eigenen Stenograph zur Hauptverhandlung mitbringen

10. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)
eigenen Stenograph zur Hauptverhandlung mitbringen

Grüße,

habe im März einen Termin beim Amtsgericht zur Hauptverhandlung wegen eines mir zu unrecht ausgestellten Strafzettels. Vor Gericht geht die ganze Sache in Folge eines Widerspruchs gegen den Strafzettel an die Bußgeldbehörde.

Ich möchte wissen, ob ich zum Gerichtstermin einen eigenen Stenografen mitbringen darf, der ein Gerichtsprotokoll führt, sodass das Gericht bei etwaigen Abweichungen zum Originalprotokoll belangt werden kann.

Liebe Grüße.

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17251x hilfreich)

Ich möchte wissen, ob ich zum Gerichtstermin einen eigenen Stenografen mitbringen darf, der ein Gerichtsprotokoll führt Dürfen Sie, solange der Herr im Zuschauerraum Platz nimmt.
sodass das Gericht bei etwaigen Abweichungen zum Originalprotokoll belangt werden kann Da muß ich Sie enttäuschen - erstens gibt es keinerlei Rechtsgrundsatz, nachdem Ihrem Stenographen mehr Vertrauen geschenkt werden muß als dem Protokollanten des Gerichtes, und zweitens führt das Gericht überhaupt keine Wortprotokolle. Wörtlich protokolliert werden nur wenige Dinge - z. B. zweifelhafte Zeugenaussagen, bei denen der Richter eine Falschaussage vermutet, aber mitnichten die ganze Verhandlung.

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#2
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Wie war das dann in einem der Prozesse gegen die Deutsche Bank im Rahmen der Kirch-Pleite möglich?

"Der damalige Schadenersatzprozess vor dem Oberlandesgericht München war im Auftrag der Deutschen Bank von einem Stenografen protokolliert worden. Dieser Stenograf soll am Dienstag als Zeuge vernommen werden. Denn nach Ansicht der Verteidiger weichen seine Mitschriften in entscheidenden Punkten von dem offiziellen Gerichtsprotokoll ab."

Quelle: http://www.welt.de/regionales/bayern/article144787560/Deutsche-Bank-Prozess-vor-der-Sommerpause.html

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16470 Beiträge, 9285x hilfreich)


Die erste Frage ist, ob in der Verhandlung überhaupt jemand für die Protokollierung dabei ist.

In arbeitsrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten ist es mttlerweile verbreitet, dass die traditionelle "Protokolldame" durch ein profanes Diktiergerät ersetzt wird, weches aber nicht durchgehend aufzeichnet, sondern nur die Prozesshandlungen (Antragsstellung, Beschlüsse, Urteil). Mag sein, dass es bei "Knöllchen"-Angelegenheiten auch so ist.

Und man sollte nicht enttäuscht sein, wenn die 30-minütige Diskussion mit dem Gericht im Protokoll mit dem Satz "Die Sach- und Rechtslage wird mit dem Betroffenen erörtert" zusammengefasst wird.


Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Vor allem bin ich mir da nicht so sicher, ob eine Bußgeldverhandlung als einfache Sache gerade an den "Protokollen" scheitern sollte.

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#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
sodass das Gericht bei etwaigen Abweichungen zum Originalprotokoll belangt werden kann


Dazu müßtest du erst mal klarstellen, was du genau beabsichtigst mit "das Gericht belangen".

In einer evtl. Rechtsmittelinstanz *kann* natürlich grundsätzlich durch Zeugen über Fragen der Ursprungsverhandlung Beweis erhoben werden. In 99,99% der Fälle wird das aber nicht passieren, da es in der Berufung sowieso eine "Neuverhandlung" gibt und in der Revision nur die Frage von Rechtsanwendungsfehlern relevant ist und nicht, ob der Zeuge in der 1. Instanz nun "grün" oder "blau" gesagt hat.

Wäre das anders, wäre das auch ein Zirkus, in dem jede Partei (und womöglich auch noch der Richter) eigene Zeugen dafür aufmarschieren läßt, was denn nun "wirklich vor Gericht gesagt" worden sei. Das funktioniert so nicht.

Zitat:
Wie war das dann in einem der Prozesse gegen die Deutsche Bank im Rahmen der Kirch-Pleite möglich?


Ach, das ist mehr etwas aus der Abteilung "einige sind gleicher als andere". Ich kann mir nicht vorstellen, daß ein Richter sowas in einem "normalen" Prozeß als Beweismittel zuläßt.


Davon abgesehen kann man das Gericht nicht "belangen", wenn etwas "falsch" protokolliert wird. Ein Richter kann sich eigentlich nur einer Sache strafbar machen, nämlich Rechtsbeugung. Die wird aber in 99,99% der Fälle nicht darin bestehen bzw. dadurch nachweisbar sein, daß etwas "falsch" protokolliert wurde.
Alles andere (also wie der Richter zu seinem Urteil gekommen ist) ist sowieso der Dienstaufsicht entzogen.

-- Editiert von TheSilence am 11.12.2015 11:29

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#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32837 Beiträge, 17251x hilfreich)

Wie war das dann in einem der Prozesse gegen die Deutsche Bank im Rahmen der Kirch-Pleite möglich? Es war auch im Auschwitz-Prozeß in Frankfurt und dem RAF-Prozeß in Stuttgart-Stammheim möglich. Sie überschätzen da aber die Tragweite Ihres Prozesses, wenn Sie glauben, der würde ebenfalls wörtlich protokolliert.

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#7
 Von 
MisterRight123
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 15x hilfreich)

Das sollte der eigenen Sicherheit dienen. Ich handle bei solchen Dingen sehr bedacht. Danke für die Antworten.

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