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Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?

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Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?

Ich habe im Mai 2007 einen Mietvertrag für eine Wohnung unterschrieben. Eine Bedingung, um diese Wohnung zu bekommen war, eine Mindestmietdauer zu akzeptieren. Mündlich hatte man sich auf ein Jahr geeinigt.

Inzwischen hat sich meine Jobsituation aber drastisch verändert: ich wurde Arbeitslos und beziehe seit 01.06.2008 Hartz IV.

Die ARGE hat mich aufgefordert, eine andere Wohnung zu suchen, da die Wohnung größer und teurer ist, als das, was einem gesetzlich als Hartz IV-Empfänger zusteht.

Am 27.06.2008 habe ich die Wohnung daraufhin mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30.09.2008 gekündigt. Vermeintlich fristgerecht unter Einhaltung der vereinbarten Mindestmietdauer bis Mai 2008.

Heute schreibt mir mein Vermieter, dass er die Kündigung nicht akzeptiert. Im Mietvertrag wäre eine Mindestmietdauer bis Mai 2009 vereinbart.

Das hat mich ziemlich überrascht und ich habe mir den Mietvertrag noch einmal genauer angesehen:
die Jahresziffer der vom Vermieter handschriftlich verfassten Mindestmietdauer ist irgendein krakeliges Mittelding zwischen einer zu schlanken 8 oder einer zu bauchigen 9. Mein Vermieter besteht nun darauf, dass im Vertrag als Mindesmietdauer Mai 2009 steht.

Das Problem:

Ich habe der ARGE eine Erklärung unterschrieben, daß ich binnen 6 Monaten eine günstigere Wohnung beziehen werde. Für diesen Zeitraum übernimmt die ARGE laut Erklärung die ca 240,- EUR Mehrkosten, welche meine Wohnung über dem gesetzlich zulässigen Rahmen für Hartz IV Empfänger liegt. Nach der 6-monatigen Kulanzzeit zur Wohnungssuche wird die Leistung der ARGE um exakt diesen Betrag gekürzt. Danach muss ich evtl. Mehrkosten einer Wohnung aus den bezogenen Leistungen für Lebensunterhalt selbst zahlen. Sollte ich mich nicht um eine günstigere Wohnung bemühen, drohen Sanktionen und Rückzahlung der Mehrbezüge. Musste ich so unterschreiben.

Nun habe ich Angst, dass ich bald meine ALG2 Bezüge komplett für die Wohnung und die Nebenkosten ausgebe.

Gibt es eine Chance, daß ich irgendwie aus dem Mietvertrag rauskomme oder dass die ARGE die Wohungskosten, die über der Ermessensgrenze für Hartz IV Empfänger liegen, längerfristig (bis Ende Mindestmietdauer Mai 2009) übernimmt?




von Grafiker am 22.07.2008 09:49
Status: Junior (95 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
Wenn du den Mietvertrag bis 2009 hast, kann die Arge keinen Vertragsbruch verlangen. Somit muss sie die Miete weiter zahlen in voller Höhe bis zum Mindestmietzeitende.



von Catlady am 22.07.2008 09:55
Status: Unsterblich (1538 Beiträge)
Userwertung:  1,9  von 5 (von 8 User(n) bewertet)

>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
@Grafiker:

quote:
Mein Vermieter besteht nun darauf, dass im Vertrag als Mindesmietdauer Mai 2009 steht.

Was da nun tatsächlich im Mietvertrag steht, kann hier natürlich niemand beurteilen. Wenn dort tatsächlich 2009 steht, und die Klausel an sich rechtswirksam ist, wovon ich ausgehe, dann bist Du tatsächlich daran gebunden.

quote:
Nach der 6-monatigen Kulanzzeit zur Wohnungssuche wird die Leistung der ARGE um exakt diesen Betrag gekürzt. Danach muss ich evtl. Mehrkosten einer Wohnung aus den bezogenen Leistungen für Lebensunterhalt selbst zahlen.

Unter den gegebenen Umständen ist ein Wohnungswechsel unmöglich. Wie @Catlady schon schreibt, kann auch die ARGE Dich nicht zum Vertragsbruch und damit zu einem möglich Rechtsstreit, der erhebliche Kosten nach sich ziehen würde, zwingen. Anderenfalls müsst die ARGE ggf. die Kosten des Rechtsstreits, oder ggf. auch die notwending werdenden Doppelmieten (wenn Du doch vorher umziehst) übernehmen. Dazu wird die ARGE mit Sicherheit nicht bereit sein. Also wird die ARGE verpflichtet sein, die derzeitigen Unterkunftskosten auch weiterhin zu übernehmen. Und zwar so lange, bis das Du Deinen Mietvertrag tatsächlich kündigen kannst.

Nutze die Zeit aber unbedingt, Dich nach Wohnungen, die den Angemessenheitskriterien der ARGE genügeb, umzusehen und dokumentiere diese Bemühungen gewissenhaft. Es ist nämlich gar nicht so selbstverständlich, dass derartige Wohnungen überhaupt verfügbar sind. Wenn Du dann den Nachweis erbringen kannst, dass diese eben nicht verfügbar sind, muss die ARGE auch weiterhin die bisherigen Kosten erstatten, bzw. Dir zumindest zubilligen, bis zu einem Betrag x oberhalb der Angemessenheitsgrenze eine Wohnung anzumieten.

Bedenke auch, dass dann bei einem Umzug die ARGE die Umzugskosten sowie auch die Mietkaution der neuen Wohnung zu übernehmen hat. Die Kaution allerdings als Darlehn, welches aber während des laufenden Leistungsbezuges nicht getilgt werden muss. Wenn Du wirksam dazu verpflichtet worden bist, müssen außerdem auch die Kosten der Renovierung, sowohl der alten, wie auch der neuen Wohnung übernommen werden.

quote:
Sollte ich mich nicht um eine günstigere Wohnung bemühen, drohen Sanktionen und Rückzahlung der Mehrbezüge.

Sanktionen und Rückforderungen auf Grund unangemessen hoher Mietzahlungen sind rechtswidrig. Hast Du diese Drohung schriftlich? Das erfüllt m.E. eindeutig den Tatbestand der Nötigung und Du solltest Dir durchaus überlegen, entsprechenden Strafantrag zu stellen.

quote:
Musste ich so unterschreiben.

Hast Du von diesem Schriftstück eine Kopie? Wenn nein, sofort anfordern. Was genau steht darin (exakter Wortlaut) und was wäre passiert, wenn Du das nicht unterschrieben hättest. Auch ist der Verdacht der Nötigung naheliegend.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."


von AxelK am 22.07.2008 12:06
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
Hier wurde jemand zur Senkung der Kosten der Unterkunft aufgefordert.
Diese Senkung kann man aber nicht nur durch einen Umzug, sondern auch durch Untervermietung erreichen. Stimmt der Vermieter der Untervermietung nicht zu, hat man ein Sonderkündigungsrecht.


von alida am 22.07.2008 22:03
Status: Unsterblich (2406 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
Untervermietung muss aber auch räumlich möglich sein. Heisst es muss möglich sein 2 getrennte Räume zu haben...


von Catlady am 22.07.2008 22:32
Status: Unsterblich (1538 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
@ Catlady: Danke für Deine schnelle Antwort. Gibt es dazu einen Paragraphen?

@ Axel: Danke für Deine umfassende Information.

Der angesprochene Streitfall ist schon da: die ARGE besteht auf Wohnungswechsel, der Vermieter auf Vertragserfüllung.
Daraufhin habe ich das Gespräch mit der ARGE gesucht. Die ARGE ist der Meinung, dass eine Mindestmietdauer nicht rechtens ist. Fakt ist: es ist ein unbefristeter Vertrag mit Ausschluss der Kündigung bis zu einem bestimmten Datum. Dieses Datum ist strittig.

Eine Einigung mit der ARGE war nicht möglich - auch unter Hinblick darauf, dass ich an einem anderen Ort einen Arbeitsplatz suche, da die Jobsituation für mich vor Ort sehr schlecht ist.

Ich habe die ARGE schon darauf hingewiesen, dass ich im Fall eines Wohnungswechsels

- eine Küche benötige
- die Renovierung der alten Wohnung zahlen muss
- evtl Maklerprovision der neuen Wohnung zahlen muss
- einen Umzug durchführen muss (habe keinen PKW mehr)
- eine neue Kaution hinterlegen muss

Wortwörtliche Auskunft der ARGE:

sie müsse zunächst einmal prüfen, ob ich überhaupt eine Küche benötige. Wenn ich einen brauche, soll ich zur Caritas. Vorher schriftlich begründen. Zur Renovierung der alten Wohnung soll ich drei Kostenvoranschläge vorlegen. Vorher schriftlich begründen, warum ich die Renovierung nicht selbst durchführen kann.
Maklerprovision könne man sich sparen - es gäbe schließlich auch provisionsfreie Wohnungen. Einen Umzug könne ich selbst mit Freunden organisieren. Falls das nicht möglich ist - schriftlich begründen. Eine neue Kaution könne ich doch von der freiwerdenden Kaution der alten Wohnung begleichen.

Weiterhin hat die ARGE mich wiederholt darauf hingewiesen, dass ab 30.11.2008 die Leistungen für die Mietwohnung auf den Regelsatz von 402,63 EUR gekürzt werden.

Der genaue Wortlaut:

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Anlage XXYYY zum Schreiben vom XXYYZZ
Kosten der Wohnung - Miete unangemessen

1. Die Kosten der von Ihnen bewohnten Wohnung übersteigen die von der Stadt Augsburg festgesetzten Höchstgrenzen der Angemessenheit im Sinne des §22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die tatsächliche Miete wird nur solange anerkannt, als es nicht möglich oder zumutbar ist, diese auf eine angemessene Höhe zu senken.

2. Zur Senkung der Unterhaltskosten auf eine angemessene Höhe von 402,63 inkl Betriebskosten zzgl Heizkosten wirde eine Frist bis zum 30.11.2008 eingeräumt. Nach Ablauf der Frsit erfolgt eine Kürzung des Unterkunftsbedarfs auf den o.g. Höchstbetrag.

3. Für den Fall des Wohnungswechsels wird der Unzug für notwendig erachtet, soweit die neue Wohnung den massgeblichen Höchstbetrag der Angemessenheit nicht übersteigt. Nur dann werden die Kosten der Unterkunft für eine neue Wohnung in voller Höhe berücksichtigt.

4. Die Anerkennung von Umzugskosten als Bedarf erfolgt nur dan, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––

Das von mir unterschriebene Blatt, auf dem ich bestätige binnen 6 Monate eine günstigere Wohnung zu suchen ist mir nicht mehr ausgehändigt worden, denn ich hätte auf meine Dokumente aufzuupassen. Fakt ist: ich habe davon kein Duplikat erhalten und habe es bei meinem allerersten Besuch auf der ARGE unterschrieben müssen, da man ansonsten meinen Antrag nicht hätte bearbeiten können.


@ Alida: die Wohnung kann nicht untervermietet werden. Es ist eine komplett offene Maisonettenwohnung mit Säulen, durchbrochenem Fachwerk und offener Galerie auf zweiter Ebene.


Die ARGE hat im übrigen nach Auskunft kein Interesse daran, mit dem Vermieter in einen Rechtsstreit zu treten und wälzt die Angelegenheit komplett auf mich ab.
Habe mir also einen Rechtshilfeantrag beim Amtsgericht geholt und bei meinem Anwalt vorgesprochen. Er hält es für einfacher, den Vermieter zu verklagen. Das ist in meinem Augen aber die suboptimale Lösung. Denn spätestens bei einer Arbeistplatzsuche ist wieder ein Wohnungswechsel samt Umzug, etc, etc fällig, da ich aufgrund der Marktlage nicht vor Ort suche. Dieses Argument blendet die ARGE komplett aus.

Gruß,
Der Grafiker

www.marcburger.de

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von Grafiker am 24.07.2008 14:43
Status: Junior (95 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
Schlechter Anwalt meiner Meinung nach. Sehr schlechter sogar.

Die Pauschalierung der Mietgrenze (...inkl. Nebenkosten) ist gesetzeswidrig.
Zum Thema Kaution: Du musst nicht die neue Kaution mit der Kaution bezahlen die du für deine jetzige Wohnung hinterlegt hast. Denn das geht gar nicht. Der vermieter darf deine Kaution der alten Wohnung noch 6 Monate nach Auszug behalten.

Ich hab hier was für dich. diesen Fragebogen schick mal an deine Arge. Als Einschreiben.
Du solltest an passender Stelle folgendes einfügen:

Ich bin mit einer gültigen Klausel an meinen jetzigen Mietvertrag gebunden bis xx.xx.2009. Sie fordern aber schon bis zum xx.xx.2008 einen Umzug. Dadurch würde ich meinen Vertrag brechen, was von mir nicht verlangt werden kann. Garantieren Sie mir schriftlich, dass Sie hieraus resultierende Folgekosten übernehmen (Mietforderungen meines jetzigen vermieters)?

Sehr geehrte(r) Herr / Frau ……,

Sie forderten mich auf, meine Mietkosten zu senken und dazu notwendigenfalls umzuziehen. Aufgrund der heutigen Wohnungssituation ist bekannt, dass Wohnraum zu niedrigen Mietpreisen nicht in ausreichendem Maße vorhanden ist. Um mich auf die Suche nach einer Wohnung mit angemessener Miete begeben zu können, sind vorab folgende Fragen zu klären:

1. Welche Wohnung gilt in meinem Fall als angemessen?
a) Welche Quadratmeterzahl steht mir zu?
b) Welches Baujahr ist als angemessen anzusehen, bis zu welchem Baujahr werden die Mietkosten übernommen?
c) Welche Maßstäbe gelten hinsichtlich der Ausstattung (Bad, Dusche, Heizungsart, Dachboden, Kellerraum, Garage, Kabelanschluss)?
d) In welcher Höhe werden welche Nebenkosten übernommen und welche werden nicht übernommen? Bitte listen Sie mir genau auf, in welcher Höhe die Kosten für Heizung, Wasser, Kanal, Müllabfuhr usw. übernommen werden.
e) Welche Rolle spielen die Förderung durch öffentliche Mittel und das Baujahr bei der Fertigstellung einer Wohnung und welche Auswirkungen hat das auf die Zusage zur Kostenübernahme und die Höhe der vom Amt zu übernehmenden Kosten?
f) Sind für meinen besonderen Einzelfall Überschreitungen der Angemessenheit möglich oder treffen andere Besonderheiten zu?
2. In welchem Umkreis muss ich mich auf Wohnungssuche begeben?
a) Muss ich im gesamten Kreis suchen?
b) Muss ich meine Wohnungssuche auf das Umland ausdehnen?
c) Wenn ich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs meines Job Centers/Arbeitsamtes suchen soll, ist der dort zuständige Leistungsträger mit meinem Zuzug einverstanden? Von wem kann ich das dort erfahren? Für welche der mir entstehenden Kosten ist in diesem Fall welcher Leistungsträger zuständig?
d) (Frage nur für Eltern!) Ist meinen Kindern ein Kindergarten- oder Schulwechsel zumutbar?
3. In welcher Höhe und wie oft werden welche Kosten der Wohnungssuche übernommen?
a) Suchanzeigen in Zeitungen?
b) Telefonate?
c) Kauf von Tageszeitungen, Anzeigenblättern?
d) Fahrten zur Wohnungsbesichtigung und zum Mietvertragsabschluss?
4. Werden die Umzugskosten übernommen?
a) In welcher Höhe werden die Umzugskosten übernommen?
b) Wie ist das Verfahren? Sollen Kostenvoranschläge von Umzugsfirmen eingereicht werden? Wenn ja, wie viele?
c) Werden die Kosten für einen Mietwagen übernommen?
d) Wird bei einem Mietwagen die verlangte Kaution vom Amt vorgestreckt?
e) Werden die Arbeitskosten für Helfer übernommen? Wenn ja, für wie viele Helfer für wie viele Stunden und in welcher Höhe?
5. Werden im Zusammenhang mit dem Umzug entstehende Kosten übernommen und in welcher Höhe? Soll ich erforderliche Beträge vorab beantragen?
a) Werden die Renovierungskosten für die alte Wohnung übernommen?
b) Werden ggf. die Renovierungskosten für die neue Wohnung übernommen?
c) Werden Renovierungskosten für die alte und die neue Wohnung übernommen, wenn dies nötig ist?
d) Wie viele Kostenvoranschläge muss ich einreichen, wenn ich eine sachgemäße Renovierung nicht selbst durchführen kann?
e) Muss ich eine Firma beauftragen oder kann die Renovierung von Helfern durchgeführt werden?
f) Werden die Kosten für Helfer übernommen?
g) Wenn ja: Für wie viele Helfer, für wie viele Stunden, in welcher Höhe? Welche Nachweise sind notwendig?
6. Werden sonstige Kosten übernommen?
a) Wird die Kaution für die neue Wohnung übernommen? Wenn diese darlehnsweise übernommen wird: wann soll dies von mir zurückgefordert werden?
b) Wird die ggf. doppelte Miete übernommen, wenn sich Kündigungsfrist und Neuvertrag überschneiden?
c) Wenn die doppelte Miete nicht übernommen wird, bitte ich um eine genaue Erklärung, wie ich bei der Wohnungssuche vorgehen muss, um eine Doppelzahlung der Miete zu verhindern.
d) Werden Kosten für eventuell nötige neue Gardinen, Teppichboden, Möbel, Waschmaschine, Kühlschrank übernommen? (Umzugsbedingte Anschaffungen sind im Regelsatz nicht vorgesehen!)
7. Muss ich nachweisen, dass ich meiner Mitwirkungspflicht nachkomme? Und wenn ja:
a) Welche Art von Nachweisen erwarten Sie?
b) Wie viele Nachweise erwarten Sie?
c) In welchen Zeiträumen sollen sie eingereicht werden?


Ich gehe davon aus, dass für mich die Frist für die Wohnungssuche erst dann beginnt, wenn mir die genannten Fragen Ihrerseits ausführlich schriftlich beantwortet wurden. Erst bei Übernahme der erforderlichen Kosten bin ich in der Lage, meiner Mitwirkungspflicht nachzukommen und die Wohnungssuche zu beginnen!

Ich weise darauf hin, dass ich als Bezieher von Alg II/Sozialhilfe den ersten Schritt erst dann machen kann, wenn alle Fragen schriftlich beantwortet und die Kostenübernahme für diesen Schritt schriftlich erfolgt ist. Die Wohnungssuche kann ich erst beginnen, wenn ich die Zusage zur Übernahme der Kosten habe, die ich nicht tragen kann. Eine Wohnung anmieten kann ich definitiv erst dann, wenn eine schriftliche Zusage zur Übernahme der Kosten für Umzug, Renovierung, Kaution und Miete/Doppelmiete durch das Amt schriftlich vorliegt. Erst dann kann ich die alte Wohnung kündigen.

Für den Fall, dass die Anmietung einer als angemessen bewerteten Wohnung durch zu spät oder nicht erfolgte schriftliche Zusage der Kostenübernahme nicht erfolgen kann (bei der Nachfrage nach günstigem Wohnraum ist die Konkurrenz bekanntlich groß), trage nicht ich die Verantwortung. Für diesen Fall erwarte ich die weitere Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten. Obdachlosigkeit ist mir nicht zuzumuten!

Mit freundlichen Grüßen,
Erna Wehrtsich


von Catlady am 24.07.2008 17:43
Status: Unsterblich (1538 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
@Catlady:

Kann man sicher so machen, wäre mir aber viel zu viel Aufwand, der voraussichtlich auch nichts bringen wird. Verbindliche, konkrete Zusagen wird die ARGE erst dann geben, wenn tatsächlich konkrete Mietangebote vorliegen. Im Übrigen muss m.E. der TE sich erstmal darüber klar werden, ob er überhaupt schon jetzt nach einer anderen Wohnung suchen und sich auf den vermutlich folgenden Rechtsstreit mit dem derzeitigen Vermieter, einlassen will. Die Gerichts- und Anwaltskosten wird ihm nämlich niemand erstatten. Zumindest nicht ohne erneuten Rechtsstreit.

@Grafiker:

quote:
Die ARGE ist der Meinung, dass eine Mindestmietdauer nicht rechtens ist.


Und womit begründet die ARGE diese seltsame Rechtsauffassung? Der Bundesgerichtshof sieht das jedenfalls ganz anders. Dieser hat entschieden, das ein Kündigungsausschluss für die Dauer von bis zu 4 Jahren problemlos möglich ist.

quote:
Dieses Datum ist strittig.


Allerdings wird dieses Datum, ich sage jetzt einfach mal 2009, ja von der ARGE gar nicht bestritten, sondern die Rechtmässigkeit des Kündigungsverzichts insgesamt. Und das sollen die dann bitte mal fundiert begründen.

quote:
auch unter Hinblick darauf, dass ich an einem anderen Ort einen Arbeitsplatz suche, da die Jobsituation für mich vor Ort sehr schlecht ist.


Wo Du einen Arbeitsplatz suchst, bzw. auch wo Du ggf. eine Wohnung suchst, kann Dir die ARGE nicht vorschreiben. Im Gegenteil: Die ARGE darf Dich nicht darauf verweisen, eine Wohnung ggf. auch außerhalb Deines derzeitigen sozialen Umfeldes zu suchen. Wenn Du dieses freiwillig tust, ist das Deine Entscheidung. Wenn Du z.B. jetzt - auf Grund der Kostensenkungsaufforderung - innerhalb Deines Wohnortes umziehst, und z.B. in einem halben Jahr eine ordentlich bezahlte Vollzeit Arbeitsstelle in 500 km Entfernung findest, dann ist ein erneuter Umzug erforderlich und auch dafür sind dann ggf. die Kosten von der ARGE zu übernehmen. Bezgl. der Angemessenheitsgrenzen der KdU gelten in dem Fall natürlich die Regelungen des neuen Wohnortes.

Die jetzt erfolgte Kostensenkungsaufforderung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Das heißt, Du kannst dagegen zunächst nicht vorgehen. Du kannst lediglich der ARGE schriftlich mitteilen, dass Du der Aufforderung nicht Folge leisten kannst und wirst, weil Du Deinen Mietvertrag aus rechtlichen Gründen nicht vor September 2009 kündigen kannst. Wenn Du Glück hast, erlässt die ARGE dann einen rechtsmittelfähigen Bescheid, mit sinngemäß dem gleichen Inhalt wie das jetzige Schreiben. Dagegen könntest Du dann Widerspruch einlegen und ggf. klagen. Ansonsten müsstest Du abwarten, bis die KdU tatsächlich gesenkt werden und dann Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid einlegen und ggf. eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragen.

quote:
Fakt ist: ich habe davon kein Duplikat erhalten und habe es bei meinem allerersten Besuch auf der ARGE unterschrieben müssen, da man ansonsten meinen Antrag nicht hätte bearbeiten können.


Beantrage umgehend Einsicht in Deine Leistungsakte. Hierauf hast Du, nach § 25 SGB X, einen Rechtsanspruch. Ebenso hast Du Anspruch darauf, Dir Abschriften oder Kopien des Akteninhaltes zu machen. Da allerdings die Einsichtnahme in den Räumen der ARGE zu erfolgen hat, können auch die Kopien nur dort gefertigt werden. Die Kosten dafür darf die ARGE sich erstatten lassen.

Ich habe es schon einmal geschrieben: Du wirst für Dich entscheiden müssen, mit wem Du Dich lieber streiten möchtest, mit der ARGE oder dem Vermieter. Mit einem der beiden wird es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen Rechtsstreit geben. Ich persönlich würde den Streit lieber mit der ARGE führen, allein schon deshalb, weil ich dort die Erfolgsaussichten erheblich größer einschätze.

Und halte uns bitte auf dem Laufenden.

Gruß,

Axel

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"Rechtschreibfehler dienen der allgemeinen Belustigung. Wer welche findet, darf sie gerne behalten."

-- Editiert von AxelK am 24.07.2008 19:04:24

-- Editiert von AxelK am 24.07.2008 19:12:22


von AxelK am 24.07.2008 19:03
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
Da stimme ich Axel zu.
Du hast bei der Arge größere Chancen als bei deinem Vermieter.
Denn wenn der BUNDESgerichtshof das so sieht, dann ist das allgemein gültig.
Ausserdem darf die Arge dich nciht in einen Rechtsstreit mit deinem Vermieter zwingen.
Hinzu kommt, dass deine Arge in sehr vielen Punkten mit Absicht dir rechtswidrige Informationen gibt.
Zum Beispiel die Kaution: Wenn die Arge den Umzug fordert, muss sie dir auch die Kaution für eine neue Wohnung stellen. Dies tut sie zwar nur als Darlehen, das darf die Arge aber erst zurückfordern wenn du keine Leistungen mehr bekommst (also Arbeit hast).
du KANNST die neue Kaution gar nicht mit der alten bezahlen. Zum einen darf jeder vermieter die Kaution 6 Monate behalten. Zum anderen wird der Vermieter dir die Kaution auch nach 6 Monaten nicht wiedergeben, sondern im Gegenteil noch eine Jahresmiete von dir fordern (bis der Vertrag offiziell kündbar gewesen ist.
Es bringt aber nichts, wenn du dich da groß streitest.
Such dir einen FACHanwalt für Sozialrecht. nicht Tätigkeitsschwerpunkt Sozialrecht und keinen allgemeinen Anwalt, sondern einen der sich speziell mit der Arge auskennt.
Schau mal hier rein: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/adressen/default.aspx
Da wirst du einen finden.

Berechne mal, was dich billiger kommt, wenn du verlierst:
Weil wenn du verlierst gegen deinen Vermieter, dann darfst du die komplette Jahresmiete zahlen bis zum erlaubten Kündigungszeitpunkt. Und diese Jahresmiete wird dir die Arge nicht erstatten. Denn die Arge zahlt nur deine Miete für deine neue Wohnung.
Wenn du gegen die Arge verlierst, dann bleibst du lediglich auf dem Teil der Kosten sitzen die die Arge als Wohnkosten nicht erstattet. Und das ist wesentlich weniger!

Und meiner Meinung nach sind deine Chance, gegen die Arge sehr gut. Denn die Arge darf dich nicht zwingen einen bestehenden Vertrag zu brechen (und das versucht sie ja in dem Fall)


-- Editiert von Catlady am 24.07.2008 19:27:42


von Catlady am 24.07.2008 19:24
Status: Unsterblich (1538 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
@Grafiker:

Mir fällt da gerade noch was ein:

quote:
bei meinem Anwalt vorgesprochen. Er hält es für einfacher, den Vermieter zu verklagen.

Was bitte meint denn der Anwalt, warum Du Deinen Vermieter verklagen solltest? Wenn überhaupt, dann kündigst Du den Mietvertrag, ziehst aus und zahlst dann keine Miete mehr. Und dann müsste der Vermieter Dich verklagen, wenn er sein Geld haben will, aber nicht umgekehrt. Du müsstest höchstens später auf Rückzahlung der Kaution klagen. Aber bis dahin ist ja noch ein wenig Zeit. Also wirklich überzeugend ist das nicht, was der da so von sich gibt.

Gruß,

Axel

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von AxelK am 24.07.2008 19:27
Status: Tao (9663 Beiträge)
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>Beziehe Hartz IV - Vermieter besteht auf Mindestmietdauer. Was nun?
@ Catlady:

Gut. Das habe ich mir mal kopiert und werde es in überarbeiteter Form meinem Anwalt als Vorlage geben. Danke!

Gruß,
Der Grafiker

.


von Grafiker am 24.07.2008 19:32
Status: Junior (95 Beiträge)
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