>Erbe ablehnen nach 6-Wochenfrist
... man muss etwas unterscheiden.
Die Kinder des oder der Verstorbenen sind durch den Sterbefall Erben geworden. Sie werden nicht durch einen Bescheid über diese Erbfolge informiert und haben 6-Wochen Frist - beginnend mit der Kenntnis über den Sterbefall - zur Ausschlagung der Erbschaft.
Weitere Angehörige der/des Verstorbenen also vollj. Enkel, vollj. Urenkel etc. erhalten, nachdem das Erbe von den Kindern ausgeschlagen wurde, vom Nachlaßgericht Mitteilung hierüber. Ihre 6-Wochen-Frist beginnt erst mit Bekanntgabe durch dieses amtsgerichtliche Schreiben.(wörtlich: "... 6 Wochen Frist beginnend seit Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund der Berufung durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht").
Diese Enkel sollten bei einer Ausschlagung der Erbschaft auch gleich für ihre minderj. Kinder das Erbe ausschlagen.
Eltern können hierbei nur gemeinsamt für ihre Kinder ausschlagen. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann dieser auch alleine für das gemeinsame minderj. kind ausschlagen.
Gruß
Manfred1
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von Manfred1 am 28.06.2012 18:01
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