Einkommensteuer bei Selbstständigen

22. Januar 2009 Thema abonnieren
 Von 
Missspeedy
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 13x hilfreich)
Einkommensteuer bei Selbstständigen

Hallo @ all,

ich würde gerne wissen mit wieviel Einkommensteuer und ggf. Sozialabgaben ich als Selbstständiger zu rechnen habe. Könnt Ihr mir zudem sagen wieviel davon Steuerfrei sind? Sind das 8000€?
Wäre super wenn ich das schon vorab einkalkulieren könnte.

Wenn ich z.B. 15000 oder 20000 € im Jahr verdienen würde was müsste ich zahlen.

Danke

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Missspeedy
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 13x hilfreich)

HI,

ich glaub ich habe meine Antwort im Internet gefunden. Grundfreibetrag 7664 € im Jahr 2008. Bei 15000 € müsste ich 714 € an Steuern zahlen ohne Soli.

Bei 20000 € wären es schon 2027€ und 111,48 € an Soli.

Falls jemand von euch die gleichen Informationen benötigt. Hier eine nette Seite.

https://www.abgabenrechner.de/

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Du hast aber den Lohnsteuerrechner genommen. Der gilt nur für nichtselbständige Arbeitnehmer.

Selbständige sollten den Einkommensteuerrechner nehmen und dabei auch noch wissen, wie man das zu versteuernde Einkommen ermittelt.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Missspeedy
Status:
Beginner
(133 Beiträge, 13x hilfreich)

Ok, das habe ich wirklich nicht beachtet. Wie muss ich hier vorgehen?
Mein Einkommen, bzw. Gewinn habe ich aus Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Sonstige Abgaben habe ich noch nicht mit einbezogen.

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#4
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Der Gewinn wird also anhand Einnahmen Überschuss Rechnung gem. § 4 Abs 3 EStG ermittelt. Der Ansatz Betriebseinnahmen - Betriebsausgaben ist korrekt, wobei evtl. die Absetzung für Abnutzung bereits mit Lieferung anfällt, auch wenn die Zahlung erst im Folgejahr geleistet würde.

Der Grundfreibetrag nach § 32a beträgt, wie bereits gefunden, 7.664,-

Nach meiner ESt Tabelle fällt bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 15.008 Euro Einkommensteuer in Höhe von 1.544,- an, bei einem zu versteuernden einkommen in Höhe von 20.012 sind es dann schon 2.853. Über den Soli habe ich keinen konkreten Wert gefunden, aber gem. § 4 SolZG müssten es 5,5% des Steuerbetrages sein. Sofern der Steuerpflichtige nicht ledig ist, könnte hier evtl. noch die Grenze des §3 SolZG in Betracht kommen.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

Berücksichtig werden müssen natürlich auch noch Sonderausgaben (z.B. Beiträge für Kranken- oder Rentenversicherung), sowie außergewöhnliche Belastungen.

Da die Berechnungschemata z.T. kompliziert gestaltet sind und auch noch eine Günstigerprüfung zwischen verschiedenen Schemata erfolgt, können nicht einfach die entsprechenden Beiträge vom Gewinn abgezogen werden. Am besten macht man das mit einer Modellrechnung und einer entsprechenden Software.

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#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

quote:

und auch noch eine Günstigerprüfung zwischen verschiedenen Schemata erfolgt,



Ich dachte, die Einkünfte nach § 18 werden gem. § 2 Nr.1 ermittelt. Welche verschiedenen Schemata sprichst Du hier an?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12321.12.2010 11:06:01
Status:
Lehrling
(1893 Beiträge, 176x hilfreich)

Andere Frage: wozu brauchst du das? Für die Einkommenssteuererklärung oder für deinen Business Case bei Banken und/oder Agentur für Arbeit?

Einkommenssteuererklärung => Siehe hh: Software oder Steuerberater - ein "Beratung" im Laienforum wird wohl kaum zum Erfolg führen.

Bank oder Agentur: mach nicht zuviel Ruß drum und nimm eine Modellrechnung oder Software.

Wenn es ganz grob sein darf: anhand obiger Erklärungen schätzen.

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

@mahnman
Ich meinte den Sonderausgabenabzug nach § 10 EStG und die im Absatz 4a enthaltene Günstigerprüfung, sowie den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG .

Dass man die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit einfach als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ermittelt ist nebenbei natürlich auch eine starke Vereinfachung der gesetzlichen Regelungen.

Hinzu kommt, dass bei dem erwarteten Gewinn auch noch Umsatzsteuer anfällt, so dass man neben der Einkommensteuererklärung auch noch eine Umsatzsteuererklärung abgeben muss. Die Kleinunternehmerregelung kann nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Wenn dann nicht einmal die groben Grundsätze des Einkommensteuerrechtes und des Umsatzsteuerrechtes bekannt sind, dann ist dringend zu empfehlen, einen Steuerberater einzuschalten und zwar frühzeitig, nicht erst, wenn die Steuererklärung abgegeben werden muss..

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#9
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wobei die Umsatzsteuer beim Bruttoprinzip ebenfalls Betriebsausgabe bei Abfluss ist. Dass die Jahreserklärung abgegeben werden muss, ist natürlich korrekt.
Die anderen Paragraphen werde ich bei Gelegenheit mal lesen. Danke für die Info.

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#10
 Von 
micmue
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht hilft dir auch der Einkommensteuerrechner Einkommensteuerrechner von dieser Seite weiter. Mir hat er damals geholfen und ich habe mir den Link gespeichert.

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