Kündigung zum Monatsende

15. Dezember 2003 Thema abonnieren
 Von 
David G.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)
Kündigung zum Monatsende

Hallo!

Mein Mietverhältnis ist schon seit Monaten unzumutbar und wird immer schlimmer (Lärm duch Vermieter, Vermieter spricht nicht mit einem - wenn doch, wird nur geschrien, Vermieter versucht im Mietvertrag festgelegten Fahrradstellplatz zu entziehen etc.), also will ich raus. Am Wochenende hat sich kurzfristig was ergeben für Anfang Januar.
Ich will aber nicht fristlos Kündigen, da ich ja dann 2 Wochen keine Wohnung habe, will aber auch nicht mit normaler Kündigungsfrist kündigen, da ich dann 3 Monate doppelt bezahle (was ich mir als Student nicht leisten kann).
Was gibts für Möglichkeiten?

mfg
David Gerloff

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12323.02.2010 16:51:31
Status:
Beginner
(89 Beiträge, 14x hilfreich)

Hallo,
leider gibt es keine andere Möglichkeit als die 3 Monate Kündigungsfirst einzuhalten. Du kannst höchstens versuchen einen Nachmieter in diese 3 Monaten zu finden, auf deine eigene Kosten.

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#2
 Von 
David G.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

naja, wegen Umzumutbarkeit kann ich ja noch fristlos kündigen, es ereignen sich alle paar Tage genug Vorfälle, um dies zu rechtfertigen.
Muß der Vermieter nicht einem noch Zeit gewähren zum Umzug, wenn fristlos gekündigt wird?

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#3
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Fristlos kündigen heisst nicht, dass man sofort auszieht, sondern nur, dass man die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält,
Aber dafür braucht man Gründe,de man auch
nachweisen kann.
Man muss auch den VM aufgefordert haben,
für Abhilfe zu sorgen. etc.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Fristlos kündigen heisst nicht, dass man sofort auszieht, sondern nur, dass man die gesetzliche Kündigungsfrist nicht einhält,
Aber dafür braucht man Gründe,de man auch
nachweisen kann.
Man muss auch den VM aufgefordert haben,
für Abhilfe zu sorgen. etc.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Setze ihm doch einfach schriftlich eine Frist bis zum 31.12.03. (Brief mit Zeugen in den Briefkasten.
Bis dahin müssen alle Mißstände beseitigt sein, sonst kündigst Du fristlos. Die Frist ist natürlich sehr knapp, bietet Dir aber die Chance bis zum 5.1.04 fristgerecht zu kündigen, falls bis dahin keine weiteren Vorfälle mehr passieren.
So wie Du den Vermieter schilderst, wird er einen Tobsuchtsanfall kriegen und Du hast bessere Karten eine fristlose Kündigung durchzukriegen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
David G.
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke erstmal an alle!

Für einige Mängel wurden bereits mehrfach Fristen gesetzt (z.B. fehlende NK Abrechnungen, belagerung des Treppenhauses durch brennbares Gerümpel).
Muß ich die anderen Sachen abmahnen? Da stand doch was im BGB, daß man das nicht braucht, wenn es offensitchlich keinen Erfolg verspricht (eine Vermieterin spricht nicht mehr mit mir, ein bevollmächtigter der Vermieter öffnet die Tür nicht, wenn man mit ihm sprechen will), vermieter hat indirekt mit beschädigungen an Fahrrädern gedroht, falls sie nicht von dem (im Mietvertrag ausgehandeltem) Stellplatz geräumt werden oder mehr Geld bezahlt wird.

Wie lange kann man noch in der Wohnung bleiben, wenn fristlos gekündigt wird? Sind 14 tage ok (über Weihnachten, inkl. Renovierung)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Es kommt eben darauf an zu welchem
Zeitpunkt du kündigen willst.
Kündige doch zum 1. Januar, wenn du das
schaffst. Sonst musst du eben noch einen
Monat dranhängen. Du kannst ja noch einmal schriftlich eine Frist setzen, in der der Vermieter für Abhilfe sorgen muss, (z.b. bis zum 28. Februar 2004.) Dabei kündigst du gliech dan Ende deines Mietvertrages zum gleichen Zeitpunkt an, wenn sich nichts ändert.
_______________
In welchen Fällen kann der Mieter das Mietverhältnis fristlose kündigen?


--------------------------------------------------------------------------------
Die fristlose Kündigung des Mieters kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
bbb) Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung; vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB .
ccc) erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Mieters bei Benutzung der Wohnung; vgl. § 569 Abs. 1 BGB .
ddd) nachhaltige Störung des Hausfriedens; vgl. § 569 Abs. 2 BGB .
________________________________
/ANWALTONLINE/ >> /KÜNDIGUNG/ >> /FRISTLOS/
Fristlose Kündigung: Mieterkündigung
Nach § 542 BGB kann der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Beispiele hierfür sind ein Heizungsausfall im Winter oder eine völlig durchfeuchtete Wohnung.
Zunächst muss der Mieter jedoch nach § 542 Abs.1 Satz 2 BGB dem Vermieter eine angemessene (!) Frist setzen, damit der die Mängel beseitigen kann. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann der Mieter fristlos kündigen.
Ausnahmsweise ist die Frist entbehrlich, wenn von vornherein klar ist, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann oder der sich erstlich und entgültig weigert, Abhilfe zu schaffen.
Nach § 544 BGB kommt eine fristlose Kündigung ebenfalls in Betracht, wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht oder ernsthaft auszugehen droht. Eine Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. Jedoch ist erforderlich, dass in der schriftlichen Kündigung der Kündigungsgrund „Gesundheitsgefahr“ (mit Ursachen) genannt wird.
Nach §242 BGB ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten sehr schwer verletzt.(z.B. wenn im Haus ein Bordell eröffnet wird).
Zu beachten ist, dass bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung der Vermieter sogar Schadensersatz zahlen muss.
----------------------------------
Fristlose Mieterkündigung

Auch MieterInnen können fristlos kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
der Vermieter das Schloss auswechselt und sie ihre Wohnung gar nicht mehr betreten können;
die Wohnung so erhebliche Mängel hat, dass die Gesundheit oder gar das Leben des Mieters in Gefahr ist (siehe hierzu den Ratgeber „Wohnungsmängel").

Schadensersatz

Egal, ob MieterIn oder VermieterIn: Wer zu Recht fristlos gekündigt wird, macht sich schadensersatzpflichtig:
VermieterInnen müssen zum Beispiel die Umzugskosten der MieterInnen ersetzen, und zwar alle Kosten, die den MieterInnen durch den Umzug in die neue Wohnung entstanden sind. Das sind auch Maklerkosten, Kosten für Inserate in Tageszeitungen, Kosten für die Ummeldung des Telefons, unter Umständen Renovierungskosten oder Kosten für neue Gardinen in der neuen Wohnung und so weiter. Auch die Mietdifferenz muss möglicherweise ersetzt werden. Zahlt der Mieter in der neuen Wohnung deutlich mehr Miete, hat er einen finanziellen Schaden, zumindest dann, wenn die alte und die neue Wohnung vergleichbar sind. Allerdings muss der Vermieter diese Differenz höchstens drei bis vier Jahre lang zahlen.

Umgekehrt haften MieterInnen nach einer berechtigten fristlosen Kündigung zum Beispiel für den Mietausfall, wenn die Wohnung nicht sofort weitervermietet werden kann, oder für Renovierungskosten, wenn sie die Wohnung vertragswidrig in einem desolaten Zustand verlassen haben.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Odil
Status:
Student
(2165 Beiträge, 852x hilfreich)

Es kommt eben darauf an zu welchem
Zeitpunkt du kündigen willst.
Kündige doch zum 1. Januar, wenn du das
schaffst. Sonst musst du eben noch einen
Monat dranhängen. Du kannst ja noch einmal schriftlich eine Frist setzen, in der der Vermieter für Abhilfe sorgen muss, (z.b. bis zum 28. Februar 2004.) Dabei kündigst du gliech dan Ende deines Mietvertrages zum gleichen Zeitpunkt an, wenn sich nichts ändert.
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In welchen Fällen kann der Mieter das Mietverhältnis fristlose kündigen?


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Die fristlose Kündigung des Mieters kommt insbesondere in folgenden Fällen in Betracht:
bbb) Nichtgewährung oder Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Wohnung; vgl. § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB .
ccc) erhebliche Gefährdung der Gesundheit des Mieters bei Benutzung der Wohnung; vgl. § 569 Abs. 1 BGB .
ddd) nachhaltige Störung des Hausfriedens; vgl. § 569 Abs. 2 BGB .
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/ANWALTONLINE/ >> /KÜNDIGUNG/ >> /FRISTLOS/
Fristlose Kündigung: Mieterkündigung
Nach § 542 BGB kann der Mieter fristlos kündigen, wenn er die Wohnung praktisch nicht mehr vertragsgemäß nutzen kann. Beispiele hierfür sind ein Heizungsausfall im Winter oder eine völlig durchfeuchtete Wohnung.
Zunächst muss der Mieter jedoch nach § 542 Abs.1 Satz 2 BGB dem Vermieter eine angemessene (!) Frist setzen, damit der die Mängel beseitigen kann. Verstreicht diese Frist ergebnislos, kann der Mieter fristlos kündigen.
Ausnahmsweise ist die Frist entbehrlich, wenn von vornherein klar ist, dass der Mangel nicht beseitigt werden kann oder der sich erstlich und entgültig weigert, Abhilfe zu schaffen.
Nach § 544 BGB kommt eine fristlose Kündigung ebenfalls in Betracht, wenn von der Wohnung eine erhebliche Gesundheitsgefährdung ausgeht oder ernsthaft auszugehen droht. Eine Fristsetzung ist in diesem Fall entbehrlich. Jedoch ist erforderlich, dass in der schriftlichen Kündigung der Kündigungsgrund „Gesundheitsgefahr“ (mit Ursachen) genannt wird.
Nach §242 BGB ist eine fristlose Kündigung zulässig, wenn der Vermieter seine mietvertraglichen Pflichten sehr schwer verletzt.(z.B. wenn im Haus ein Bordell eröffnet wird).
Zu beachten ist, dass bei einer gerechtfertigten fristlosen Kündigung der Vermieter sogar Schadensersatz zahlen muss.
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Fristlose Mieterkündigung

Auch MieterInnen können fristlos kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung des Vertrages nicht zugemutet werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn
der Vermieter das Schloss auswechselt und sie ihre Wohnung gar nicht mehr betreten können;
die Wohnung so erhebliche Mängel hat, dass die Gesundheit oder gar das Leben des Mieters in Gefahr ist (siehe hierzu den Ratgeber „Wohnungsmängel").

Schadensersatz

Egal, ob MieterIn oder VermieterIn: Wer zu Recht fristlos gekündigt wird, macht sich schadensersatzpflichtig:
VermieterInnen müssen zum Beispiel die Umzugskosten der MieterInnen ersetzen, und zwar alle Kosten, die den MieterInnen durch den Umzug in die neue Wohnung entstanden sind. Das sind auch Maklerkosten, Kosten für Inserate in Tageszeitungen, Kosten für die Ummeldung des Telefons, unter Umständen Renovierungskosten oder Kosten für neue Gardinen in der neuen Wohnung und so weiter. Auch die Mietdifferenz muss möglicherweise ersetzt werden. Zahlt der Mieter in der neuen Wohnung deutlich mehr Miete, hat er einen finanziellen Schaden, zumindest dann, wenn die alte und die neue Wohnung vergleichbar sind. Allerdings muss der Vermieter diese Differenz höchstens drei bis vier Jahre lang zahlen.

Umgekehrt haften MieterInnen nach einer berechtigten fristlosen Kündigung zum Beispiel für den Mietausfall, wenn die Wohnung nicht sofort weitervermietet werden kann, oder für Renovierungskosten, wenn sie die Wohnung vertragswidrig in einem desolaten Zustand verlassen haben.

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#9
 Von 
Mizard
Status:
Frischling
(30 Beiträge, 2x hilfreich)

Wie ist dann der Fall gelaufen?
Kannst du uns kurz berichten?

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4614 Beiträge, 554x hilfreich)

Nach 17 Jahren? Lass die Toten ruhen !

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