Anrecht auf ein Glas Leitungswasser?

8. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
Sairenizzle
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 41x hilfreich)
Anrecht auf ein Glas Leitungswasser?

Hallo!

Ich war vorgestern im Blockhaus. Unsere Gesellschaft hat für mehrere hundert Euro diniert. Auf die Bitte uns eine Karaffe Leitungswasser zu dem Essen/Wein zu servieren, wurde uns gesagt, dass dies nicht erlaubt sei.

Gibt es kein Grundrecht o.ä. auf Leitungswasser?

Was ist in dem Fall, dass ich in dem Restaurant nichts bestelle, sondern nur Durst habe?

Danke und Gruß!

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29 Antworten
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#1
 Von 
Mitleser
Status:
Praktikant
(731 Beiträge, 353x hilfreich)

>Gibt es kein Grundrecht o.ä. auf Leitungswasser?

Kann ich im ganzen Grundgesetz nix drüber finden.

13x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
-tonic-
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Nein, im Normalfall ist ein Wirt nicht dazu verpflichtet kostenlos Wasser auszuschenken. Wenn er es macht, kann er dafür sogar Geld verlangen. Allerdings darf der Gastwirt gem. § 20 Nr. 3 Gaststättengesetz nicht auf eine Getränkebestellung zum Essen bestehen.

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Das Märchen von dem kostenlosen Leitungswasser ist ausgesprochen weit verbreitet. da es derartige regeln oder Gesetze aber noch niemals gegeben hat, fragt man sich, wo diese Annahme herkommt.

Vermutlich aus dem Ausland. In südlichen Ländern is es durchaus üblich, grundsätzlich eine Karaffe Leitungswasser auf den Tisch zu stellen (Italien, Frankreich z.T.) Allerdings ist es auch dort lediglich eine Sitte und kein Rechtsanspruch.

Zuerst denkt man, das müsse so sein, dann denkt man, es müsse überall so sein, und dann irgendwann hat man doch tatsächlich den Punkt erreicht, wo man allen Ernstes glaubt, das Recht auf eine Karaffe Leitungswasser in der Gaststätte sei als Grundrecht in der Verfassung verankert... *lol*



-- Editiert von justice005 am 09.08.2008 10:04:45

6x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@tonic

quote:<hr size=1 noshade>Allerdings darf der Gastwirt gem. § 20 Nr. 3 Gaststättengesetz nicht auf eine Getränkebestellung zum Essen bestehen. <hr size=1 noshade>


gilt das auch, wenn der gastwirt z.b. schreibt: brunch 1,77€ in verbindung mit einem getränk oder hebelt er mit der kopplung das gesetz aus?
danke.

sunbee

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Sairenizzle
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 41x hilfreich)

naja, also das so etwas nicht im grundgesetz verankert ist, ist mir auch klar.

die frage war ja lediglich, ob leitungswasser nicht teil der menschenwürde ist. ich als gastwirt würde mir komisch vorkommen, wenn ich einem zahlenden kunden ein glas leitungswasser vorenthalten würde.

sagt bloß, dass klingt voll abwägig..

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Wer meint, es würde bereits dann gegen die Menschenwürde verstoßen, weil ihm kein kostenloses Wasser im Restaurant serviert wird, der fasst den Begriff der Menschenwürde – mit Verlaub – doch etwas arg weit.

4x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
die frage war ja lediglich, ob leitungswasser nicht teil der menschenwürde ist.


:respekt:

Das hat meinen Sonntagabend gerettet!

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sairenizzle
Status:
Beginner
(126 Beiträge, 41x hilfreich)

hrhr

ja doch, trocken trinkts sich am besten

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
-tonic-
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

Zu dem Ansatz mit der Menschenwürde :
Generell keine so schlechte Idee, da ja alle Grundrechte Ausprägungen der Menschenwürdegarantie sind. Näher dran und insofern vorrangig ist aber Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG . Hierin kann man durchaus auch eine ausreichende Ernährung der Bürger verankern. Eine weitere Stütze wäre das Sozialstaatsprinzip, woraus sich ergibt, dass der Staat Leistungen der Daseinsvorsorge zu erbringen / zu sichern hat.
ABER : Das GG regelt ja in erster Linie die Beziehungen zwischen Bürgern und Staat und den Staatsaufbau. Die genannten Normen kann man also einer Privatperson nicht direkt entgegenhalten. Es würde im Privatrecht nur über allgemeine Generalklauseln gehen und da müssten schon einige Faktoren zusammenkommen, bis der Wirt verpflichtet wäre, kostenlos Leitungswasser zu verteilen (etwa wenn du mittellos bist und kurz vor dem Verdursten stehst). Weiter könnte man überlegen, ob nicht der Gesetzgeber als staatliche Gewalt verpflichtet wäre, entsprechende Regelungen zu treffen. Das stimmt zwar, ihm bleibt aber überlassen wie er das macht. Zudem hat er im Privatrecht den Grundsatz der Privatautonomie zu berücksichtigen. Es spricht hier nichts dafür, dass er ausgerechnet den Weg über das kostenlose Leitungswasser beim Wirt gehen muss.

Zur Regelung des § 20 Nr. 3 GastG :
Ohne noch einmal nachzuschauen gehe ich davon aus, dass es auch rechtswidrig ist, den Zugang zum Brunch - also zu Nahrungsmitteln - nur in Verbindung mit einer Getränkebestellung zu ermöglichen. Es ändert sich ja nichts dadurch, dass man beim Brunch noch mal nachholen darf oder der Teller von vornherein nicht komplett zusammen gestellt ist. Im Übrigen ist es auch verboten, bei Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen.
Ich übernehme aber keinerlei rechtliche Gewähr.

4x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@ -tonic-
Ihre Überlegungen in allen Ehren – Sie liegen trotzdem völlig neben der Sache. Gerade wegen der von Ihnen angesprochenen Privatautonomie – auch ein Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit – ist nicht jeder Gastwirt dazu da, die Lauenen irgendwelcher durstigen oder hungrigen Leute zu befriedigen. Wer Hunger oder Durst hat, der soll sich halt etwas kaufen. Wer in einem Speiserestaurant nur Trinken will, hat halt Pech gehabt und soll in eine (Eck-)Kneipe gehen oder zu einem Getränkemarkt. Aus dem Sozialstaatsprinzip, dass nun wirklich nur den Staat verpflichtet, kann auch nur abgeleitet werden, dass ein Bedürftiger Anspruch auf angemessene finanzielle Ausstattung hat (über die Höhe kann man streiten). Sie sollten einmal überlegen, welchen Aufschrei es geben würde, wenn zukünftig an Bedürftige Essens- und Getränkemarken ausgeben würden statt Bares.

Weder der Sozialstaat noch das Grundgesetz (Art. 2) geraten in Gefahr, wenn ein Gastwirt nicht jeden Blödsinn mitmachen muss. Und auch nicht Art. 14 Abs. 2 GG – bevor Sie da weiter überlegen.

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

Wenn man die Gedanken weiterdenkt, ergäben sich völlig absurde Situationen.

Beim Spaziergang im Park kommt einem ein Jogger entgegen. Wäre ich als Privatmensch verpflicht, ihm ein Wasser ausgeben zu müssen, weil er selbst keines dabei hat?

Mir wird nicht klar, nach welchen Grundsätzen der Menschenwürde ein dritter (ob nun Firma oder nicht) für die Versorgung von anderen Personen zuständig sein soll.

Und wir reden ja nicht mal über eine Grundversorgung, sondern einfach über ein Glas Leitungswasser nach einem Essen.

--ich als gastwirt würde mir komisch vorkommen, wenn ich einem zahlenden kunden ein glas leitungswasser vorenthalten würde.--

Ich als Gast würde mir aber ebenfalls komisch vorkommen, wenn ich nach einem Essen für mehrere Hundert Euro nicht noch ein Glas Wasser bestellen und bezahlen würde (Durst vorausgesetzt). Zumal eine Rechnung von mehreren Hundert Euro auch relativ zur Gruppengröße betracht werden muss...

Einen rechtlichen oder morlischen Grund, der verpflichtend sein soll, kann ich jedenfalls nicht finden (höchstens einen kleinen moralischen, siehe die bereits erwähnten südeuropäichen Länder).

4x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Wer in einem Speiserestaurant nur Trinken will, hat halt Pech gehabt und soll in eine (Eck-)Kneipe gehen oder zu einem Getränkemarkt...

Das ist ja gar nicht die Frage, sondern, ob der Gastronom verpflichtet sei, das Angebot, Brunch für 1,77 € i.V.m. einem (offensichtlich zum angebotenen Preis dargebotenen) Getränk auch ohne Getränk anbieten zu müssen.
Würde der Gastronom Brunch als einzige Speisemöglichkeit nur anbieten, wenn der Gast ein Getränk bestellt, verstieße dies schon gegen das Gaststättengesetz.

Wenn der Gastronom Getränke gesondert anbietet, was ja allgemein üblich ist, wird er hingegen keinen Anspruch geltend machen können, dass der Gast auch noch eine Speise bestellt, weil es sich um einen Speisegaststätte handelt.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
-tonic-
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 8x hilfreich)

@ Mausi :
Waren meine Ausführungen so schwer zu verstehen ? Ich habe nach verschiedenen Möglichkeiten gesucht, einen Anspruch aus dem GG herzuleiten, aber festgestellt, dass diese sich grundsätzlich nur gegen den Staat richten. Anschließend meine Feststellung, dass der Staat in der Wahl seiner Mittel frei ist (und eben nicht ein entsprechende Gesetz erlassen muss). Ganz davon zu schweigen, ob überhaupt ein subjektiver Anspruch bestehen würde, wenn der Staat zum Erlaß einer Regelung verpflichtet wäre.

Wie da jetzt bei Ihnen die Essens- und Getränkemarken reinkommen ist mir schleierhaft.

Interessant fände ich in dem Zusammenhang eher noch die Frage, ob der Staat berechtigt wäre, eine Regelung zu erlassen, wonach die kostenlose Abgabe von Leitungswasser für Gastwirte verpflichtend ist.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Despi
Status:
Lehrling
(1102 Beiträge, 305x hilfreich)

--Interessant fände ich in dem Zusammenhang eher noch die Frage, ob der Staat berechtigt wäre, eine Regelung zu erlassen, wonach die kostenlose Abgabe von Leitungswasser für Gastwirte verpflichtend ist.--

Eine gesetzliche Verpflichtung fände ich sehr schwierig.
Es ist zwar in vielen Ländern üblich, aber um eine Verpflichtung herzuleiten mangelt es vernünftigen Begründungen.

Ein Restaurant verkauft ja nunmal Speisen und Getränke. Dann plötzlich soll es Getränke (wenn auch -nur- Leitungswasser) kostenfrei bereitstellen.

Um ein Gleichgewicht herzustellen müssten dann ja auch Handygeschäfte kostenfrei ein Handy bereitstellen, wenn der Kunde einen Tarif ohne Handy bestellt. Vll. ein bisschen weit hergeholt, zeigt aber die Abwegigkeit...

Wie schauts denn aus, wenn ein Restaurant ein Brunch anbietet für 14,80 + Getränke (ohne Verpflichtende Getränkebestllung um im Rechtsrahmen zu bleiben UND alternativ den Brunch für 15,- mit Getränk. So lockt es ja die Kunden praktisch ein Getränk zu bestellen. Wäre das erlaubt?

Wenn das Restaurant sich nicht an das Gesetz halten würde, würde das Angebot eben 13,- Brunch + verpflichtende Getränkebestellung lauten...

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

Wäre das erlaubt?

Ich denke, schon.

1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dr. Lecter
Status:
Praktikant
(856 Beiträge, 337x hilfreich)

...Was ist in dem Fall, dass ich in dem Restaurant nichts bestelle, sondern nur Durst habe?...

Dann wird der Durst bleiben.

Allerdings könntest du ja erst mal auf das WC gehen und dort etwas Wasser schlabbern.

-- Editiert von dr. lector am 19.08.2008 14:12:59

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@dr lector

quote:
Würde der Gastronom Brunch als einzige Speisemöglichkeit nur anbieten, wenn der Gast ein Getränk bestellt, verstieße dies schon gegen das Gaststättengesetz.


ein gastronom in berlin bietet brunch für 1,77€ an in verbindung mit einem getränk.
im lokal hieß es dann: der brunch 1,77€ plus getränk, das billigste war kaffee für 2,10€.

er wollte den brunch nicht ohne getränk verkaufen und darum ging es mir.

vielen dank also für deine antwort.

uns hat das geärgert. hätte er in seiner werbung geschrieben, dass ein getränk pflicht ist, wären wir nicht sauer gewesen. so kam es uns vor wie der sogen. unlautere wettbewerb.

sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Leibgerichtshof
Status:
Student
(2318 Beiträge, 789x hilfreich)

> Interessant fände ich in dem Zusammenhang eher noch die Frage, ob der Staat berechtigt wäre, eine Regelung zu erlassen, wonach die kostenlose Abgabe von Leitungswasser für Gastwirte verpflichtend ist.

Im Zusammenhang von 'Eigentum verpflichtet' wäre das wohl gerade noch zulässig.

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Also ich meine die Mehrheit von Ihnen überspannt die Grundrechte eines durstigen Gastes doch sehr. Ein Gesetz, welches Gastwirte zur kostenlosen Wasserabgabe verpflichten würde, würde in Eigentum, Berufs- und Handlungsfreiheit der Gastwirte eingreift und alles nur, damit der Herr Gast kostenlos trinken kann. Soll das ausreichen um den Eingriff in die Grundrechte des Gastwirtes zu rechtfertigen? Wo bitteschön soll die verfassungsrechtliche Rechtfertigung liegen?

@ - tonic –
… Wie da jetzt bei Ihnen die Essens- und Getränkemarken reinkommen ist mir schleierhaft. …

Sie hatten überlegt, einen entsprechenden Anspruch aus dem Sozialstaatsprinzip abzuleiten (Motto: Der Staat sorgt dafür, dass die Bürger nicht dursten). Einem solchen Anspruch könnte der Staat durch Einführung entsprechender Bezugsscheine nachkommen. Eine entsprechende Regelung für Sachleistungen gibt es im Sozialhilferecht. Ein Teil der Empfänger von Bezugsscheinen ist jedoch der Auffassung, dieses System würde gegen die Menschenwürde verstoßen (damit schließt sich der Kreis), weil dadurch dem Sozialhilfeempfänger die Fähigkeit abgesprochen würde, vernünftig mit Geld umzugehen.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
warmalAli Baba
Status:
Praktikant
(918 Beiträge, 330x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@mausi

quote:
würde in Eigentum, Berufs- und Handlungsfreiheit der Gastwirte eingreift


wie vereinbare ich als totaler laie dann das nichtraucherschutzgesetz mit dem eingriff in diese sphären?

danke.
sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

@sunbee
Da hat das BVerfG (für die bayerische Regelung) halt entschieden, dass der Schutz der Gesundheit der Gäste vor den Gefahren des Passivrauchens ein zulässiger Grund ist, der sowohl einen Eingriff in Eigentum und Berufsfreiheit des Gastwirtes, wie auch in die Handlungsfreiheit der Raucher rechtfertigt. Die Abwägung der Grundrechte aller Betroffenen hat zu diesem Ergebnis geführt. Über die Gefahren des Passivrauchens kann man natürlich diskutieren (aber bitte nicht hier). Das Urteil können Sie aber nicht auf das Glas Wasser übertragen, solange nicht behauptet wird, auch dort gehe es um die Gesundheit der durstenden Gäste, und deren Anrecht auf ein Glas Wasser sei wichtiger als das Eigentum, die Privatautonomie und Berufsfreiheit des Wirtes. Halten Sie sich dabei bitte vor Augen: Bei einer gesetzlichen Wasserglas-Regelung verteilt der Staat Geschenke auf Kosten Dritter, der Gastwirte. Was kommt als nächstes?Kostenloses Müsli? Biogemüse?

Sofern das BVerfG die Raucherregelung z.B. in Berlin gekippt hat, lag ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor. Da soll gelten gleiche Ausnahmeregeln für alle oder gar keine Ausnahmen.

@Frau Palmer
Na gut, ich hab halt auch mal Quatsch geschrieben.

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Sunbee 1
Status:
Gelehrter
(10618 Beiträge, 2433x hilfreich)

@mausi

danke. mir geht es nicht um das glas wasser oder die zigarette. mir ging es um die frage, warum das eine eingreift in die sphären und das andere nicht.

quote:
Kostenloses Müsli? Biogemüse

mag ich eh beides nicht. ich bin für kostenlosen käsekuchen;)

sunbee

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
tjaja
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Habt ihr in eurer Kindheit nicht aufgepasst? es geht nicht ums Grundgesetzt sondern um das Grundrecht und wenn ihr mal in eine Zeitung schauen würdet, da sorgt es auch immer wieder für Gesprächsstoff aufgrund der privatisierung von Wasser, wie das (ich glaube) in Indonesien der Fall war. Außerdem:

"und muss bewahrt und mit allen Lebewesen und der übrigen Schöpfung geteilt werden. Wasser ist die Quelle der Gesundheit und des Wohlbefindens und verlangt verantwortungsvollen Umgang von uns Menschen als Partner und Priester der Schöpfung (Röm 8,19ff; Offb 22)"
Also die zahlreichen Debatten sind historisch bedingt,

Ein paar links dazu:
www.menschen-recht-wasser.de/ (Brot für die Welt)
www.monde-diplomatique.de/pm/2000/03/17/a0195.text.name,ask3U9CBz.n,7 (Le Monde)
www.faz.net/f30/common/Suchergebnis.aspx?rub={DCD0121E-AF59-41C6-8F20-91EC2636BA9D}&bis=TT.MM.JJJJ&von=TT.MM.JJJJ&ress_wis=1&ress_feu=1∂=gesamt&datum=ohne&pge=3&ress_wir=1&term=privatisierung+wasser&ress_pol=1 (oder FAZ)
www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,188296,00.html (Oder auch im Spiegel)

-- Editiert von tjaja am 15.02.2009 13:34

-- Editiert von tjaja am 15.02.2009 13:35

-- Editiert von tjaja am 15.02.2009 13:43

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

quote:
es geht nicht ums Grundgesetzt sondern um das Grundrecht


Ahja...


:spam:

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest123-2205
Status:
Schüler
(487 Beiträge, 311x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Nana123mitglied
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich verstehe nicht warum man an einer Flasche Wasser sparen muss wenn man für mehrere hundert Euro essen geht. Und tatsächlich ist es ja so das der Großteil der Kosten der Service ist. Wer bezahlt das Personal das die Karaffe und die Gläser serviert und spült, die Spülmaschine in den die Gläser gewaschen werden und die Kellnerin die die Gläser trocknet. Ich würde es noch verstehen wenn ein einzelner Gast ein Schluck leistungswasser bestellt um eine Tablette zu nehmen oder zum Kaffee aber gleich auf eine Karaffe zu bestehen finde ich etwas unverschämt. In den Ländern wo das so ist, werden die Preise dementsprechend kakuliert und wenn das sich in Deutschland auch verbreitet dann kalkulieren das die Gastronomen mit und dann zahlen praktisch alle Gäste mehr für die die Leitungswasser trinken.

1x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Und ich verstehe nicht, wie man einen 8 Jahre alten Beitrag ausgraben kann ...

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

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