quote:Das ist in meinen Augen schon aktive Produktfälschung.Nehmen wir als Beispiel unifarbene zwei T-Shirt´s, die aus dem selben Werk stammen, auf dem einen ist ein Aufnäher von Marke A auf dem anderen keiner. Jetzt kann man ja auch rechtlich nicht dabeigehen und den Aufnäher von Marke A aufnähen und teurer verkaufen.Oder ich pappe an meinen alten Golf C einfach das Schild vom Golf GTI dran.Gruss
Ich habe das Produkt durch hochwertigere Einzelkomponenten aufgewertet, und einen Aufkleber an der Vorderseite "Billig by XY Produkt" durch einen anderen Aufkleber "XY Produkt" ersetzt .
quote:Der BGH hatte einmal geurteilt, daß die Angabe eines (damals noch) Warenzeichens keine Aussage ( und erst recht keine Zusicherung ) über irgendwelche Eigenschaften und (Mindest-)Qualitäten der gekennzeichneten Ware enthält. Die Benutzung eines Warenzeichens erschöpfe sich in der Angabe über die betriebliche Herkunft aus der Betriebsstätte des Warenzeicheninhabers. --> Die Benennung eines angebotenen Artikels mit der Marke, unter welcher diese Sache von ihrem Hersteller in den Verkehr gebracht wurde, enthält vermutlich keinerlei Vereinbarung über irgendwelche Waren-Eigenschaften. Und unter Geltung des Markengesetzes kann der Benutzung eines Markenzeichens noch nicht einmal mehr die Zusicherung entnommen werden, sie entstamme der Betriebsstätte des Rechteinhabers ( und sei nicht bloß "zugekauft" ).Es wäre z.B. weder rechtswidrig noch irreführend, wenn etwa das Unternehmen Daimler Benz Kraftfahrzeuge eines indischen Billigherstellers hier in Deutschland unter der Marke "Mercedes E-Klasse" verkaufen würde. Ebensowenig könnten Käufer gegenüber dem (Weiter-)Verkäufer von Original-Waren ALLEIN wegen dessen Verwendung der Markenbezeichnung "Mercedes" keine Ansprüche geltend machen mit der Begründung, in der Verwendung des Markenzeichens liegende eine Vereinbarung/Zusicherung einer Eigenschaft/Qualität, die dem gelieferten Fahrzeug deshalb fehle, weil es nicht aus der (hiesigen) Produktionsstätte ABC entstamme.M.
ich [ habe eine gebrauchte Ware der Marke XY ] unter der Bezeichnung "XY Produkt umgebaut" angeboten
quote:Wenn ich mir ein Fahrzeug betitelt als z.B. VW Golf GTi kaufe, kann ich wohl erwarten das ich einen VW Golf GTi erhalte. Was sich zur Nor über die Fahrgestell-Nr. etc. nachweisen ließe, oder sehe ich das falsch.Gruss
Die Benennung eines angebotenen Artikels mit der Marke, unter welcher diese Sache von ihrem Hersteller in den Verkehr gebracht wurde, enthält vermutlich keinerlei Vereinbarung über irgendwelche Waren-Eigenschaften.
quote:Genau unter diesen Umständen: vielleicht. Wenn aber Hinz und Kunz ein China-Plagiat in DE unter dem Namen "Apple iPhone" verkaufen, gilt das natürlich nicht.
Es wäre z.B. weder rechtswidrig noch irreführend, wenn etwa das Unternehmen Daimler Benz Kraftfahrzeuge eines indischen Billigherstellers hier in Deutschland unter der Marke "Mercedes E-Klasse" verkaufen würde.
quote:Das ist eine unrichtige Schlußfolgerung aus meiner Darstellung.
Dann könnte ja jeder ungeschoren z.B. bei eBay eine Mercedes A-Klasse als S-Klasse deklarieren.
quote:Unbestritten. Wenn Du dagegen einen "Porsche Boxster" weiterverkaufst, dann fehlen dem nicht etwa schon dann "aufgrund der Marken-Angabe" vereinbarte Eigenschaften, nur weil der nicht im Porsche-Werk hergestellt worden war.
Wenn ich mir ein Fahrzeug betitelt als z.B. VW Golf GTi kaufe, kann ich wohl erwarten das ich einen VW Golf GTi erhalte.
quote:Wenn (wie offenbar im geschilderten Fall) Apple unter der Marke "iPhone" sowohl qualitativ hochwertige Typen, als auch eine ( formidentische ) chinesische Billig-Linie vertreiben würde, dann könnte der Käufer beim (Weiter-)Verkäufer der nicht das Fehlen von Eigenschaften monieren, die ALLEIN mit der Markenbezeichnung "iPhone" vereinbart wären. M.
Wenn aber Hinz und Kunz ein China-Plagiat in DE unter dem Namen "Apple iPhone" verkaufen, gilt das natürlich nicht.
quote:Welcher Aufkleber?Selbst wenn ein Verkäufer Markenrechte des Markeninhabers verletzt haben sollte (was ohnehin nur bei einem Verkäufer-Handeln im geschäftlichen Verkehr möglich wäre), kann der Käufer ALLEIN aufgrund dieses Umstands keine Ansprüche wg. fehlender Eigenschaften geltend machen ( Nacherfüllung / Schadensersatz wg. Nichterfüllung ).Hier kämen höchstens Ansprüche wg. "arglistiger Täuschung" in Frage - was aber offenkundig deshalb ausscheidet, weil das Angebot sich nicht anders darstellt, als im Titel angegeben, und weil in der Beschreibung der Typ spezifiert wird, der unter der Marke ABC vom Hersteller XYZ angeboten wird.M.
Die Anbringung des anderen Aufklebers sieht der Käufer als Markenrechtsverletzung
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