Kann ich ich vllt auf Alkoholeinfluss plädieren? ... Am 5.4.2011 von Gordon90 quote:>Fahrraddiebstahl unter Alkoholeinfluss, Lapalie?
Artikel "Total betrunkener "versuchter Fahrraddiebstahl"").
Guten Tag, gestern war ich mit meinen Freunden auf dem Weihnachtsmarkt und wir haben uns betrunken. In der Nacht fuhr keine Bahn mehr und wir sind auf die unfassbar dumme Idee gekommen Fahrräder zu stehlen, um damit dann nach Hause zu fahren. Wir wurden auf frischer Tat erwischt und ich habe anscheinend versucht, mit dem Fahrrad zu flüchten.
Also hier ein fiktiver Fall Herr X hat zum Herrentag ein bsichen zuviel getrunken (1,9 promille) und hat dann irgentwie vergessen wo sein Fharrad steht. da er es nicht finden konnte hat er beschlossen sich ein anderes zu nehmen um nicht ohne nach haus zu gehen. auf halber strecke hat er dann aber gewissensbisse bekommen und beschlossen das ding wieder zurück zubringen und noch mal nach seinem eigenen zu suchen. leider ist er dann genau den besitzern in die arme gefahren und die haben ihn dann ordentlich verprügelt und die polizei gerufen...naja blöd gelaufen eben. also zu meiner frage....wie wahrscheinlich ist es jetzt das er außer der anzeige zum fahrrraddiebstahl noch ne anzeige wegen trunkenheit im straßenverkehr bekommt????? die polizei hat ihn ja nicht selber auf dem bike erwischt!sollte er einen anwalt einschalten oder versuchen das so hinzubekommen???
Hallo zusammen, folgender Sachverhalt: Letzte Nacht habe ich ein ungesichertes Fahrrad geklaut. Allerdings hatte dieses Fahrrad zwei Platte Reifen und eine rostige Kette die rausgesprungen ist und daher habe ich das Fahrrad 20 m geschoben und dann wieder abgestellt und bin weitergegangen. Danach hat mich ein Zivilpolizist, der mich bereits länger beobachtet hat, angehalten und es kam zur Anzeige wegen Fahrraddiebstahls.
Alle standen unter Alkoholeinfluss ( 0,8-1,1 Promille ) und sind unter 21 Jahre alt. ... Und da auch der versuch strafbar ist, ist es zu der Anklage gekommen. da die Grenze der Geringwertigkeit bei nur 50 Euro liegt, dürfte der versuchte Fahrraddiebstahl auch für eine Strafbarkeit nach §§ 243, 22 ausreichen.