falscher autorenname unter printartikel

19. Oktober 2017 Thema abonnieren
 Von 
seifenblasen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
falscher autorenname unter printartikel

ich habe einer freundin vermittelt, einen artikel zu ihrem fachgebiet in einem printmagazin, für das ich regelmäßig schreibe, zu übernehmen. ihr artikel wurde angenommen und veröffentlicht - allerdings nicht unter dem namen meiner freundin, sondern irrtümlich unter meinem namen. wie sieht da die rechtliche lage aus - hat sie anrecht auf eine gegendarstellung oder eine entschädigung?

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120368 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von seifenblasen):
ihr artikel wurde angenommen

Nö, Dein Artikel wurde angenommen ...

Es wurde der tatsächlcihe Autor genannt - ein Anrecht auf eine Gegendarstellung oder eine Entschädigung kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
seifenblasen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

??? Ich bin NICHT die tatsächliche Autorin, es ist NICHT mein Artikel, ich habe auch von Anfang an den Namen der Autorin genannt und zu keiner Zeit behauptet, dass es von mir geschrieben sei. Der Chefredakteur hat meiner Freundin eine Email geschrieben, in der er den Fehler der CvD erklärt und sich dafür entschuldigt hat. Unterm Strich: es steht MEIN Name unter IHREM Artikel.

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#3
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Dann sollte in der nächsten Ausgabe eine Richtigstellung erfolgen. Urheberrechtlich hast du völlig Recht, Urheber des Werkes "Artikel" als schöpferische geistige Leistung ist deine Freundin. Solltest du irrtümlich auch das Honorar dafür erhalten (oder bereits erhalten haben), musst du es natürlich an die Freundin weiterleiten, ggfls. unter Abzug einer vereinbarten Agenturprovision - beim Geld hört ja bekanntlich die Freundschaft auf.

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1502x hilfreich)

Zitat (von seifenblasen):
ich habe einer freundin vermittelt, einen artikel zu ihrem fachgebiet in einem printmagazin, für das ich regelmäßig schreibe, zu übernehmen. ihr artikel wurde angenommen und veröffentlicht - allerdings nicht unter dem namen meiner freundin, sondern irrtümlich unter meinem namen.

Das kann passieren - ein Fehler im redaktionellen Arbeitsablauf.
Zitat:
wie sieht da die rechtliche lage aus

Der Urheber hat einen gesetzlichen Anspruch auf Anerkennung der Urheberschaft, sprich auf Autorennennung, §13 UrhG . Dabei bestimmt der Urheber, welche Urheberbezeichnung zu verwenden ist.

Urheber ist besagte Freundin, wenn sie wollte, daß der Artikel unter ihrem Namen veröffentlicht wird, muss er unter ihrem Namen veröffentlicht werden.
Zitat:
hat sie anrecht auf eine gegendarstellung

Jede Redaktion wird so einen Fehler in der nächsten Ausgabe richtigstellen. Einen "Gegendarstellungsanspruch" im rechtlichen Sinne gibt es nicht, weil so eine Korrektur nichts mit einer Gegendarstellung zu tun hat.
Einen rechtlichen Anspruch auf Richtigstellung könnte man aus §13 UrhG ableiten. Nur: das ist unnötig, da die Redaktion das auch auf einen freundlichen Hinweis hin sofort machen wird.
Zitat:
oder eine entschädigung?

Ganz theoretisch könnte man auch einen Schadensersatzanspruch konstruieren, aber Schadensersatz setzt immer einen bezifferbaren materiellen Schaden voraus, und daran wird es hier dann scheitern.

Es gibt aber überhaupt keinen Grund, da jetzt die große Keule herauszuholen, als regelmäßiger freier Mitarbeiter macht man sich bei einer Redaktion und einem Verlag auch nicht unbedingt beliebt, wenn man wegen sowas mit dem Rechtsanwalt aufmarschiert.

Warum nimmt man es nicht als das, was es ist: ein Fehler. Wo Menschen arbeiten, passieren Fehler. Kurzer Hinweis, daß man doch gern eine Korrektur in der nächsten Ausgabe hätte, und gut ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1502x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von seifenblasen):
ihr artikel wurde angenommen

Nö, Dein Artikel wurde angenommen ...

Unfug.

Der TE hat einer Bekannten den Kontakt zur Redaktion vermittelt. Ein Artikel der Bekannten wurde der Redaktion übermittelt, und die Redaktion hat versehentlich nicht den Namen der tatsächlichen Autorin unter den Artikel gesetzt, sondern den des Vermittlers.
Zitat:

Es wurde der tatsächlcihe Autor genannt

Lesen hilft wie üblich weiter.
Der tatsächliche Autor ist die Bekannte...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120368 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der TE hat einer Bekannten den Kontakt zur Redaktion vermittelt. Ein

Da steht
Zitat (von seifenblasen):
ich habe einer freundin vermittelt, einen artikel zu ihrem fachgebiet in einem printmagazin, für das ich regelmäßig schreibe, zu übernehmen.

Das liest sich eher so, das man einen Artikel für eine Freundin geschrieben hat und dann die Veröffentlichung bei dem Printmagazin unter deren Namen vermitteln wollte.


Da das dann hinterher richtig gestellt wurde, stimme ich den Vorpostern je doch zu.



Zitat (von eh1960):
Lesen hilft wie üblich weiter.

Stimmt. Denken auch.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
seifenblasen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ich gebe zu, ich hätte das klarer formulieren können, harry van sell ;-)

ich will gar nicht mit kanonen auf spatzen schießen, eh1960 - **** happens, macht ja keiner absichtlich. ich hab mich nur darüber geärgert, dass der verantwortliche nicht den vorschlag einer richtigstellung selbst gemacht hat, was ich für korrekt gehalten hätte.

ich vermute, dass er das am liebsten einfach unter den tisch fallen lassen würde. deshalb hab ich mich danach erkundigt und ihn jetzt auch freundlich und ohne vorwurf um eine korrektur gebeten. jetzt bin ich gespannt...

jedenfalls danke für die hilfreichen antworten!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120368 Beiträge, 39881x hilfreich)

Zitat (von seifenblasen):
ich hab mich nur darüber geärgert, dass der verantwortliche nicht den vorschlag einer richtigstellung selbst gemacht hat, was ich für korrekt gehalten hätte.

Eventuell weil er es eh gemacht hätte?
So hätte ich es erwartet.
Ich arbeite auch mit diversen Zeitungen (Freizeitsport, verschiedene Vereine) zusammen. Wenn da mal der falsche Name unter dem Foto steht oder sonst was falsch ist, sagt man Bescheid. Da kommt die Korrektur ohne weitere Aufforderung in der nächsten Ausgabe. War für die immer selbstverständlich.



Zitat (von seifenblasen):
ihn jetzt auch freundlich und ohne vorwurf um eine korrektur gebeten

Korrekt.
Erst mal nett versuchen.
Den anderen Weg kann man immer noch beschreiten.





-- Editiert von Harry van Sell am 22.10.2017 20:54

Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6277 Beiträge, 1502x hilfreich)

Zitat (von seifenblasen):
ich gebe zu, ich hätte das klarer formulieren können, harry van sell ;-)

Die Formulierung war völlig klar und verständlich...
Zitat:

ich will gar nicht mit kanonen auf spatzen schießen, eh1960 - **** happens, macht ja keiner absichtlich. ich hab mich nur darüber geärgert, dass der verantwortliche nicht den vorschlag einer richtigstellung selbst gemacht hat, was ich für korrekt gehalten hätte.

Weiß er denn überhaupt davon?
Zitat:

ich vermute, dass er das am liebsten einfach unter den tisch fallen lassen würde. deshalb hab ich mich danach erkundigt und ihn jetzt auch freundlich und ohne vorwurf um eine korrektur gebeten. jetzt bin ich gespannt...

Wenn es jetzt noch nicht erfolgt, dann ist es böswillig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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