Inkasso-Mahnung durch Anwalt ohne vorherige Rechnung

27. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sascha_Recht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)
Inkasso-Mahnung durch Anwalt ohne vorherige Rechnung

Hallo in die Runde, habe heute ein nettes Schreiben eines Anwaltes bekommen.
Hauptforderung 59,50 €
Mahnbrief 1,3 Gebühr 83,54 €
Gesamtforderung 143,11 €
Zur Sachlage: hatte für vorletztes Wochenende ein Hotel gebucht, konnte aber auf Grund einer Grippe die Fahrt nicht antreten.
Habe zwei Tage vorher im Hotel angerufen und Bescheid gegeben, der Hotelchef persönlich hat meine Absage mit den Worten
"Alles klar, geht in Ordnung. Gute Besserung." angenommen. Ich dachte damit wäre alles erledigt, umso erstaunter war ich als ich dieses Wochenende einen Anruf einer Mitarbeiterin dieses Hotels bekam, in dem sie mich um meine Kreditkartennummer bat, um die Stornogebühren zu kassieren. Ich sagte ihr dass ich grundsätzlich meine Kreditkartennummer nicht am Telefon rausgebe und eigentlich auch gar keine Lust habe Stornogebühren zu bezahlen, da ich bei meiner Absage nicht auf diese hingewiesen wurde und fragte sie, ob sie nicht erstmal mit ihrem Chef Rücksprache halten wolle. Darauf wurde die Dame richtig patzig und sagte "dann lösen wir das anders" und legte auf. Diese andere Lösung war das genannte Schreiben des Anwalts.
Habe nach dem Gespräch den Mailverkehr der Buchung durchgelesen und da steht tatsächlich dass bei Absage eine Stornogebühr fällig wird. Hätte das Hotel mir eine Rechnung per Mail oder Post geschickt, hätte ich in aller Ruhe die Buchung lesen können und die Stornogebühr auch gezahlt. Aber ich habe bis heute keine Rechnung, sondern nur den Anwaltsbrief.
Und nach einem kurzen Telefonat gleich einen Anwalt einzuschalten halte ich für sehr übertrieben, es wurde ja nicht mal der Versuch unternommen mir vorher eine Rechnung zuzusenden.
Muss ich jetzt auf die Forderung der Anwälte eingehen, oder gibt es eine Chance nur die Hauptforderung zu zahlen?

Post vom Inkassobüro?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Ohne Rechnung oder Zahlungsaufforderung kein Verzug. Die Anwaltskosten sind nicht zu erstatten.

Da Du dem Anwalt ohnehin schreiben solltest, dass Du der Einmeldung der Forderung an Auskunfteien widersprichst, kannst Du in dem Zug gleich eine Rechnung anfordern und ankündigen, dass Du diese, mangels Verzug aber auch nur diese bezahlen wirst. Bei der Überweisung der Rechnung dann im Verwendungszweck unbedingt "nur HF" angeben.

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sascha_Recht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Danke für die rasche Antwort.

Zitat (von JogyB):
Da Du dem Anwalt ohnehin schreiben solltest, dass Du der Einmeldung der Forderung an Auskunfteien widersprichst...

Was genau meinst du damit? In dem Schreiben steht: "...wir zeigen an, dass wir das Hotel... vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung, einschließlich der Vollmacht zur Einziehung von Forderungen (Inkassovollmacht) wird versichert.
Der Anspruch besteht aus nachstehendem Rechtsgrund: Stornorechnung vom 23.01.2016"
Am 23. fand besagtes Telefongespräch statt, aber ein Telefongespräch ist doch keine Rechnung.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von Sascha_Recht):
Was genau meinst du damit?

"Sehr geehrter Herr xxx,

ich habe von Ihrem Mandaten weder eine Rechnung noch eine Zahlungsaufforderung erhalten. Aus diesem Grund kann kein Verzug meinerseits vorliegen. Daher widerspreche ich Ihrer Forderung grundsätzlich, was Ihre Vergütung betrifft. Bezüglich der Hauptforderung ersuche ich Sie um Zusendung der Rechnung, ich werde nach deren Prüfung den Rechnungsbetrag überweisen. Ich weise darauf hin, dass jedwede Überweisung meinerseits in diesem Zusammenhang als zweckgebunden zur Begleichung der Hauptforderung zu verstehen ist, sofern im Verwendungszweck nichts anderes vermerkt wurde.

Der Einmeldung der Forderung an Auskunfteien widerspreche ich ausdrücklich.

Der Vollständigkeit halber wollen Sie mir einen Nachweis Ihrer Bevollmächtigung im Original vorlegen.

Mit freundlichen Grüßen,"

Das per Einwurfeinschreiben an den Anwalt.

-- Editiert von JogyB am 27.01.2016 21:56

4x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Sascha_Recht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Besten Dank für die schnelle und profunde Hilfe! :)

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Ohne Rechnung oder Zahlungsaufforderung kein Verzug. Die Anwaltskosten sind nicht zu erstatten.

Eine ernsthafte Weigerung kann ebenso den Verzug auslösen. Ich würde daher, wenn bzgl. der Anwaltsgebühren wirklich geklagt würde den Satz, dass man sich pauschal verweigert hat, nicht erwähnen. Ich würde die Argumentation darauf konzentrieren, dass man keinem Betrug zum Opfer fallen wollte "Ich gebe am Telefon keine Kreditkartendaten heraus, ich bin doch nicht ********. Da die Anruferin ein Gespräch mit dem Chef verweigert hat und ich nie eine Rechnung bekam, war der Fall klar und ich vermutete Betrug durch unbekannte Dritte. Wusste ich ja nicht, dass es wirklich das Hotel war."

-- Editiert von mepeisen am 28.01.2016 06:14

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Hier wird es darauf ankommen, ob die Aussage des TE gegenüber der Mitarbeiterin als ernsthafte Verweigerung auszulegen ist.

Die Mitarbeiterin wurde gebeten, Rücksprache mit dem Chef zu halten. Ob sie das gemacht hat, kann von hier nicht beurteilt werden.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Eine ernsthafte Weigerung kann ebenso den Verzug auslösen.

Da fehlt noch ein "endgültig".

Außerdem würde auch das erst dann sehen, wenn der Schuldner eine für ihn nachvollziehbare Zahlungsaufforderung erhalten hat. Das ist hier nicht geschehen. Letztendlich konnte er während des Gesprächs noch nicht mal prüfen, wem er eigentlich seine Kreditkartendaten geben soll.

Außerdem ist ein "ich gebe meine Kreditkartendaten nicht am Telefon heraus" weit weit weg von einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Zahlung. Ich sehe keinen Rechtsanspruch des Hotels, die Daten am Telefon genannt zu bekommen. Aus meiner Sicht wäre es sogar vielmehr grob fahrlässig gewesen, einer solchen Forderung nachzukommen, ohne das Gegenüber vorher zweifelsfrei zu identifizieren.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Sascha_Recht
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 4x hilfreich)

Habe, wie oben empfohlen, noch am selben Tag den Brief mit obigen Text per Einschreiben abgeschickt.
Nachdem nun über 4 Wochen gar nichts passiert ist, bekam ich gestern eine Email. Absender "A Zubi",
beim löschen lese ich gerade noch den Hotelnamen in der Betreffzeile und hab sie wieder aus dem
Löschordner zurückgeholt. Darin zwei Anhänge, der erste ein Schreiben des Anwalts:
"Bezugmäßig auf Ihr Schreiben vom 28.01.16 forden wir Sie letztmalig außergerichtlich auf, den Betrag
aus dem Mahnbrief vom 25.01.16 nebst den weiter entstandenen Zinsen unverzüglich spätestens aber
bis zum 09.03.16 auf eines unserer dort angegebenen Konten zu zahlen. Zinsen und Kosten schulden
Sie wegen Verzuges, da Sie jegliche Zahlung auf die berechtigte Forderung unseres Mandanten
telefonisch abgelehnt hatten (§ 286 Abs.2 Ziff.3 BGB ). Sie äußerten gegenüber den Mitarbeitern, dass
Sie nicht gewillt seien, auch nur einen Cent zu zahlen.
Wunschgemäß ist die Stornorechnung vom 23.01.16 nochmals beigefügt."
Soweit der Text, der zweite Anhang ist die Stornorechnung des Hotels, die mir jetzt erstmalig vorliegt.
Die Rechnung ist korrekt und ich bin ja auch gewillt, diese zu zahlen. Hab ja oben schon geschrieben
wie das Telefonat abgelaufen ist, und die Aussage dass ich gesagt hätte "nicht gewillt sei, auch nur einen
Cent zu zahlen" ist schlichtweg gelogen. Dafür habe ich Zeugen, meine Frau stand während des Telefonates
neben mir.
"nebst den weiter entstandenen Zinsen" - Zinsen wurden weder in der ersten Forderung des Anwalts erwähnt,
noch finde ich in dieser Mail irgendwo Zinsen aufgelistet. Muss ich die selber berechnen? ;-)

Zahl ich jetzt einfach die Stornogebühren auf das Anwaltskonto mit dem Betreff "Hauptforderung" ein und
betrachte die Sache für mich erledigt oder sollte ich noch irgendwie in anderer Weise reagieren?
Danke für eure Tipps

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zinsen sind ebenso Verzugsschaden und ohne Verzug keine Zinsen.
Ich würde nun die Hauptforderung bezahlen. Im Verwendungszweck "Nur HF" ergänzen.

Ich würde ansonsten nicht weiter reagieren. Man hat gegenüber dem Anwalt ja klar gemacht, wie man die Sache sieht. Brieffreundschaften mit Anwälten zu unterhalten ist sinnbefreit. Wenn die der Meinung sind zu lügen, ist das deren Problem.

Ich vermute stark, dass ein Richter in etwa so etwas sagen würde: "Wer nun wen bzgl. des Telefonats angelogen hat oder nicht, ist nicht wirklich nachvollziehbar. Da steht Aussage gegen Aussage, wobei die Gläubigerin für die Inhalte beweispflichtig ist, will sie daraus ein recht geltend machen. Aber der Gläubigerin muss von vornherein klar sein, dass der Verzug ohne vernünftige Rechnungslegung sowieso nicht ausgelöst werden kann."
Sprich: Am Ende steht und fällt es meiner Meinung nach damit, dass die Rechnung niemals versandt wurde und man sofort zu einem Anwalt gerannt ist.

Das sollte dem Anwalt auch klar sein. Aber was will er machen, wenn er von seiner Mandantin angelogen wird...

Ich würde die eMail auch gut aufheben. Eine eMail eines Anwalts, der als Absender "A Zubi" stehen hat, ist nicht gerade etwas, was man seriös nennen kann. Ich würde das als Seitenhieb dann vor Gericht platzieren, denn damit wird die ganze Geschichte, dass die auch beim Telefonat nicht alles korrekt schildern, sondern dass alles wirklich wie ein betrugsversuch für dich wirkte, doch nur glaubwürdiger.

-- Editiert von mepeisen am 04.03.2016 11:03

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