrau heiratet der Mann wieder (zu diesem Zeitpunkt sind seit Erstellung des Erbvertrags ca. 20 Jahre und ca. 7 Jahre nach dem Tod der Ehefrau vergangen --> Mann ist 90 Jahre alt!). Ca.1 Monat nach der Heirat wird das gesamte Vermögen (Immobilien) per Schenkungsvertrag an die zweite Ehefrau übertragen. Knapp 1 Woche danach verstirbt der alte Mann.
Wie kann so ein Fall beurteilt werden? Kann dies als "böswillige Schenkung" betrachtet werden? Was könnte der Erbe ggf. unternehmen?

32x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Das ist offensichtlich eine böswillige Schenkung, die von der Frau wieder herausgegeben werden muss.

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)


Was muss der Erbe dann machen? Anfechtung oder in welcher Form ist hier vorzugehen? Muessen seitens des Erben Nachweise gebracht werden oder reichen die geschilderten Fakten?

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

Theoretisch kann der Erbe die Beschenkte unter Hinweis auf den bestehenden Erbvertrag zur Herausgabe der Schenkung auffordern.

Ich persönlich würde dies allerdings schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Erb- und Zivilrecht erledigen lassen, da wohl davon auszugehen ist, dass die Dame der Aufforderung nicht freiwillig Folge leistet.



-- Editiert am 19.03.2009 18:40

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
streuselkuchen
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo

Google mal

Lebzeitiges Eigeninteresse und Belohnende Schenkung

streuselkuchen

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)

Ich persönlich würde dies allerdings schnellstmöglich durch einen Fachanwalt für Erb- und Zivilrecht erledigen lassen, da wohl davon auszugehen ist, dass die Dame der Aufforderung nicht freiwillig Folge leistet

Mit Sicherheit wird sie das nicht tun..
Genuegt hier eine Aufforderung zur Herausgabe der Schenkung oder ist ggf. mit einem Gerichtsverfahren zu rechnen (falls die Frau der Aufforderung nicht Folge leistet)?

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

90 Jahre, 1 Monat Ehe, Schenkung und 1 Woche später tot - was ich mich dabei frage, wie alt ist die Witwe und wie lange kannten die beiden sich (Erbschleicherei?).
Ist der Schenkungsvertrag denn irgendwie notariell beglaubigt?
Schnell einen Erbschein beantragen - Sterbeurkunde und Erbvertrag von damals vorlegen.
Und noch kann das Grundbuch nicht geändert worden sein, d.h. die Dame kann auch noch nichts verwerten.

Und vielleicht mal recherchieren, ob diese Dame schon öfter Witwe wurde.

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Boudicca
Status:
Schüler
(489 Beiträge, 203x hilfreich)

quote:
Schnell einen Erbschein beantragen


Das ist nicht erforderlich und kostet nur unnötig, als Erbnachweis würde beglaubigte Kopie des Erbvertrages mit Eröffnungsprotokoll ausreichen.
Das scheint hier aber derzeit überhaupt nicht das Thema zu sein; ich verstehe den Sachverhalt so, dass die Immobilien wirksam durch notariellen Übergabevertrag übertragen wurden. In diesem Fall nützt ein Erbnachweis überhaupt nichts.

Ein anwaltliches Schreiben beeindruckt in jedem Fall mehr, als wenn eine Privatperson zur Herausgabe auffordert. Sollte auch dies ohne Wirkung bleiben, bleibt dir allerdings nur der Klageweg.
Ich würde wie gesagt schnellstmöglich einen Rechtsanwalt aufsuchen.



-- Editiert am 19.03.2009 20:56

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)

Es soll ein notarieller Ueberlassungsvertrag vorhanden sein. Auf den Antrag auf eine Kopie seitens des NG wurde (angeblich seitens des Notars, der den Vertrag ausgestellt hat) geantwortet, dieser Vertrag haette nichts mit der Erbschaft zu tun! Hat Erbe oder ein Anwalt Anspruch auf Einsicht?

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47506 Beiträge, 16808x hilfreich)

Du weißt also gar nicht, ob überhaupt so ein Überlassungsvertrag vorhanden ist und welchen Inhalt dieser hat?

Du hast als Erbe ein Einsichtsrecht in den Vertrag.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
MikkyD
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 43x hilfreich)

Du weißt also gar nicht, ob überhaupt so ein Überlassungsvertrag vorhanden ist und welchen Inhalt dieser hat?

Nein. Der Vertrag wurde nur von der Frau beim NG angekuendigt, eine Kopie wurde dem NG aber aus den bereits erwaehnten Gruenden nicht zugestellt. Der Inhalt ist deshalb unbekannt.

Du hast als Erbe ein Einsichtsrecht in den Vertrag.

Kann der Erbe oder ein Anwalt beim Notar, bei welchem der Vertrag angeblich abgeschlossen wurde, die Einsicht beanspruchen oder muss er sich direkt an die "Beschenkte" wenden (was der Erbe aber moeglichst meiden moechte)?

1x Hilfreiche Antwort

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