Nutzungsentschädigung ?

21. September 2008 Thema abonnieren
 Von 
Feldmann1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 28x hilfreich)
Nutzungsentschädigung ?

Guten Tag,

Folgende Sachlage:

Fernseher geht während der Garantiezeit defekt. Händler und Hersteller können das Gerät nicht wieder in Ordnung bringen, da das Beschädigte Teil nicht mehr Hergestellt wird.
Dem Käufer wird eine Gutschrift Angeboten in Höhe von 470 Euro, Neupreis vom Fernseher 670 Euro. Der Käufer nutzte das Gerät 23 Monate.

folgende Frage an die Gemeinde.

Kann ein Hersteller von einem Fernsehrgerät während der Garantiezeit eine "Nutzungsentschädigung" geltend machen, wenn er dass Gerät nicht mehr reparieren kann?

Auszug aud den Garantiebedingungen:

"Es liegt im Ermessen von XXXXXXX, ob die Garantie durch Reparatur oder durch Austausch des Gerätes bzw. des defekten Teils erfüllt wird. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen."

Meiner Ansicht nach können sie den Fernseher nicht reparieren, dass defekte Teil kann nicht Ausgetauscht werden, da es nicht mehr Hergestellt wird. Bleibt doch nur noch der Austausch des Geräts, da steht ja nichts von einer Gutschrift o.ä.

Also müsste man doch den vollen Kaufpreis zurück erstatten, da der Hersteller seinen Vertrag nicht erfüllrn kann. Oder wie seht ihr das?

Ist das deutsche Recht schon nachgebessert worden mit Hinblick auf das Urteil vom EuGH vom 17.04.2008, Az.: C-404/06 , dass der Verkäufer beim Austausch fehlerhafter Produkte keine Entschädigung dafür verlangen darf, wenn die defekte Ware vorher benutzt worden ist?

Vielen Dank#





-- Editiert von Feldmann1 am 21.09.2008 19:34:59

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xavienne
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 72x hilfreich)

Das angesprochene Urteil des EuGH bezieht sich meines Wissens auf die gesetzliche Gewährleistung (Sachmängelhaftung zum Kaufzeitpunkt) des Verkäufers, nicht auf freiwillige Garantiebedingungen des Herstellers.

Garantiebedingungen des Herstellers - ich nehme mal an, dieselben im geschilderten Fall bestehen aus doch mehr als den genannten zwei Sätzen - können von diesem, da eine freiwillige Leistung, beliebig ausgestaltet werden aber müssen dann, da Vertragsbestandteil, m.E. auch eingehalten werden.

Um hingegen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen, müssten Sie nachweisen, dass der Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestanden hat bzw. der Fehler/Ausfall auf einen solchen zurückzuführen ist. Ob sich der Versuch (z.B. Gutachter beauftragen mit dem Risiko auf den Kosten sitzen bleiben, wenn doch kein Mangel zum Kaufzeitpunkt) lohnt, kann ich nicht beurteilen

Gruß
Xavienne



-- Editiert von xavienne am 22.09.2008 01:01:56

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#2
 Von 
Feldmann1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 28x hilfreich)

Danke für Antwort,

aber um nochmals klar zu stellen.

Der Käufer möchte den Fernseher behalten, der Hersteller kann seinen Vertrag nicht erfüllen, weil das defekte technische Teil nicht ersetzt werden kann, da nicht mehr Hergestellt wird.

Hier eine bsp. Garantie--> http://support.samsung.de/support/support_garantiebedingungen.aspx

Was meint Ihr?

Grüße
Feldmann1

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Auch bei S..urn gekauft? Mein Bruder hat das selbe Problem zu Zeit.
Bei ARD Ratgeber wurde ein solcher Fall vor kurzen gesendet. Sa..urn hat nachgegeben als es Publik wurde.



Klaus

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

..mal zum technischen; Ich nehme mal an, das es sich hierbei um einen LCD-Bildschirm
handelt.

Da man bei der Preisklasse des Gerätes
NICHT von einer Eigenfertigung ausgehen
kann, SONDERN es sich hierbei vermutlich
MEHRHEITLICH um Zukaufteile handelt, wäre
eine Lieferung über Fremdfirma durchaus
denkbar.

Was ist denn an dem Teil defekt(frage mal GENAU nach)

Vielleicht das INVERTERBOARD ??, bzw. einer
der Trafo´s darauf ??

Und die Trafo´s sind von DARFON ??

Sach mal was dazu....

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Feldmann1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 28x hilfreich)

@Mustermann: Nein nicht von S...rn

ist aber auch nicht relevant, hab den Beitrag mir mal online bei ARD Ratgeber angeschaut, seht interessant. Aber trotzdem hilft es wirklich nicht weiter, da gesprochenes Recht vom EuGH nicht auf geschriebenes Bundesgesetz anwendbar ist...

Zum technischen, es ist kein LCD sondern ein HD Raedy Röhrengerät und da ist ein CRT defekt, was auch immer das sein soll.

Meine Vermutung: Röhre ist nicht mehr UP to DATE :( , daher nicht mehr Rentabel für die Hersteller.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Also nicht Garantie sondern Gewährleistung verlangen, nur hier gilt das Gesetz. Im erste 1/2 Jahr nach dem Kauf muss man nicht beweisen das der Schaden bei der Übergabe bereits vorhanden war, in den restlichen 1,1/2 Jahre schon. Also erst man das defekte Gerät zurückverlangen, evtl. hat man Glück und die haben bereits vernichtet.
Dann hätte man auch Ansprüche aus Schadenersatz. Wäre einfacher

Es steht jedem frei bis zum Eugh zu klagen, jedoch wird bereits der Amtsrichter das Gesetz so auslegen das es passt.

K.

Übrigens hab ich gelesen das man auch den Zinsvorteil den der Lieferant hat verrechnen darf.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Feldmann1
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 28x hilfreich)

Ich glaube es wird darauf hinaus laufen, dass man sich irgendwie Einig werden muss.
Kein Bock auf Stress :zoff:

Hab ich das richtig verstanden, dass man beim Händler und nicht beim Hersteller die Nutzungslast des Zinsvorteils erheben muss?

Wie wird die denn berechnet(Zins)?

666 Euro Neupreis
23 Monate Nutzung
470 Euro Gutschrift

Differenz 196 Euro

Mit was für einem Zinssatz wird den für 23 Monate Gebrauch der Zins für 196 Euro berechnet? 5% ???

-- Editiert von Feldmann1 am 22.09.2008 18:24:19

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12327.06.2010 20:05:23
Status:
Senior-Partner
(6301 Beiträge, 2468x hilfreich)

Keine Ahnung, ich würde mir ein neues Gerät aussuchen das irgendwo zwischen meinem Neupreis und der Gutschrift liegt. Dann hab ich mehr als vorher und der Händler auch. Denn ich geb das Geld wieder bei ihm aus.

K.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Mumpel
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 90x hilfreich)

Hallo,

..wenn CRT auf dem Schadensprotokoll steht, dann wäre das die Bildröhre, aber eventuell meinen die auch (nur) die Bildrohrplatte(Platine AN der Röhre).

Bei DST auf dem Schadensprotokoll wäre
der

DIODEN-SPLIT-TRAFO

defekt. Der DST sollte machbar sein, da es Firmen gibt, welche die Originale nachbauen.

Gruss

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