Reperaturkosten auf Mieter

2. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
guest-12312.01.2012 22:50:16
Status:
Schüler
(205 Beiträge, 82x hilfreich)
Reperaturkosten auf Mieter

Hallo,

wir wohnen in einer Mietwohnung mit 3 Zimmern und zahlen knapp 600 EUR Miete. Seit unserem Einzug funktioniert im Schlafzimmer die Heizung nicht und wir frieren. Wir traten mit dem Problem an unseren Vermieter heran. Wir bekamen mündlich einen Handwerker zugesagt. Einen Tag später erhielten wir von unserem Vermieter einen Anruf, dass wir laut Mitvertrag selber für die Kosten dafür aufkommen sollen. Wir waren sehr verärgert: Die kassieren Monat für Monat unser Geld für Miete ab und drücken sich vor sämtlichen Reperaturarbeiten. Wir checkten daraufhin unseren Mietvetrag und da stand unter §9 folgendes:

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Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache

Der Mieter ist verpflichtet, die Kosten der Reperaturen der Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie der Verschlussvorrichtungen von Fensterläden zu tragen, soweit die Kosten für die einzelne Reperatur EUR 125,00 und der dem Mieter dadurch entstehende jährliche Aufwand 6 % der Jahresbruttokaltmiete nicht übersteigen.
----------------------------------------------------------------

Jetzt unsere Frage: Kann der Vermieter diese Kosten einfach auf den Mieter abwälzen? Es ginge ja ins Unermässliche wenn an dieser alten Wohnung im Laufe der Zeit noch mehr Schäden festgestellt werden. Wenn ich mich schon um solche Sachen kümmern muss, dann wäre doch wenigstens eine Mietminderung angebracht ? In meinem eigenen Haus müsste ich mich um soetwas kümmern, das ist klar, aber dort hätte ich auch keine Pflichten gegenüber einem Vermieter (z.B. Haus-Ordnung etc..).

Habe ich hier irgendeine Chance ?
Danke für die Antworten im Voraus !

MrDick

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

Also,
auch wir haben einen solchen Passus in unserem Mietvertrag, dieser ist zulässig, über die Höhe (bei uns 150 DM für die Einzelrep. also jetzt 75 EUR und max. 5% der Jahresnettomiete), gibt es unterschiedliche Urteile. Grundsätzlich aber nur Dinge, die dem Direkten Zugriff des Mieters unterliegen.
Ich würde sagen, wenn das Thermostat am Heizkörper defekt ist, dann ja, wenns aber am Heizkessel liegt, dann nein. Wenn die Reperatur bei 126 EUR oder darüber liegt, dann müsst Ihr auf jeden Fall gar nix bezahlen.

Gruß

Michael

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#2
 Von 
Michael32
Status:
Schlichter
(7377 Beiträge, 1619x hilfreich)

hier noch ein Text dazu aus dem Netz

Weigert sich der Vermieter, den Mangel zu beheben oder rührt er sich überhaupt nicht, kann der Mieter auf Mängelbeseitigung klagen. In Notfällen, wenn zum Beispiel im Winter die Heizung ausfällt oder der Heizkörper undicht ist, muß sofort gehandelt werden. Das "übliche Verfahren" der Mängelanzeige würde dann viel zu lange dauern. Ein Anruf beim Vermieter, dem Hausmeister oder der Hausverwaltung reicht dann aus. Sind Vermieter oder Verwalter in Notfällen nicht zu erreichen, kann der Mieter die Reparatur sofort selber in Auftrag geben. Der Vermieter muß alle Kosten ersetzen. Aber nur die notwendigen Kosten. Kann zum Beispiel der undichte Heizkörper repariert werden, darf der Mieter nicht den Austausch des Heizkörpers veranlassen.
Auch per Mietvertrag kann die Pflicht des Vermieters, Reparaturen durchzuführen und zu bezahlen nicht ins Gegenteil verkehrt werden. Eine Ausnahme gibt es allenfalls für sogenannte Kleinreparaturen. Die muß der Mieter zahlen, wenn der Mietvertrag eine wirksame Kleinreparaturklausel enthält. Wirksam ist die Klausel nur, wenn eine Obergrenze für einzelne Kleinreparaturen genannt ist (150 DM/77 EUR) und eine Obergrenze für alle Kleinreparaturen innerhalb eines Jahres (300 DM / 153 EUR bzw. 8 Prozent der Jahresmiete) und nur Reparaturen an Gegenständen erfaßt werden, die dem unmittelbaren Zugriff des Mieters unterliegen. Außerdem darf der Mieter nur zur Bezahlung der Kleinreparatur per Mietvertrag verpflichtet werden - nicht zur Durchführung der Arbeit oder zur Beauftragung der Handwerker. Erfüllt die Kleinreparaturklausel nicht all diese Voraussetzungen, ist sie unwirksam. Dann muß der Vermieter auch für kleinere Reparaturen bezahlen.

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