Folgender Fall: Von einer Person ist ein deutschen Mitbürger, der Schwarz ist, mehrfach provokativ als Neger bezeichnet worden.
Handelt es sich hier um eine Straftat, die zur Anzeige gebracht werden kann?
Mit welchen Konsequenzen muss hier gerechnet werden?
Welchen staatlichen Schutz genießt der schwarze Mitbürger gegen spätere
Rache-Repressalien der Angezeigten?
Danke für die Antworten
Schwarze als -Neger- bezeichnet
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
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Die Frage war doch einfach, aber ich schreib sie noch mal auf:
Wenn ich jemanden der Schwarz ist als -Neger- bezeichne...
Handelt es sich hier um eine Straftat, die zur Anzeige gebracht werden kann?
Es geht um das Wort Neger!
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Nö, glaube ich nicht.
Der Begriff 'Neger' dürfte aus dem spanischen Sprachbereich kommen: negro=schwarz.
Die alleinige Titulierung 'Neger' ist m.E. weder eine Beleidigung, noch ein Straftatsbestand im Sinne des § 130 StGB
= Volksverhetzung.
Hier noch ein Urteil, im Zusammenhang mit Neger:
OLG Hamburg: Neger als „Teile der Bevölkerung in der BRD“; Begriff der „Friedensstörung“ NJW 1975 Heft 23 1088
Verweise
Neger als „Teile der Bevölkerung in der BRD“; Begriff der „Friedensstörung“
StGB § 130
= Volksverhetzung
a) Die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Neger sind als „Teile der Bevölkerung“ i.S. von § 130 StGB
anzusehen.
b) Die Eignung, „den öffentlichen Frieden zu stören“ kann bei Beschimpfung und böswilliger Verächtlichmachung (Nr. 3 der Vorschrift) sowohl darin liegen, daß bei den hier lebenden Negern das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, wie auch darin, daß bei der „angereizten“ Gruppe der Bevölkerung die Neigung zu gleichem Tun geweckt wird.
OLG Hamburg, Urteil vom 18. 2. 1975 - 2 Ss 299/74
Aus den Gründen:
I. Das AG hatte den Angeklagten wegen Vergehens gegen § 130 StGB
zu 1500 DM Geldstrafe, ersatzweise zu 100 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das LG das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Dem von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochtenen Berufungsurteil sind folgende Feststellungen zu entnehmen:
Das Magazin „stern“ erschien in seiner Ausgabe Nr. 33 v. 6. 8. 1972 mit einem Titelbild, auf dem ein Neger und eine weiße Frau nebeneinanderstehend abgebildet sind. Der Neger legt seine rechte Hand auf die Schulter der Frau und seine linke auf ihren Arm. Daneben steht: Eva W. berichtet über schwarzweiße Ehen in der Bundesrepublik. Mein Schwiegersohn - der Neger. Dieses Titelbild veranlaßte den Angeklagten, an die Redaktion des „stern“ einen Leserbrief zu richten, in dem es heißt:
„… Ihr Titelbild zeigt in erfreulich anschaulicher Weise, wie unästhetisch eine solche perverse Verbindung ist: Diese gierigen schwarzen Pranken auf der weißen Haut, diese abstoßende Brutalität, Primitivität und absolute Kulturlosigkeit im Gesichtsausdruck dieser Unterentwickelten.“
Dieser Brief wurde in der Ausgabe Nr. 41 des „stern“ v. 1. 10. 1972 veröffentlicht.
Das LG hat den Freispruch des Angeklagten wie folgt begründet: Zwar habe er die Menschenwürde anderer dadurch angegriffen, daß er Teile der Bevölkerung, nämlich die in Deutschland lebenden Neger, beschimpft und böswillig verächtlich gemacht habe. Das weitere Tatbestandsmerkmal des § 130 StGB
, nämlich, daß die Tat geeignet sei, den öffentlichen Frieden zu stören, hat das LG verneint. Die vom Angeklagten ausgesprochenen Beschimpfungen gegen die Neger seien nicht ernst zu nehmen. Es sei nicht zu befürchten, daß andere Deutsche sich den Beschimpfungen anschließen und gegen die in Deutschland lebenden Neger aufgebracht werden würden. Der Leserbrief habe keinen Neger veranlaßt, einen Strafantrag gegen den Angeklagten zu stellen, was auch dafür spreche, daß das Vertrauen der hier lebenden Neger in die öffentliche Rechtssicherheit nicht erschüttert worden sei.
II. Mit der nach den §§ 333
, 341
ff. StPO zulässigen Revision der StA wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das LG hat die Tatbestandsmäßigkeit des § 130 StGB
insoweit bejaht, als der Angeklagte durch seine Leserzuschrift die Menschenwürde dadurch angegriffen habe, daß er Teile der Bevölkerung, nämlich die in Deutschland lebenden Neger, „beschimpft und böswillig verächtlich gemacht“ habe (Begehungsform der Nr. 3 der Vorschrift).
Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Leserzuschrift des Angeklagten, ausgelöst durch den Bericht des „stern“ v. 6. 8. 1972 über schwarz-weiße Ehen in der Bundesrepublik, bezieht sich auf eine Personenmehrheit, nämlich die in der Bundesrepublik lebenden Neger, die als „Teile der Bevölkerung“ im Sinne des § 130 StGB
anzusehen ist. Hierzu ist erforderlich, daß die Personenmehrheit über eine nur geringfügige Zahl hinausgeht und auch eine gewisse Bedeutung im Leben des Volkes hat (vgl. OLG Celle, NJW 1970, 2257; Mösl, LK, 9. Aufl., § 130 StGB
Rdnr. 4; Dreher, StGB, 34. Aufl., Anm. 3 A). Das trifft für die Gruppe der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Neger zu.
Das einschränkende weitere Tatbestandsmerkmal, daß mit der Handlung „die Menschenwürde anderer“ angegriffen sein muß, hat das LG ebenfalls zutreffend bejaht. Der (maßlose und drastische) Inhalt der Zuschrift des Angeklagten geht über eine Beleidigung einzelner weit hinaus. Ein Angriff gegen die Menschenwürde setzt voraus, daß er sich gegen den unverzichtbaren und unableitbaren Persönlichkeitskern anderer, gegen deren Menschsein richtet (vgl. Dreher, aaO, Anm. 3 B).
Schließlich ist auch die Feststellung, der Angeklagte habe durch seine Handlung die in Deutschland lebenden Neger „beschimpft und (böswillig) verächtlich“ gemacht, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. „Beschimpfen“ bedeutet die durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung der Mißachtung; „Verächtlichmachen“ besagt weitergehend, daß etwas durch Werturteil oder Tatsachenbehauptung als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig hingestellt wird (vgl. Dreher, aaO, Anm. 3 A, § 90 a, Anm. 2 B mit Rspr. Nachw.).
2. Die vom LG ausgesprochene, von der StA angegriffene Verneinung des weiter erforderlichen Tatbestandsmerkmals (Eignung, „den öffentlichen Frieden zu stören“) hält dagegen einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Unter „öffentlicher Frieden“, der hier das geschützte Rechtsgut darstellt, ist sowohl der Zustand der allgemeinen Rechtssicherheit als auch das Gefühl der öffentlichen Sicherheit zu verstehen, nämlich das Friedensgefühl der Bevölkerung, im Schütze der Rechtsordnung zu leben (vgl. Mösl, aaO, Rdnr. 2).
Das LG verkennt zwar nicht, daß bei der Prüfung der Frage, ob eine Handlung zur Störung des öffentlichen Friedens geeignet ist, auf beide Teile der Bevölkerung abzustellen ist; es müssen berechtigte Gründe für die Befürchtung bestehen, daß entweder bei den in der Bundesrepublik lebenden Negern das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird oder daß bei der „angereizten“ Gruppe der Bevölkerung die Neigung zur Beschimpfung und böswilligen Verächtlichmachung geweckt wird (vgl. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2016,%2049" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60: Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island...">BGHSt 16, 49</a>, 56 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201961,%201364" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60: Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island...">NJW 1961, 1364</a>; OLG Celle, NJW 1970, 2257; Mösl, aaO, Rdnr. 5).
Das LG hat aber dieses Tatbestandsmerkmal nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Das LG bejaht ein „böswilliges“ Verächtlichmachen durch den Angeklagten. Dann heißt es, die vom Angeklagten ausgesprochenen Beschimpfungen seien „nicht ernst zu nehmen“. Das Tatbestandsmerkmal der Böswilligkeit ist ein subjektives und bedeutet: Ein Handeln aus niederträchtiger, feindseliger Gesinnung, die Motivierung des Tuns mit verwerflichen Beweggründen (vgl. BGH bei Wagner, GoltdA 1961, 19, Nr. 11 und 12; Mösl, aaO, Rdnr. 8, § 90 a Rdnr. 9). Wenn das LG dieses subjektive Tatmoment bejaht, so hätte es seine Auffassung, die Äußerungen des Angeklagten seien - gleichwohl - nicht ernst zu nehmen, besonders eingehend begründen müssen. Eine solche Begründung läßt das angefochtene Urteil jedoch vermissen.
Die folgenden Ausführungen, es bestehe kein Grund zu der Befürchtung, daß andere Deutsche sich den Beschimpfungen
anschließen und gegen die in Deutschland lebenden Neger aufgebracht werden, sind formelhaft, da jede nähere Darlegung, warum dies so sei, fehlt. Das LG hat hierbei möglicherweise verkannt, daß es sich bei § 130 StGB
um ein potentielles Gefährdungsdelikt handelt, daß also die Herbeiführung einer auch nur entfernten Gefahr für die allgemeine Rechtssicherheit oder für das Friedensgefühl der Bevölkerung zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ausreicht, ohne daß eine tatsächliche Störung des Friedens erforderlich ist (vgl. OLG Celle, aaO; Mösl, aaO, Rdnr. 5).
Auch die andere Alternative, das Vertrauen der in Deutschland lebenden Neger in die öffentliche Rechtssicherheit sei nicht erschüttert worden, ist vom LG nicht ausreichend begründet worden. Wenn das LG den Umstand, daß der Leserbrief keinen Neger veranlaßt habe, einen Strafantrag gegen den Angeklagten zu stellen, als für seine Meinung sprechend wertet, so ist das zwar denkmöglich, als Argument aber zu schwach, um die Auffassung des LG zu tragen. Hierbei wird übersehen, daß das Nichtstellen von Strafanträgen auch andere naheliegende Gründe haben kann, z.B. Scheu vor der Öffentlichkeit oder mangelnde Gewandtheit im Umgang mit deutschen Behörden. Auch die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem vom BGH entschiedenen Fall einer antisemitischen Hetzschrift (<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHSt%2016,%2049" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60: Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island...">BGHSt 16, 49</a>, 56 = <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201961,%201364" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 21.04.1961 - 3 StR 55/60: Einziehung der Schrift "Die Bankierverschwörung von Jekyl Island...">NJW 1961, 1364</a>) stellen keine geeignete Grundlage für die Verneinung des erörterten Tatbestandsmerkmales dar. Zutreffend hebt die Revision der StA hervor, daß das LG zu Unrecht darauf abstellt, hinsichtlich der Neger in Deutschland habe keine Verfolgung um ihrer Rasse willen stattgefunden, wie dies früher mit den Juden der Fall gewesen sei.
Nach alledem ist auf die Revision der StA das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des LG zurückzuverweisen.
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
@zoranH
...außerdem sehen sie alle gleich aus ihre haarfarbe ist gleich, haare immer gekräuselt und filzig und müssen sie deshalb immer kurz haben, immer diese flach, plattgedrückte nase...
Vor zwei Wochen hast Du hier noch so rumgeheult:
...man möge bedenken: ich seh nich aus wie ein liebes kind, bin groß, stark, habe bart und habe schwarze haare und bin ein mensch der immer in einen topf geworfen wurde egal bei was...
Aber in Geschichte scheinst du ja aufgepasst zu haben
...vor dem zweiten weltkrieg ERWIESEN worden...
Wegen mir kann jeder seine eigene Meinung haben, auch rechts wenns glücklich macht, aber so wie Du, das ist echt
-- Editiert von manu_1980 am 05.12.2007 15:36:53
@Manu:
you must`nd feed the doll
Admin sei Dank, er ist wech
mustn't feed the doll?
mein englisch ist zwar nicht schlecht, aber diese Redewendung kenn ich nicht. Was bedeutet das denn?
Admin sei Dank, er ist wech
Und das nach ein paar Minuten!! Respekt
Zugegeben, Manu, es war ein bischen mit Dialekt gemischt. 'Don`t feed the troll heisst es eigentlich, glaube ich.:) Füttere nicht den Forentroll, auf gut deutsch.
--- editiert vom Admin
--'dreckigen Nigger' oder dreckiger Deutscher dürfte aber ein bischen etwas anderes sein, als wenn ich Jemanden ohne weitere Zusätze als Neger bezeichne.
Wenn ich jemanden als Neger bezeichne, bezeichne ich damit einen bestimmten Menschentyp, eine Beleidigung sehe ich hierin nicht.
Ich kenne einige Neger, welche sich aufgrund ihrer Hautfarbe sogar selbst auf die Schippe nehmen.
Wir werden ja auch Bleichgesichter oder Langnasen genannt.
Schwarzer ist glaube ich auch schon nicht mehr politisch richtig. Das heisst jetzt afrogermane.
Esse jetzt gleich noch einen Schokoschaumsüßspeise mit Waffel unten dran.
Aber zu Kaffee darf man negroiden Sud sagen, denn eine Tasse samt Inhalt ist nicht beleidigungsfähig. Selbst Kakao würde sich nicht dagegen auflehnen...
****** Langnase oder blödes Bleichgesicht wären aber Beleidigungen !
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"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"
Heute gibt es ja auch keine "Negerküsse" mehr zu kaufen. Wurde alles umbenannt.
--- editiert vom Admin
-Das heisst jetzt afrogermane--
und Windhuk ist die Hauptstadt von Deutschland, oder wie?
--- editiert vom Admin
@mausino,
sehr gute, passende und hoch interessante Links - Danke, mich interessiert diese Diskussion nach wie vor. Ich würde nie Neger oder gar Nigger zu einem Schwarzen sagen, da ich ahne, dass es ihm weh tut. Die (Kolonial)geschichte muss man schon bedenken. Außerdem gibt es in der Menschheit ja wohl keine Rassen - insofern kann es keinen Rassismus geben.
--- editiert vom Admin
Und schon sind wir wieder bei der Gedankenpolizei.
Wie dem von Meri zitierten OLG-Urteil zu entnehmen ist, wird der Begriff 'Neger' selbst von den Richtern verwendet.
Aber wenn es als 'rassistische Diskrimierung' gemeint
ist ...
Wie stellt man eigentlich eine 'Meinung' beweissicher fest ?
--- editiert vom Admin
Also, dass Richter das Wort NEGER in den Mund nehmen oder gar in einer Urteilsbegründung verwenden, wage ich zu bezweifeln. Die hier genannten Urteile sind von 1975 usw., das ist über 30 Jahre her. Da gab es auch noch altgediente Nazis in der bundesdeutschen Justiz.
Schrumpfgermane: Es gibt keine Rassen unter der Gattung Mensch - einfach mal informieren, dann reden wir weiter. Oder Du beschreibst mal ohne Scheu, worin sich denn die drei von Dir genannten "Rassen" genetisch oder auch sonstwie annähernd im 21. Jhd. wissenschaftlich belegt unterscheiden (könnten). Da wäre ich sehr auf das Ergebnis gespannt. Ansonsten klänge mir das einfach nur instinktiv. Rein instinktiv ist mir ein Schrumpfgermane -was immer das sein mag- auch nicht geheuer. Klingt nach einer besonderen Rasse ...:-)
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"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Schrumpfgermane: Also 1138 Beiträge-alle Achtung. Unsterblich... Aber der Beitrag von 20:36 geht ja nun völlig an der Realität vorbei.
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"Kanzlei Prof. Ilstahl/Dr. Ehstrom/Dr. Achenblut und Söhne und Töchter"
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
--- editiert vom Admin
Dottore,
da schließt sich also der Kreis:
Wer nicht wie die Gutmenschen ist, war früher eben ein altgedienter Nazi und ist heutzutage (aufgrund der Gnade der späten Geburt) ein Neonazi.
Sind Worte wirklich wichtiger als Denken und Handeln ?
Zur Quelle Brockhaus:
Hat eigentlich irgendjemand mal einen Brockhaus gelesen, der zwischen 1933 und 1945 erschienen ist ?
'Wahrheit' steht nicht in Büchern. Das wirkliche Leben findet draußen statt.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
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