Parken gegenüber einer Einfahrt

13. Februar 2008 Thema abonnieren
 Von 
MotokiTenno
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken gegenüber einer Einfahrt

Hallo,
ich habe mal ein Frage. Ich parke mit meinem Auto auf einer Straße die knapp über 5 Meter breit ist. Mir gegenüber ist die Ausfahrt meines Nachbarn, diese ist drei PKW-Stellplätze breit und nach einer PKW-Länge kommen dann die Garagen von unserem Nachbarn. Nun hatte ich heute morgen einen schönen Zettel von unserem Ordnungsamt am Auto und hier fängt mein Problem an. Ich habe vorher bei unserer Polizei vor Ort nach gefragt wie es bei uns in der Straße aussieht ob ich da Parken könnte. Die Antwort dort lautete, ja können sie solang 2,55 Meter Platz auf der Straße bleiben. Die sind es auf alle Fälle, hab mir mal den Spaß gemacht und nach gemessen und komme dann auf 2,90m. Nun wurde mir beim Ordnungsamt gesagt ich müsste 3 Meter abstand haben. Wer hat jetzt recht das Ordnungs Amt oder die Polizei. Meiner Meinung nach ist mein Parken keine Behinderung da unsere Nachbarn ohne Problem von ihrem Grundstück runter und wieder rauf kommen mit einmal einschlagen. Falls mir das mal jemand erklären könnte wäre das Super. Ich habe auch selber schon mal Google bemüht und gefunden das es nur eine Behinderung auf einer schmalen Straße ist wenn der jenige nur schwer in seine Einfahrt kommt oder habe ich da was mißverstanden. Vielicht kann mich hier ja jemand aufklären.
Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Ärgert der Nachbar?

Ärgert der Nachbar?

Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Nachbarschaftsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
sika0304
Status:
Schlichter
(7944 Beiträge, 2928x hilfreich)

Hat das Ordnungsamt von sich aus gehandelt oder hat sich jemand beschwert?
Wenn du den Polizisten namentlich benennen könntest, der dir die Auskunft gegeben hat, dann wärest du auf der sicheren Seite.

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
top
Status:
Schüler
(183 Beiträge, 93x hilfreich)

Siehe dazu §12 StVO , z.B. bei
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_12.php

Leider steht dort nicht, was eine "schmale" Straße ist.

Gruß

TOP

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Batavusfahrer
Status:
Schüler
(207 Beiträge, 76x hilfreich)

Vielleicht ist er schwerhörig und hat mal nicht genug platz um zu rangieren, er hört es nicht und trifft dein auto..oder ein Besucher, der nur einmal zu Gast war...was machste dann? Hatte auch so einen Fall, Parkplatz gegenüber einem Kneipenparkplatz, 5 Meter Platz und eine Beule für 1200 Euro im Seitenteil, niemand war es..........park lieber woanders

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Was weiss ich?
Status:
Student
(2270 Beiträge, 802x hilfreich)

Bei uns verhält es sich genauso, wie bei deinem Nachbarn. Drei PKW breite Stellplätze und danach kommen die Stellplätze im Carport. Unsere Straße ist sehr schmal. Die Nachbarn von gegenüber bzw. der Besucht parkt auch immer gegenüber von unserer Einfahrt. Da wir aber nicht mal Bürgersteig oder ähnliches haben, muss man manchmal halt es rumkurbeln. Solange ich auf mein Grundstück und wieder runterkomme ist es doch egal. Stören tut es mich nur, wenn plötzlich fremde PKW hinter meinem Auto parken und ich nicht weiß, wo die hingehören. Da kriege ich dann schon ein Horn.

-----------------
"Scientia potentia est."

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Interessierter Laie
Status:
Lehrling
(1620 Beiträge, 301x hilfreich)

Vielleicht versteht ja jemand das folgende.
Ich interpretiere dass so, dass das Parken nur dann unzulässig ist, wenn schwieriges Rangieren erorderlich ist.


"Das Parken ist unzulässig
vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,

wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Anm.: Das Parkverbot gilt für die Breite einer normalen Hof- oder Toreinfahrt, bzw. einer Gebäudeöffnung, i.d.R. in einer Breite von ca. 3 Metern, OLG Oldenburg VRS 32 153, jedoch bei Parkhäusern oder Doppelgaragen (ohne Vorhof) in deren Breite, KG VRS 53 302.
Anm.: Schmal ist die Fahrbahn wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigen Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann, KG VRS 48 464.

8x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.317 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.460 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen