>erbe ausschlagen
quote:
Aber womöglich kann Dein IV die Erbe noch durch Widerspruch retten.
Soetwas wie einen Widerspruch gegen die Ausschlagung gibt es nicht. Soweit auf die Insolvenzanfechtungsvorschriften abgestellt werden soll, würden diese ja sowieso nur greifen, wenn es um eine Handlung vor Insolvenzeröffnung ging. Und da § 83 InsO die Entscheidungsbefugnis allein dem Insolvenzschuldner zuschreibt, gibt es hier auch keine Anfechtung der Ausschlagungserklärung, weil diese gar nicht in den Verfügungsbereich des Insolvenzverwalers fällt.
quote:
Denn selbst in Inso-Fall darfst Du 50% der Erbschaft behalten. Nur 50% Rest für Insolvenzmasse.
Das ist nur für die Zeit der Restschuldbefreiungsphase, also nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zutreffend. Wenn das Verfahren noch läuft, dann würde ein Erbschaft vollständig in die Insolvenzmasse fallen und der Schuldner erhält darauf gar nichts.
quote:
Normalerweise muss der IV direkte Nachricht vom Gericht über die Erbschaft erhalten
Wie soll das denn funktionieren? Eine Verpflichtung für sämtliche Nachlassgerichte für potentielle Erben zunächst zu ermitteln, ob bzgl. dieser portentiellen Erben bereits ein Insolvenzverfahren läuft, gibt es nicht. Für eine solche Benachrichtigung sehe ich auch keinen Grund. Schließlich ist der Schuldner mitwirkungsverpflichtet und muss von sich aus über Erbschaften informieren. Da auch der Schuldner allein die Entscheidung über die Annahme der Erbschaft trifft, bedarf es auch gar keiner Information des Insolvenzverwalters durch das Nachlassgericht.
von Eidechse am 03.12.2008 18:28
Status: Unsterblich (2211 Beiträge)
Userwertung:
3,8
(von 18 User(n) bewertet)
› Diesen User ignorieren
› Diesen User bewerten
› Beitrag petzen