Gebrauchtwagenverkauf - welche Mängel angeben?

17. März 2009 Thema abonnieren
 Von 
Madison74
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Gebrauchtwagenverkauf - welche Mängel angeben?

Guten Abend,
mich interessiert folgender Sachverhalt.
Angenommen Person A verkauft ein 6 Monate altes, also neuwertiges Fahrzeug. Dieses Fzg ist unfallfrei, jedoch wurden einige Teile wie Stossstange, Motorhaube, Spiegel auf Grund einiger Kratzer und leichter "Parkrempler" einige Male vom Fachmann anlackiert und die Schäden beseitigt. Darüber befindet sich an der Stoßstange ein minimaler Schaden auf Grund eines weiteren Parkremplers, der bislang nicht repariert wurde.
Person B möchte das Fahrzeug kaufen und wurde von A nicht über die durchgeführten Reparaturen unterrichtet. Den noch vorhandenen Schaden hat er bei einer Fahrzeugbesichtigung nicht bemerkt.

Muss A im Kaufvertrag die behobenen Schäden bzw. den nicht instandgesetzten Schaden erwähnen? Können ihm Nachteile entstehen, wenn er diese "Bagatellschäden" nicht angibt? Es handelt sich um ein Geschäft unter Privatpersonen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung.

Danke im Voraus für Ihre Meinungen!

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Stelenaje
Status:
Schüler
(339 Beiträge, 130x hilfreich)

Die Bagatellschadensgrenze liegt (zur Zeit) bei 700€ (vgl. BGH-Urteil vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03 ).
Auf Nachfrage des Käufers muss jeder Schaden angegeben werden. Selbst dann, wenn der Verkäufer den Schaden als *belanglos* oder gar nur als eine *Bagatelle* einstufen sollte.

Diese Feststellung ist grundsätzlich *nur* für die untere Mindestgrenze anzusehen, die als voraussichtliche Schadensumme erforderlich ist, um *schadlos* einen Sachverständigen für ein Gutachten einzuschalten. Bei Summen die unter den erwähnten 700 € liegen, sehen die Gerichte in der Regel einen KV einer Werkstatt als ausreichend an.

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