ebay verkauf gewerblich oder privat bei verkauf von Sammelartikel

21. Juli 2015 Thema abonnieren
 Von 
wiking1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
ebay verkauf gewerblich oder privat bei verkauf von Sammelartikel

Hallo,
ich sammle seit 35 Jahren kleine aber teure Modellautos (Wiking) und habe im Laufe der Jahre auch vieles doppelt. Will die doppelten -ca. 1500 Stück- nun bei ebay verkaufen. Die Modelle sind alle ca. 30 - 50 Jahre alt und bringen bei ebay etwa 40.000 - 50.000 euro.
Ist dies als privater Verkäufer möglich jährlich ca. 200 solche Artikel zu verkaufen -2 Blöcke a 100 Auktionen, oder ist dies gewerblich? Ich kenne ein paar Verkäufer, die jährlich immer wieder viele solcher Modelle als -privat gelistet- verkaufen.

Problem bei eBay und Co?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Ich kenne ein paar Verkäufer, die jährlich immer wieder viele solcher Modelle als -privat gelistet- verkaufen.

Tja, und ich kenne viele die bei Rot über die Ampel fahren oder die vorgeschriebene Geschwindigkeit überschreiten - ändert aber nichts daran das es nicht erlaubt ist.
Das "aber die anderen machen doch auch" funktioniert in Erwachenenleben nicht mehr.


Im Zweifelsfalle bewertet das ein Richter.
Man kann natürlich im Artikeltext deutlich sichtbar "Sammlungsauflösung" reinschreiben, das kann helfen
Zitat:
680 laufende Angebote bei eBay bei Auflösung einer eigenen Sammlung nicht zwangsläufig gewerblich (OLG Hamburg, 5 W 22/11)

muss aber nicht:
Zitat:
Powerseller ist Unternehmer, selbst wenn eine eigene Sammlung aufgelöst wird (OLG Frankfurt, AZ 6 W 27/07 )




Es gibt keinen greifbaren Wert, ab wann man gewerblich handelt, die Gerichte urteilen leider uneinheitlich:
80 gebrauchte Kleidungsstücke von vier Kindern einem Monat: gewerblich
1700 Auktionen: nicht gewerblich (da eBay-Kriterien für "Powerseller" nicht erfüllt)

Relativ einheitlich ist es, bei Verkäufern
- die Ware mit dem Ziel erworben hatten, sie weiterzuverkaufen
- neuen Artikel in unterschiedlichen Varianten angeboten hatten
- Powerseller-Status hatten
- einen eBay-Shop hatten



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat:
Ein Sammler der seine Sammlung auflöst verkauft das in einem Packen und weg.
Ein Händler der handeln will einzeln.

Unsinn. Im Zweifelsfall wird das ein Richter eintscheiden, aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wird er nicht dieses genannte Kriterium heranziehen.

3x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

Man darf auf mehrer Accounts bei ebay haben ;-)

2x Hilfreiche Antwort


#7
 Von 
wiking1
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke für die vielen Antworten, aber hätte mir etwas mehr Sachverstand gewünscht, aber außer schlauen Sprüchen und blöden Kommentaren kommt nix rüber.

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#8
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Inwiefern kommt nix rüber? Was gefällt Dir am Beitrag von Harry van Sell nicht?

Wenn die Situation nun mal "kann man pauschal nicht beantworten und kommt auf den Richter an" ist, dann ist sie eben so. Auch wenn das unbefriedigend sein mag.

-- Editiert von JogyB am 21.07.2015 17:34

2x Hilfreiche Antwort


#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Danke für die vielen Antworten, aber hätte mir etwas mehr Sachverstand gewünscht, aber außer schlauen Sprüchen und blöden Kommentaren kommt nix rüber.

Ich finde es immer schade wenn Leute mit offensichtlich ausgeprägter Leseinkompetenz ihre entäuschten Erwartungen dann mit Beleidigungen gegen die Poster kompensieren müssen ...


Am besten mal hier http://frag-einen-anwalt.de/ nachfragen, da gibt es den gewünschten Sachverstand.

Hier ist halt ein Meinungsforum in dem sich juristische Laien über (fiktive) Fälle austauschen und in dem jeder - wie in einem Meinungsforum üblich - ohne Berücksichtung der Kompetenz antworten darf.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JenAn
Status:
Student
(2517 Beiträge, 2552x hilfreich)

Grundsätzlich gibt es keine festen Kriterien, die eine Gewerblichkeit automatisch nach sich ziehen.
Umstandswerte wie Anzahl der Auktionen, Umsatzhöhe etc. sind immer nur Indizien für ein Gesamtbild.
Vor pauschalen Urteilszusammenfassungen ("mit 80 Artikeln/Monat handelt man gewerblich") sollte man sich daher hüten.

Grundsätzlich darf man auch eine teure Briefmarkensammlung von 50.000 Stück in 50.000 Einzelauktionen gleichzeitig auflösen, ohne gewerblich zu handeln. Kann halt nur sein, daß das Finanzamt dann mal nachguckt, ob man nicht doch ein Großhändler ist.

Die Kriterien für Gewerblichkeit sind immer noch:
* Gewinnerzielungsabsicht
* Nachhaltigkeit
* Kaufen um zu verkaufen

Zumindest letzteres dürfte man bei einem Sammler nicht pauschal annehmen (natürlich gibt es auch Sammler, die allein auf die Wertsteigerung spekulieren).

4x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12311.06.2018 09:37:31
Status:
Bachelor
(3685 Beiträge, 1414x hilfreich)

Zitat (von flottegabi):
Bei den Doppelten ist das ja keine Sammlertätigkeit, welcher Sammler kauft denn Unmengen von Dingen die er bereits hat.


Praktisch jeder Sammler. Man kauft bei Gelegenheit, auch mehrere oder gar viele Stücke, die gemeinsam angeboten werden. Auch könnte das neue Teil in einem besseren Zustand sein als das was man schon hat, oder es ist mit Originalverpackung, was es noch interessanter macht.

Glücklicherweise weiß das selbst das Finanzamt. Ob Lieschen Müller das versteht, ist unerheblich.

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