19 Ergebnisse für „rücktritt fernabsatzgesetz“

Leserforumvon Heini | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 6 Antworten | 13.03.2005 14:08
Ich mailte ihm, das ich laut Fernabsatzgesetz vom Kaufvertrag zurücktreten will. ... Vielen Dank für Antworten Am 13.3.2005 von Sankhase Es gibt ein BGH Urteil zu Ebay, das sagt, das Privatpersonen die bei gewerblich anbietende Unternehmen dem BGB, Fernabsatzgesetz, unterstellt sind.
Leserforumvon mahmut1 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 7 Antworten | 19.04.2004 19:16
Der Händler versucht nach meiner Ansicht hiermit eindeutig das Fernabsatzgesetz zu umgehen. ... Gibt es nicht eine Aufsicht o.ä., die diesen Händler mal über das Fernabsatzgesetz aufklären kann. ... Obwohl ja mal cool wäre, dem Pizzaboten mitzuteilen, man würde aufgrund dem Fernabsatzgesetz von dem Kauf zurücktreten.
Leserforumvon faulix | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 1 Antwort | 25.11.2008 18:10
AG macht dabei klar, dass ein er einen Rücktritt vom Vertrag nicht zulässt. ... Die Frage: Welche Möglichkeiten hat der AG und welche der AN, kann der AG ein Rücktritt des AN vom Vertrag unterbinden? ... Inwiefern ist hier das Fernabsatzgesetz anzuwenden?
Leserforumvon blofeld | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 25.04.2008 00:00
Aus verschiedenen Gründen entscheidet sich der Kunde zum Rücktritt vom Kaufvertrag und teilt dies dem Verkäufer fristgerecht per Mail mit.
Leserforumvon Mère de chien | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 30.06.2004 16:13
Rücktritt wegen Unmöglichkeit der Leistung (ist hier ja wohl gegeben, da genau so ein Artikel nicht wiederzubeschaffen ist) ist nach §275 BGB möglich.
Leserforumvon Speigei | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 1 Antwort | 26.05.2006 13:18
Wäre das Fernabsatzgesetz in diesen Fall anwendbar?
Leserforumvon flox | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 5 Antworten | 16.08.2009 21:54
Mein Frage hiezu: Spielt bei einer Falschlieferung das Fernabsatzgesetz überhaubt eine Rolle auch im Bezug einer Nachbesserung? ... Kann der Verkäufer überhaubt durch geschickte Vorgehensweisen aus einer Falschlieferung einen vom Käufer gewünschten Widerrufsfall nach Fernabsatzgesetz konstruieren? ... Falls das nicht möglich ist, kann auch ein Rabatt (optional) oder der Rücktritt vom Vertrag in Frage kommen, ggf. mit Schadenersatz. quote:Würde theoretisch überhaubt der Käufer von einem Widerrufsrecht gebrauch machen können, wenn dieser doch gar nicht die richtige Ware erhalten hat?
Leserforumvon userg2 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 4 Antworten | 23.10.2007 11:28
Brief knapp außerhalb der 14 Tage Widerrufsrecht abgesendet wurde, sei der Rücktritt nicht mehr möglich. ... Oder kann man einen Brief zu 1+1 schreiben mit Angabe eines Paragraphen, der dem Kunden recht gäbe, daß innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen (laut fernabsatzgesetz/Abschluß von verträgen per Internet) eine "Kündigung" klar als Rücktritt/Storno/Widerruf des vertrages aufzufassen ist, vor allem, weil die Lieferung ja erst Anfang Dezember 2007 erfolgen soll ? ... ( Kann man einen Brief zu 1+1 schreiben mit Angabe eines Paragraphen, der dem Kunden recht gäbe, daß innerhalb der gesetzlichen Rücktrittsfrist von 14 Tagen (laut fernabsatzgesetz/Abschluß von verträgen per Internet) eine Kündigung klar als Rücktritt/Storno/Widerruf des vertrages aufzufassen ist, vor allem, weil die Lieferung ja erst Anfang Dezember 2007 erfolgen soll ?
Leserforumvon Rosaluna | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 4 Antworten | 09.06.2006 22:57
Fazit: heute wurde mir folgendes mitgeteilt: wir können laut Fernabsatzgesetz nur das Gerät tauschen da die Software (Siegel) beschädigt ist. ... Das Recht, sich durch Rücktritt (früher Wandelung genannt) vom geschlossenen Kaufvertrag zu lösen, d.h. das defekte Gerät zurückzugeben und den gezahlten Kaufpreis zurückzufordern, hat der Kunde nur dann, wenn die Nacherfüllung (Nacherfüllung oder Nachlieferung, s.o.) gescheitert ist. ... Eine Rückgabe und ein damit verbundener Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß Fernabsatzgesetz ist m.E. nicht mehr möglich, da die Software geöffnet bzw. das Siegel beschädigt ist und das Gerät daher nicht mehr als 'neu und unbenutzt' einzustufen ist.
Leserforumvon hamburger134 | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 2 Antworten | 30.05.2018 14:33
Mir ist bekannt, dass vor einigen Jahren das Fernabsatzgesetz geändert wurde und die Rücksendungen wohl bei grundlosen Rücktritt durchaus auch von den Käufern getragen werden kann/muss.
Leserforumvon wat_nu | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 3 Antworten | 15.02.2011 09:22
Danke Am 15.2.2011 von xxsirodxx Bei einem Rücktritt im Versandhandel sind lediglich die Portokosten für die Rücksendung zu erstatten, soweit der Kaufpreis unter 40.00 Euro liegt. Steht im Fernabsatzgesetz ----------------- "" Am 15.2.2011 von Shihaya Ist inzwischen Verzug eingetreten, dann kann auch noch eine Mahngebühr dazu kommen.
Leserforumvon Wickler | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 14.05.2013 21:34
Folgende Situation: Händler A verkauft seine Waren über seinen Onlineshop, unterliegt also dem Fernabsatzgesetz.
Leserforumvon lilicat | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 37 Antworten | 09.03.2005 14:26
hallo, Kunde bestellte als Firma cream and coffee( jedenfalls so ähnlich) bei uns ein Gehäuse, er will widerrufen, wir sagen ihm: ist nicht,Du bist eine Firma. Er schickt uns das Gehäuse zu: ohne Anschreiben,ohne Kontodaten,ohne Angabe von Gründen. Wir schreiben eine Mail in der wir ihm mitteilen das wir sein Gehäuse ohne Angabe von Gründen oder sonst irgendeiner Info zurück haben und er doch mal bitte was dazu sagen oder schreiben soll. ( Natürlich nicht so salopp wie hier) Heute bekommen wir einen Anwaltsbrief der uns auffordert dem Kunden sein Geld zu zahlen, das wir seinen Widerruf nicht anerkannt hätten(stimmt,denn es ist ja eine Firma) und wir natürlich seine Kosten ( Anwaltshonorar 43 €) zahlen sollen, was wir natürlich nicht tun.
Leserforumvon catwelatze | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 3 Antworten | 26.10.2006 10:50
hallo zusammen, ich habe jetzt auchmal eine frage, da ich mir in der sache nicht ganz sicher bin. vorgeschichte: ich habe in einem onlineshop eine digitalcamera bestellt und per vorauskasse bezahlt. das ganze hat dann erstmal 2 wochen bis zur lieferung gedauert, obwohl kein hinweis bei dem produkt war, dass es nicht lagermässig lieferbar ist. gut, egal. dumm gelaufen. dann wurde die falsche camera geliefert. bestellt war ein set mit objektiv, geliefert wurde nur der camerabody. auf der verpackung war vom hersteller ein bonusaufkleber für die lieferung diverser zusatzteile. dieser aufkleber war beschädigt, also die camera bereits geöffnet. ich nehme an es handlt sich wohl um retourware. nach mailkontakt mit dem shop hat man mir mitgeteilt ich sollte das ganze zurückschicken, bekomme das rückporto natürlich erstattet. man werde das prüfen und ich bekomme entweder ersatz oder mein geld zurück. ich habe die kamera zurückgeschickt und mit einem begleitschreiben den rücktritt vom kaufvertrag erklärt, da das ganze ein hochzeitsgeschenk sein sollte und durch die ganzen verzögerungen die sache jetzt eh hinfällig ist und habe um umgehende rückerstattung des kaufpreises gebeten. die camera ist beim shop nun am 11.10 eingegangen, dass wurde mir auch vom shop bestätigt. dann tat sich erstmal nichts. ich habe dann per mail, dessen eingang wiederum nachweisbar ist, eine frist zur rückzahlung bis zum 27.10.2006 gesetzt. andernfalls würde ich am montag 30.10. einen mahnbescheid über die entsprechende summe beantragen. nun schreibt mir der nette shop, lt. fernabsatzgesetz hätte man für die rücküberweisung 4 wochen zeit und man sehe die von mir gesetzte frist gelassen. mir ist diese regelung allerdings unbekannt. aber bevor ich einen MB beantrage wollte ich dochmal eure einschätzung zu dieser sache. ist die von mir gesetzte frist etwa zu kurz gewesen ?
Leserforumvon organiac | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 10 Antworten | 21.10.2019 23:27
Meine im Grunde simple Frage war und ist: Wie definiert das Fernabsatzgesetz - aktuell und nach letzter Reformierung - die Spielregeln für Käufer und Verkäufer für den konkreten Fall des Widerrufs hinsichtlich der konkret definierten Rechten und Pflichten BEIDER Seiten, insbesondere zur Rückgabe von aufgebauten sperrigen Artikeln wie z.B. ... (ironie aus) Das Fernabsatzgesetz gibt es nach meiner Kenntnis schon seit 17 Jahren nicht mehr. ... Seit Juni 2014 muss der Käufer beim Rücktritt vom Kauf die Rücksendekosten tragen, wenn der Verkäufer das aus Kulanz übernimmt, kann er natürlich Vorgaben machen.
Leserforumvon Schuster Manuel | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 14 Antworten | 24.01.2004 11:57
Ich denke mal so an Garantieleistung, Fernabsatzgesetz und Schlechterstellung des Kundens, um nur ein paar Punkte zu nennen. 5) Support via 0190-Nummer (siehe Impressum) ist alles andere als kundenfreundlich und wer bis dato noch nicht die Seite verlassen hat, wird es danach ziemlich sicher tun (wenn mich nicht alles täuscht muss dort angezeigt werden wie teuer eine Minute telefonieren kostet) Fazit : ziemlich hoher Handlungsbedarf Am 24.1.2004 von olafbn 1) sämtliche Pop-Ups weg! ... Länger andauernde Lieferzeiten berechtigen den Käufer nicht zum Rücktritt.
Leserforumvon LegalEagle | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 8 Antworten | 13.07.2008 13:33
Besteht hier ein Widerrufsrecht für deutsche Verbraucher bzw. gilt hier das Fernabsatzgesetz od. andere Gesetze die zum Rücktritt berechtigen?
Leserforumvon Null Plan | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 7 Antworten | 13.06.2010 17:32
. § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe (1) Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. § 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers. ... Außerdem, sei das Fernabsatzgesetz neulich geändert worden und er überarbeitet sowieso die AGB.
Leserforumvon DoRanger | Internetrecht, EDV-Recht, Fernabsatz | 18 Antworten | 23.06.2022 14:12
[/quote] Zustandsverschlechterung oder Zerstörung haben einen Widerruf noch niemals verhindert Seit Juni 2000 ( Fernabsatzgesetz ) schließt selbst der "Untergang" der Sache das Widerrufsrecht nicht aus. § 351 BGB alte Fassung "Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte eine wesentliche Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe des empfangenen Gegenstandes verschuldet hat." § 3 Fernabsatzgesetz Dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. § 361a BGB Absatz 2 Satz 4 u. 5 BGB alte Fassung "Hat der Verbraucher die Verschlechterung, den Untergang oder die anderweitige Unmöglichkeit zu vertreten, so hat er dem Unternehmer die Wertminderung oder den Wert zu ersetzen; die §§ 351 bis 353 sind nicht anzuwenden.
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