Vollstreckung eines Titels an minderjährigen

11. März 2008 Thema abonnieren
 Von 
MaxXxel
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Vollstreckung eines Titels an minderjährigen

Hallo,

ich habe einige Fragen bezüglich der Durchsetzung eines Titels gegenüber einem minderjährigem (16 Jahre).

Wenn ein Gläubiger einen Titel gegen einen minderjährigen Schuldner erwirkt hat ,kann er diesen dann mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers durchsetzen? Oder ist es möglich ,dass sich der Gläubiger an das Konto der Eltern wendet.
Falls die Möglichkeit einer Pfändung besteht ,welche Gegenstände können denn gepfändet werden ,wenn der minderjährige bei den Eltern im Haus lebt.

Kann der Richter bei einem minderjährigen die Vollstreckung des Betrages durch Sicherheitsleistung des Gläubiger so ohne weiteres feststellen?Welche Folgen ergeben sich für den minderjährigen Schuldner?

Grundsätzlich ist mein wichtigstes Anliegen ,welche Beträge eines minderjährigen gepfändet werden dürfen und ,ob es möglich ist die Eltern in Anspruch zu nehmen?

Ich weiss das sind relativ viele Fragen auf einmal ,doch hoffe ich auf Beantwortung dieser :)

Viele Grüße Max

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Gepfändet werden kann nur gegen den Schuldner, nicht gegen dessen Eltern. Es ist nicht davon auszugehen, dass viel bei einer Pfändung rausspringen würde. Gegenstände aus dem elterlichen Haus im Allgemeinen sind nicht pfändbar, wohl nur Eigentum des Jugendlichen selber.

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das von @Mam50 gepostete LG urteil im anderen Forum dürfte entscheidend sein !
Ich habe mir erlaubt es hierher zu schieben,da es bestimmt auch für andere User interesant sein dürfte

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LG Frankfurt, Beschluss vom 06.12.2001, Az. 12 T 376/01 , veröffentlicht in DGVZ 2002, 91-92:

Orientierungssatz:
1. Eine Vollstreckung gegen einen minderjährigen Schuldner setzt voraus, daß der Schuldtitel an dessen gesetzlichen Vertreter zugestellt wurde.

2. Es ist nicht Aufgabe des Gerichtsvollziehers, der die Minderjährigkeit des Schuldners feststellt, dessen gesetzlichen Vertreter zu ermitteln, wenn der zu vollstreckende Titel diesem noch nicht zugestellt wurde. Jedoch muß der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger Gelegenheit geben, den gesetzlichen Vertreter des Schuldners zu ermitteln; er darf die Zwangsvollstreckung bzw die beantragte Titelzustellung nicht endgültig verweigern.

AG Ansbach, Beschluss vom 15.03.1994, Az. M 956/04, veröffentlicht in: DGVZ 1994, 93-94:

Orientierungssatz:
Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, die Partei- und Prozeßfähigkeit des Schuldners und die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung zu überprüfen. Ist der Mahnbescheid gegen eine minderjährige Person gerichtet, und sind weder Mahnbescheid noch Vollstreckungsbescheid deren gesetzlichen Vertretern zugestellt worden, dann liegen die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht vor.


-- Editiert von thehellion am 11.03.2008 20:48:17

0x Hilfreiche Antwort

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