Baumhöhe in Nachbars Garten / Schatten

29. April 2008 Thema abonnieren
 Von 
guest-12316.10.2010 07:22:36
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)
Baumhöhe in Nachbars Garten / Schatten

Mein Nachbar hat riesige Bäume. Der Grenzabstand ist zwar nicht eingehalten, jedoch stehen die Bäume da schon ewig (vor unserem Hauskauf), daher gibt es wohl keinen Beseitigungsanspruch. Es wird mit dem Schatten + der Immision immer schlimmer, weil er die Bäume einfach nie schneidet.
Wir werden jetzt mal mit ihm sprechen, denn unser ganzer mittlerer Gartenteil wird dadurch beschattet und außerdem ist der Dreck auch nicht ganz unerheblich (damit kann ich aber zur Not leben), aber bevor wir sprechen, wollte ich mal meine Rechte erfahren.
Das scheint nicht gut für uns auszusehen aber eins kann ich nicht begreifen: Es kann doch nicht allen Ernstes rechtens sein, seine zu nah an der Grenze gepflanzten Bäume NIE (!) zu beschneiden. Die werden ja immer höher und höher. Vor ein paar Jahren war der Schatten m.E. noch OK aber mittlerweile wird es immer mehr. Wie wird das wohl in 5 Jahren aussehen ? Natürlich ist es für ihn unbequem, weil die Bäume Höher als sein Haus sind und ich möchte ihm ja auch nicht auf den Kaffeetisch gucken aber ich bräuchte irgendeinen Tipp, wie ich meinen Wunsch nach Beschneidung auf 5 Meter oder so untermauern kann (Gerichtsurteil ? Ich finde nichts).
Herzlichen Dank

Ärgert der Nachbar?

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19 Antworten
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#1
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

107x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2925x hilfreich)

Es gibt kein Urteil, dass sagt, der Nachbar muss die Bäume, die länger als x-Jahre stehen, herunterschneiden. Kurz gesagt, es gibt kein Recht auf Sonne.
Etwas anderes ist es mit dem Baum, wenn der Früchte, Blätter auf dein Grundstück rieseln lässt, so denn dieser Bereich (Äste) auf dein Grundstück ragt. Dann hängt es von deinem Bundesland und dem Nachbarschaftsrecht ab, wie du vorgehen kannst. Vielleicht lassen "saftige" Rechnungen den Eigentümer dazu kommen, die Bäume einzukürzen.
Übrigens, bei uns darf man Bäume nicht mal so einfach einkürzen/fällen, selbst dazu braucht man die Genehmigung der Behörde (grübel, oder war das der Baum der auf städtischem Grund stand und nicht gefällt wurde...)

66x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
sad
Status:
Praktikant
(680 Beiträge, 237x hilfreich)

Ist bei jeder Stadt anders, bei uns brauchst du eine Genehmigung wegen Baumschutz und in der Nachbarstadt ist der Baumschutz weg, seit 3 Jahren, und es darf gefällt werden.

17x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

@calvinandhobbes


Hi,

Bäume die zu nahe an der Grenze stehen, werden im Sinne des Gesetzes al Grenzbäume angesehen.

Daher gilt folgendes:

Der Grenzbaum..........

Grenzbaum ist ein Begriff aus dem deutschen Sachen- bzw. Nachbarrecht.

Gesetzlich normiert ist dieser Begriff in § 923 BGB . Es handelt sich hier um einen Baum oder Strauch, der auf der Grenze von zwei Grundstücken steht. Solange der Baum (Strauch) steht, gehören die Früchte des Baums (Strauchs) den Grundstückseigentümern zu gleichen Teilen. Wird der Baum (Strauch) gefällt, gehören seine Überreste ebenfalls beiden Grundstückseigentümern.

Jeder der Nachbarn hat das Recht, die Beseitigung des Baums (Strauchs) zu verlangen. Die Beseitigungskosten müssen beide Nachbarn zu gleichen Teilen tragen. Verlangt ein Nachbar die Beseitigung und der andere Nachbar will sich nicht an den Beseitigungskosten beteiligen, so verzichtet er auf sein Recht an dem Grenzbaum, und der Nachbar, der die Beseitigung will, trägt alle Kosten.

Ein Baum (Strauch) der als Grenzzeichen dient, darf dann nicht beseitigt werden, wenn dieses Grenzzeichen nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann. Die regelnde Norm (§ 923 BGB ) zeichnet sich (wahrscheinlich unfreiwillig) durch eine gewisse literarische Qualität aus, nämlich dahingehend, dass Abs. 1 im Versmaß des Hexameters verfasst ist („Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen.“) und dass Abs. 3 sich reimt („Diese Vorschriften gelten auch – für einen auf der Grenze stehenden Strauch“), womit sie, zumindest im geltenden deutschen Recht, einmalig dastehen dürften.



Also mach kurz den Baum, wech mit dem Ding....lach


LG 123 Luck



p.s.

Im übrigen wäre mit unter auch das Lichtrecht, hervorgehend aus dem Nachbarschaftsrecht anzuwenden.


Des Weiteren käme ausserdem Paragraph 910 BGB zur Anwendung.

Zitat:

§ 910
Überhang

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt.

(2) Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen.


Jo, Ast ab, Wurzel ab, Baum tot, dann bald Baum wech und schon is wieder Ruhe im Land.


Na ja, vielleicht nicht ganz so krass, besser ist es zuerst einmal mit dem Nachbarn zu reden.

Ist dieser jedoch uneinsichtig, dann prüfe, welcher der o.G. Wege für dich der Idealsten ist.

-- Editiert von 123Luck am 30.04.2008 12:43:17

16x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

ja, wer stand denn zu erst da...?
was kann eigentlich ein baum dafür, das er wächst? darf er das nicht? wem bäume stören, der sollte doch in eine baumlose zone ziehen.
es gibt menschen die hassen sicherlich bäume.
also was machen die, sie ziehen in die nähe eines baumes und lassen ihn dann per gerichtsbeschluss köpfen. klasse!!

15x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
anonym_0405
Status:
Praktikant
(800 Beiträge, 254x hilfreich)

Der Baum hat doch sowieso Bestandsschutz, da er länger als 5 Jahre steht.
Außerdem gibts kein Recht auf Sonne!

16x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
123Luck
Status:
Beginner
(113 Beiträge, 156x hilfreich)

@anonym_0405

wo immer du des Weisheits letzter Schluss herhaben möchtest........

Ich verweise ich dich einfach mal auf folgendes BGH Urteil V ZR 249/03 .



LG 123Luck



-- Editiert von 123Luck am 30.04.2008 15:46:17

10x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12316.10.2010 07:22:36
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)

@jau

Ich hasse keine Bäume,(obwohl ich Heuschnupfen habe). Aber ich lebe in einem WOhngebiet und nicht im Urwald.

In Deutschland gibt es für alles mögliche Vorschriften: wenn ich mein Dach anheben will, dann brauche ich auch eine Baugenehmigung, wenn ich auf meienm Grundstück grillen möchte, muß ich Rücksicht auf die Nachbarn nehmen und ich glaube, ich darf mein HAus nicht mal pink anstreichen, weil es nicht ins Bild passt ..... Also für alles gibt es Vorschriften und ich finde Bäume, die in Nachbars Garten Schatten werfen in regelmäßigen Abständen zu beschneiden ist auch einfach eine Sache des Anstandes und guten Miteinanders.
Der Baum kann freilich nichts dafür, daß er wächst aber wenn Dein Hund auf den Gehweg macht, erwarte ich auch, daß Du den Anstand hast und es wegmachst.
Baumschutz und Naturschutz ist ja schön und gut, aber man kann es auch übertreiben. Und hier geht es ja auch nicht um Baumschutz sondern darum, daß die einfach zu bequem sind, die Bäume zu beschneiden. Ihnen nimmt der Baum ja auch kein Licht weg. Und die Bäume müssen ja auch nicht direkt verstümelt werden (wobei............). :)

28x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2065
Status:
Lehrling
(1119 Beiträge, 250x hilfreich)

--- editiert vom Admin

8x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

@calvinandhobbes... bitte nicht missverstehen.
ist leider aber eine tatsache, daß immer die schwächeren das nachsehen haben.
die natur lebt nun mal, ebenso der mensch.
nur kann sich die natur nicht ohne weiteres den
bedürfnissen des menschen anpassen ( bäume werden nicht einfach so bonseis oder wie die beschnittnen dinger heißen)! umgekehrt schon...;)
@meinefresseaberauch... danke für den tipp :crazy:
lianen lasse ich aber lieber da hängen wo sie hängen.

6x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

7x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

ein Beseitigungsanspruch gegenüber dem Baumeigentümer besteht, wenn die eigene Grundstücksnutzung eingeschränkt ist. Der ständige Schattenwurf gehört dazu.
Einen *ausgefuchsten* Anwalt nehmen und die §§ 910 + 1004 BGB als Verbindung im Zusammenhang und der Kadi *kippt* den Baum in der nächsten möglichen Periode zwischen dem 01.11. und dem 28.02. des Folgejahres. Selbst bei bestehender Baumschutzsatzung.

Dauer-Schatten ist eine von den Gerichten anerkannte *erhebliche* Beeinträchtigung in der Nutzung. Der Baum kann schon 50 Jahre sein, und trotzdem wird er so einzukürzen sein, dass die Nutzungsbeeinträchtigung abgestellt wird.

Uns hat der Nachbar 3 Jahre lang immer wieder mit anderen Ausreden vertröstet. Dann musste leider der Kadi ran. Das Gemüseland im Garten war mit Dauerschatten belegt. Seit mitte Februar 2008 nicht mehr, trotz Baumschutzsatzung der Gemeinde.

Allerdings hatten wir ihn vorher zunächst schriftlich mit angemessener Frist *fruchtlos* gebeten und dann anschließend *in Verzug* gesetzt. Damit waren die Kosten auch noch seine, er durfte sie behalten.

Viel Erfolg und gutes Gelingen.
MfG


Nachfolgend eine korrigierende Anmerkung zu der *Aussage* von

@123Luck zu der Begriffsbestimmung >> Grenzbaum

Grenzbäume

Die Definition für einen Grenzbaum findet sich in § 923 BGB , wobei vielen Grundstückseigentümern nicht klar ist, dass jeder von ihnen ohne Angabe von Gründen die Beseitigung des Grenzbaumes verlangen kann, solange der Baum keine Grenzeinrichtung im Sinn des § 921 BGB darstellt (was im Gegensatz zur Hecke beim Baum ganz selten der Fall ist).

§ 923 BGB (Grenzbaum)

I. Steht auf der Grenze ein Baum, so gebühren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum dem Nachbarn zu gleichen Teilen.
II. Jeder der Nachbarn kann die Beseitigung des Baumes verlangen. Die Kosten der Beseitigung fallen den Nachbarn zu gleichen Teilen zur Last. der Nachbar, der die Beseitigung verlangt, hat jedoch die Kosten allein zu tragen, wenn der andere auf sein Recht an dem Baume verzichtet; er erwirbt in diesem Fall mit der Trennung das Alleineigentum. Der Anspruch auf die Beseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Baum als Grenzzeichen dient und den Umständen nach nicht durch ein anderes zweckmäßiges Grenzzeichen ersetzt werden kann.
III. Diese Vorschriften gelten auch für einen auf der Grenze stehenden Strauch.

Was ist ein Grenzbaum?

Was unter einem Grenzbaum zu verstehen ist, muss oft der Sachverständige erst klären, weil die Grundstücksgrenze nicht immer mitten durch den Baum verläuft. Das ist auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Baum an einer der Stellen von der Grenze durchschnitten wird, an der er aus der Erde tritt. Das heißt, dass ein Teil des Stammes von der Grenze durchschnitten werden muss. In der Rechtsprechung wird darüber gestritten, was zum Stamm gehört, ob nur der Stamm oder auch der Stammfuß und die Wurzelanläufe. Auf die Verwurzelung kommt es nicht an, heißt es in vielen Kommentaren. Sie seien für die Bestimmung des Grenzbaumes unerheblich (Palandt, Kommentar zum BGB, 58. Aufl., Anm. zu § 923 BGB ). Dennoch werden Wurzelanläufe zur Bestimmung des Grenzbaumes herangezogen.

Die Frage, ob ein Baum ein Grenzbaum ist, kann im Einzelfall schwierig zu beantworten sein, wenn der Baum beispielsweise eine starke und weit ausgedehnte oberirdische Verwurzelung hat oder der Stamm und/oder die Krone sich über die Grenze neigen. Das OLG München definiert in einem oft zitierten Urteil vom 10. 6. 1992 (AgrarR 1994, 27 mit Anm. RA Laiblin) den Grenzbaum wie folgt:

"Nach der in der Literatur ganz überwiegend vertretenen Auffassung ist ein Baum dann ein Grenzbaum, wenn er da, wo er aus der Erde tritt, von der Grenze durchschnitten wird. Auf die Wurzelung kommt es dabei nicht an. Es ist also weder nach Stamm, Stammfuß und Wurzelanläufen zu unterscheiden noch zu erwägen, an welcher Stelle aus forstwirtschaftlicher Sicht am sinnvollsten zu fällen ist (sogenannte Hiebstelle). vielmehr kommt es bei einer natürlichen Betrachtungsweise allein darauf an, wo der Stamm, gegebenenfalls auch mit Stammfuß und Wurzelanlauf, aus der Erde tritt, und ob an dieser Stelle die Grundstücksgrenze durchschnitten wird. Diese oberirdischen, in der Regel auch mit Rinde versehenen, sichtbaren Teile des Baumes sind hiernach zum ‚Stamm' zu rechnen."

In dem streitbetroffenen Fall reichte es dem OLG München zur Annahme eines Grenzbaumes aus, dass auf der anderen Seite der Grenze noch mit Rinde versehen Teile des Stammes vorhanden waren, wobei deren fachliche Einteilung in Stammfuß und Wurzelanläufe für das Gericht ohne Bedeutung war.
In der Anmerkung zu dem Urteil des OLG München macht Laiblin (AgrarR 1994, 28) auf Extremfälle aufmerksam, wie sie in der Praxis vor allem bei mächtigen und alten Bäumen häufiger vorkommen:

"Vorstellbar im Rahmen des Grenzbaumproblems nach § 923 BGB sind Extremfälle, in denen sich oberirdische Wurzelläufer in beachtlicher Länge herausgebildet haben, wie z.B. bei den tellerwurzelnden Fichtenbäumen. Oft reichen solche Wurzelausläufer im Gelände sichtbar 1-2 m vom Stammfuß in das Umfeld hinein. Man kann wohl hier nicht mehr von Wurzelanlauf sprechen, sondern von einem Wurzelausläufer. Wenn dieser von der Grenzlinie durchschnitten wird, kommt meines Erachtens die Eigentumsaufteilung nach § 923 BGB nicht in Betracht. Auf diesem Wurzelausläufer steht der Baum nicht. Vom Wortlaut des Gesetzes her hängt die Eigentumsaufteilung davon ab, ob der Baum auf der Grenze steht, nicht aber davon, wo er wurzelt."

Aus baumfachlicher Sicht kann diesem Argument nicht zugestimmt werden, denn der Baum "steht" in Wirklichkeit auf allen seinen Wurzeln. Würde er sie nicht benötigen, hätte er sie nicht ausgebildet. Dass die Wurzeln auch der Versorgung des Baumes dienen, ändert nichts an ihrer statischen Bedeutung, d.h. alle Wurzeln, auch die oberirdischen und mit Rinde versehenen Wurzeln gehören vollständig zum Baum. Das Problem lässt sich auf diese Weise nicht lösen. Ob ein Grenzbaum vorliegt, wenn die Grenzlinie durch die Wurzelanläufe führt, müsste im Gesetz eindeutig geregelt werden. Der Sachverständige, der mit der Feststellung der Eigenschaft eines Grenzbaumes beauftragt wird, würde beispielsweise bei manchen alten Buchen mit sehr weitreichenden und starken oberirdischen Wurzelanläufen kapitulieren, wenn die Grenzlinie nur kurz vom Stamm entfernt verlaufen würde. Nach RA Laiblin würde es sich dann nicht um einen Grenzbaum handeln, weil nur "Wurzelausläufer" durchschnitten sind, nach dem Urteil des OLG München jedoch sehr wohl, weil es sich um Wurzelanläufe handelt, die dem Stamm zuzurechnen sind. Meiner Ansicht nach läge hier kein Grenzbaum nach § 923 BGB vor , sondern ein Fall des § 910 BGB , nämlich ein Fall eingedrungener Wurzeln.
§ 910 BGB sagt nichts darüber, ob die Wurzeln über oder unter der Erde eingedrungen sein müssen, so dass der Argumentation des OLG München nicht gefolgt werden kann. Allerdings wird auf dieses Urteil, weil es offensichtlich das einzig veröffentlichte Urteil zur Definition eines Grenzbaumes ist, in allen Nachbarrechtskommentaren zurückgegriffen. Das Ergebnis dieser Überlegungen ist in jedem Fall unbefriedigend, denn es gibt keinen Anhalt, was denn nun genau bei starken und weit ausgedehnten Wurzelanläufen zum Stamm gehört und was nicht. Danach ist auch eine Bestimmung zum Grenzbaum möglich, wenn die Wurzelanläufe in großer Entfernung vom Stamm von der Grenzlinie durchschnitten werden.

Das Gesetz gibt m.E. keine Handhabe, die Wurzelanläufe zum Stamm zu rechnen, denn § 910 BGB spricht von eindringenden Wurzeln, ohne einen Unterschied zu machen, ob diese Wurzeln oberirdisch oder unterirdisch verlaufen. Dann sind jedoch die Wurzelanläufe, die sich vor allem bei mächtigen Bäumen weit vom Stamm weg ausdehnen, in jedem Fall wie Wurzeln zu behandeln, d.h. nach § 910 BGB mit der Folge, dass sich nur ein Abschneiderecht ergibt - oder auch nicht - aber keine Frage des Grenzbaumes.

Ob ein Grenzbaum vorliegt, richtet sich nicht nach den Wurzeln unter der Erdoberfläche (insoweit besteht eine einheitliche Meinung). Aber auch das Hinüberragen der oberirdischen Teile, so auch eines schiefen Stammes, über die Grenzlinie ist ohne Bedeutung für die Feststellung, ob ein Grenzbaum vorliegt. Diese Fälle regeln sich nach § 910 BGB , wobei immer nur die Entfernung eindringender Wurzeln und herüberragender Äste verlangt werden kann, nicht aber die Entfernung beispielsweise des schiefen und herüberragenden Stammes. (Bäume, Sträucher und Hecken im Nachbarrecht, Thalacker, 6. Aufl. S. 88)

Die Lösung des Problems, wann ein Grenzbaum vorliegt, kann nur entweder durch eine eindeutige gesetzliche Regelung herbei geführt werden, die aber im Fall des § 923 BGB nicht so schnell zu erwarten ist, oder aber durch eine eindeutige und vor allem einheitliche fachliche Festlegung, welche die Sachverständigen den Gerichten vorlegen. Für eine solche Festlegung bietet sich das äußere Erscheinungsbild des Baumes an, aber nicht wie der Jurist und Laie, sondern wie der Fachmann es betrachtet:

Wurzelanläufe führen immer in einem mehr oder weniger ausgeprägten Winkel vom Stamm weg, wenn auch so gut wie nie spitzwinkelig. In diesem Winkel, der sich eindeutig festlegen lässt, auch wenn es sich um den tiefsten Punkt in einer Rundung handelt, muss die Abgrenzung gefunden werden. Alle Wurzelanläufe, die von dort weg führen, sind Wurzeln und nicht Stamm, alles was auf der Seite zum Stamm hin liegt, ist Stammfuß und gehört zum Stamm.

Auch die fachliche Bezeichnung der Baumteile weist in diese Richtung. Man spricht von Stamm und Stammfuß und auf der anderen Seite von Wurzelanläufen und nicht von Stammanläufen. Auf die holzanatomischen Zusammenhänge kann hier nicht eingegangen werden, weil sie dem Laien nicht vermittelt werden können. Es muss sich um eine auch vom Nichtfachmann auszumachende Stelle bzw. Grenze handeln.

Schadensersatz bei eigenmächtiger Beseitigung?

Eine für die Praxis wichtige Frage zielt darauf ab, ob der Baumeigentümer Schadensersatz für die Beseitigung des Baumes verlangen kann, wenn dieser kein Grenzzeichen ist, der Nachbar aber ohne seine Einwilligung den Baum gefällt hat (ähnliche Situation bei dem fachgerechten Rückschnitt überhängender und beeinträchtigender Zweige ohne Fristsetzung, § 910 BGB ).

Die Rechtsprechung dazu ist nicht ganz widerspruchsfrei. Das LG München (Urt. v. 10. 12. 1974, NJW 1976, 973 ) hält in solchen Fällen einen Schadensersatzanspruch des anderen Grundstückseigentümers für möglich, räumt aber den Wegfall des Schadensersatzanspruchs ein, wenn bei ordnungsgemäß erlangter Einwilligung kein Schaden entstanden wäre. (siehe Leitsatz) Das LG München vertritt die Ansicht, der Grenzbaum stehe im Miteigentum beider Grundstückseigentümer, und der Schadensersatzanspruch aus § 823 BGB umfasse auch die Verletzung des Miteigentums. Die Begründung des LG München zur Widerrechtlichkeit der Beseitigung, d.h. zur Verletzung des Miteigentums, kann allerdings nicht überzeugen, soweit das Gericht in diesem Fall von der Möglichkeit der Unterschutzstellung des Baumes ausgeht. Öffentlich-rechtliche Unterschutzstellung hat auf privatrechtliche Ansprüche, wie bereits ausgeführt, keinen Einfluss. Die Leitsätze der Entscheidung geben nicht das Urteilsergebnis wieder, da der Schadensersatzanspruch zuerkannt wurde. Sie lauten:

"BGB §§ 823 I, 923 (Schadensersatz wegen eigenmächtigen Fällens mehrerer Grenzbäume)

1. Die Beseitigung eines Grenzbaumes ist gegen den Willen des Nachbarn nur dann zulässig, wenn dieser rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist.
2. Der Schadensersatzanspruch wegen eigenmächtigen Fällens eines Grenzbaumes gem. §§ 823 I, 923 BGB entfällt, wenn feststeht, dass der eigenmächtig vorgehende Nachbar sein Beseitigungsverlangen auf ordnungsgemäßem Wege hätte durchsetzen können (sog. rechtmäßiges Alternativverhalten)."

Das AG Büdingen hat in einem späteren Urteil v. 18. 5. 1979 (NJW 1980, 193 - das LG Gießen hat die Berufung gegen das Urteil abgelehnt) in seinen Leitsätzen festgestellt:

"BGB §§ 923 , 226 , 242 (Kein Schadensersatz wegen Beseitigung eines Grenzbaumes) Jeder Nachbar kann die Zustimmung zur Beseitigung eines auf der Grundstücksgrenze stehenden Baumes verlangen. Ein Recht auf Verweigerung der Zustimmung läßt sich nicht aus den § 226 , 242 BGB herleiten."

Das Gericht hält der vorangegangenen Entscheidung entgegen, dass eine Verletzung des Miteigentums nicht vorliege, weil § 923 BGB gerade die Auseinandersetzung einer Miteigentümergemeinschaft besonders regele. Niemand könne gegen seinen Willen in einer solchen Gemeinschaft gehalten werden. Deshalb könnten auch die Rechtsgedanken von Treu und Glauben oder schikanösem Rechtsverhalten (§§ 242 , 226 BGB ) keine Anwendung finden und zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs herangezogen werden. Zum Schluss führt das Gericht aus: "Grundsätzlich darf das Fällen eines Grenzbaumes nicht eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung des Nachbarn, erfolgen. Notfalls muß der Nachbar auf Zustimmung zur Beseitigung verklagt werden. Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kl. dem Bekl. die Zustimmung erteilt hat. Denn bei der Prüfung von eventuellen Schadensersatzansprüchen des Nachbarn muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass der Nachbar seine Zustimmung aus den oben dargelegten Gründen nicht verweigern dürfte."

Im Ergebnis bleibt festzustellen, dass bei einer Beseitigung eines Grenzbaumes ohne Einwilligung des Nachbarn dieser wahrscheinlich keinen Schadensersatzanspruch vor Gericht durchsetzen kann, und zwar dann nicht, wenn er kein Recht hatte, die Einwilligung zu verweigern, was nur ausnahmsweise der Fall ist.

Voller Schadensersatz trotz Miteigentum?

Ein Baum kann auch durch späteres Hineinwachsen in das Nachbargrundstück ein Grenzbaum werden. (Pelka, S. 40) Das hat auch der BGH für eine Hecke als Grenzeinrichtung (§ 921 BGB ) festgestellt (BGH, Urt. v. 15. 10. 1999, NJW 2000, 512 )

Dieses Urteil enthält eine Bestätigung der Methode Koch für die Berechnung der Höhe des Schadens an Gehölzen. Hier kommt es allerdings in erster Linie auf die Feststellungen des BGH zum Miteigentum an der Hecke als Grenzeinrichtung an. Bei widerrechtlichem Rückschnitt hat der betroffene Nachbar einen Schadensersatzanspruch, der den vollen Wert der Hecke umfasst und sich nicht auf die Höhe seines Miteigentumanteils beschränkt.
Der BGH weist darauf hin, dass nicht auf die Verletzung des Miteigentumanteils abzustellen sei, vielmehr gehe es um die Beeinträchtigung des Grundstücks durch den Wegfall der gesamten Hecke. "Es geht um den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der gesamten abgeholzten Hecke, der nur einheitlich beurteilt werden kann.." Ebenso hatte bereits das OLG München über einen Schadensersatzanspruch für eine Hecke als Grenzeinrichtung entschieden. (OLG München, Urt. v. 17. 7. 1998, WF 1999(1), 32)


MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

-- Editiert von Commodore am 06.05.2008 02:11:47

-- Editiert von Commodore am 06.05.2008 02:13:16

7x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

wenns im sommer 40 grad celsius heiß wird und der schatten fehlt, wird wieder gejammert!

7x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12316.10.2010 07:22:36
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 37x hilfreich)

@jau

Nöh, dann spann ich nen Sonnenschirm auf !
:wipp:

4x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

nun ja... so isses es wohl! ich käme mir da bissi blöd vor den tag lang mit nem sonnenschirm durch meinen garten zu rennen...
:sweat: was fürne sinnlose energieverschwendung.

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
s.schlemil@gmx.de
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,
zu fragen ist, ob das Nachbarschaftsrecht bezüglich der Beseitigung von Nachbars störenden Bäumen überhaupt noch zeitgemäß ist.
Die Einwirkungen von Immissionen von Nachbars Bäumen
können auf das Grundstück des Geschädigten erheblich sein:
1. Obstbäume, Beerensträucher und Gemüse können nicht
angebaut werden.
Der Geschädigte muss teures teils minderwertiges
Obst und Gemüse auch aus dem Ausland im Handel
kaufen. Damit schädigt er seine Gesundheit.
2. Wie fühlt sich ein Rentner mit einer niedrigen Rente, ein
Hartz IV - Empfänger, der ein großen Garten hat, ihn
abe wegen Nachbars Bäumen nicht nutzen kann, um
seinen
Lebensunterhalt mit selbst angebauten Gemüse oder
Obst zu verbessern.
Das Nachbarschaftsgesetz sollte geändert werden.
Es ist nicht mehr zeitgemäß, weil es unter anderen Voraussetzungen geschaffen wurde.
Der Gesetzgeber sollte dazu aufgefordert werden.
Wer ergreift die Initiative ?

8x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
jau
Status:
Lehrling
(1512 Beiträge, 872x hilfreich)

nachtschattengewächse tun´s doch auch... :grins:

6x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2125
Status:
Junior-Partner
(5337 Beiträge, 2041x hilfreich)

--- editiert vom Admin

6x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
RedLady
Status:
Frischling
(11 Beiträge, 9x hilfreich)

Warst du denn mal bei deinem Nachbarn und hast ihm dein Problem erklärt? Vieleicht ist ihm das ja garnicht bewusst oder er ist nicht dazu in der Lage. Vieleicht gehts ja wenn du ihm deine Hilfe anbietest, dann hast du zwei Probleme weniger. Der Schatten ist weg und du hast kein verspanntes Verhältnis zum Nachbarn.

LG RedLady

9x Hilfreiche Antwort

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