Wandlung KFZ

21. Juli 2002 Thema abonnieren
 Von 
U. Arnold
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Wandlung KFZ

Guten Tag,

ich habe folgendes Problem: im Feb. 01 kaufte ich einen Neuwagen
mit 3 Jahres Garantie beim Fachhändler. Seit dem ersten Tag hat dieses Fahrzeug teils erhebliche Mängel. Ich war bis jetzt 5-6mal zum Nachbessern neuer und alter Fehler in der Werkstatt. Im März dieses Jahres gab ich meinem Händler die letzte Chance, mir ein mängelfreies Fahrzeug wiederzugeben. Im Juni führte einer seiner Reparaturversuche zur Fahruntüchtigkeit. Am Samstag führte ich ein Gespräch, in dem ich die Wandlung forderte. Eine Nutzungsspauschale bin ich bereit zu übernehmen. Natürlich weigert sich mein Händler, mir mein Geld zu erstatten. Welche Chancen habe ich eigentlich? Ist 3 Jahre Garantie gleichzusetzen mit dem Recht innerhalb dieser 3 Jahre eine Wandlung durchzusetzen?
Wäre schön, wenn mir mal jemand seine Erfahrungen mitteilen könnte. Mit herzlichem Gruß - U. Arnold

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
U. Arnold
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

hier zu Vollständigkeit Zitate aus meinem Kaufvertrag: die Gewährleistungsfrist bginnt... Erstzulassung .. . Sie endet nach 36 Monaten oder >100.000 km"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Arnold,

zunächsteinmal ist zwischen der gesetzlichen Gewährleistung, seit dem 01.01.2002 bei Neuwagen 2 Jahre, und der freiwilligen Herstellergarantie, in Ihrem Fall wohl 36 Monate oder 100.000 km, zu unterscheiden. Im Überschneidungszeitraum bestehen beide Ansprüche parallel.
Nach neuem Recht müssen Sie den Händler bei Mängeln zur Nacherfüllung am besten unter angemessener Fristsetzung auffordern. Lehnt er diese ab oder bleibt trotz zweimaliger Aufforderung untätig, so haben Sie einen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz.

Selbiges gilt auch, wenn die Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Wieviele Nachbesserungsversuche ein Kunde gestatten muß, hängt von der Art des Mangels und einer Abwägung der beiderseitigen Interessen ab. Bei ein und demselben Mangel sind in der Regel wohl 3 Nachbesserungen zu gestatten. Im Einzelfall kann jedoch schon ein Nachbesserungsversuch ausreichend sein, wenn z.B. der Kunde dringend auf die Nutzung angewiesen ist (und kein Ersatzfz. erhält) oder das Fz. bereits einmal für 6 Wochen zur Nachbesserung zur Verfügung gestanden hat.

Oftmals hat es sich als hilfreich erwiesen, den Händler zu übergehen und sich sogleich an den Hersteller zu wenden (SEAT Deutschland GmbH, Starkenburgstraße 10, 64546 Mörfelden-Walldorf).

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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