>ebay verkauf einer 40 jahre alten uhr...nach 2 monaten defekt...und nun??
Ersteinmal sollten Sie in Zukunft darauf achten, dass Sie die Gewährleistung ausschließen, da Garantie nicht gleichbedeutend mit Gewährleistung ist - was allerdings oftmals gedacht wird.
Zum anderen ist ein positives Feedback erstmal unrelevant, da ein Mangel auch später auftreten kann.
Da die Uhr nicht mehr im Besitz der Käuferin ist hat sie momentan erstmal gar keine Handhabe. Sie muss erst wieder im Besitz der Uhr sein, damit sie rechtliche Verfügung hat.
Nächster und wichtigster Punkt ist, dass die Uhr "scheinbar" beim Gefahrenübergang in Ordnung war, da sie ansonsten auch nicht weiterverschenkt worden wäre.
Jetzt muss die Käuferin nachweisen, dass eben diese Tatsache nicht so ist und das die Uhr bei Gefahrenübergang defekt war und das dürfte schwierig werden.
Dann ist es so, dass bei "Manipulationen am Artikel" auch die Gewährleistung hinfällig ist, da der Urzustand nicht mehr nachzuvollziehen ist und man nicht sagen kann welcher Mangel ist im Nachhinein dazugegkommen und bei einem gebrauchten Artikel ist nicht davon auszugehen, dass er bis in alle Ewigkeit Mängelfrei bleibt und man damit rechnen muss, dass ein defekt auftritt aufgrund des alters der Ware.
Auch hätte die Käuferin Sie anschreiben müssen und Ihnen die Möglichkeit zur Nachbesserung geben müssen bevor die Uhr in ihre Bestandteile zerlegt wurde.
Ich gehe davon aus, dass Sie in diesem Fall keine Ansprüche mehr gegen Sie gestellt werden können.
Ggfs. ist es sinnvoll, wenn Sie sich an einen Anwalt wenden, da dieser bei der Erstberatung zwischen 30-50 EUR nimmt, Geld was sich lohnen kann.
Hier ein paar Punkte zum selber nachlesen:
4.1.3.2 Ich habe etwas von privat ersteigert. Muß der Verkäufer für Sachmängel haften und wie lange?
Grundsätzlich schon. Auch beim privaten Verkauf hat der Käufer ein Recht auf Mängelfreiheit: die in Punkt 4.1.3.1 genannten Ansprüche verjähren grundsätzlich erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3 BGB).
Allerdings kann der Verkäufer die Gewährleistung auch vertraglich begrenzt oder sogar ganz ausgeschlossen haben - dies hätte er dann in der Artikelbeschreibung erwähnen müssen ... Unter Umständen kannst Du also nicht einmal dann wie oben beschrieben Nacherfüllung verlangen, wenn Du einen Mangel unmittelbar nach Erhalt der Ware entdeckt hast.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung gilt aber nur für Mängel, die der Verkäufer nicht kennt - wenn er etwas verschweigt arglistig verschweigt, muß er trotzdem haften (§ 444 BGB). Beispiel: es wird eine "ungetestete" Grafikkarte angeboten, für die der Verkäufer die Haftung ausschließt. Ist diese Karte nun in zwei Teile gebrochen worden, was der Anbieter auch erkannt hat, ohne dies jedoch in der Artikelbeschreibung aufgeführt zu haben, so muß er trotz Ausschluß haften.§ 437
Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
4.2.4.2 Ich habe privat etwas versteigert. Muß ich Gewährleistung bieten?
Grundsätzlich ja.
Nach § 433 I Satz 2 BGB mußt Du "dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln [...] verschaffen." Eine Sache ist mängelfrei, "wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat", bzw. wenn sie sich für die im Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, ansonsten "wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann." (§ 434 I BGB).
Das heißt, der Artikel muß so sein, wie Du es im Auktionstext beschrieben hast. Hast Du dort nichts erwähnt, dann muß die Sache in einem "normalen" Zustand sein (z. B. darf dann ein gelesenes Buch höchstens leichte Gebrauchsspuren aufweisen, allerdings keine ausgerissenen oder vollgekritzelten Seiten).
Hat die Ware, die Du verkauft hast, Mängel, so kann der Käufer von Dir Nacherfüllung fordern (§§ 437, 439 I BGB). Das bedeutet, er kann verlangen, daß Du den Mangel behebst, oder er kann auch verlangen, daß Du ihm eine mangelfreie Sache schickst. Die Kosten der Nacherfüllung, insb. die entstehenden Portokosten, mußt Du tragen (§ 439 II BGB).
Kommst Du seinen Forderungen nicht nach bzw. unternimmst Du zwei Versuche zur Nachbesserung, die beide fehlschlagen (§ 440 BGB), so ergeben sich aus § 437 BGB für den Käufer folgenden Möglichkeiten:
er kann vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) oder Preisminderung verlangen (§ 441 BGB) und
er kann Schadensersatz (§§ 280, 281, 283 BGB) oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (§ 284 BGB).
Dieses Recht des Käufers (auf mangelfreie Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs) verjährt erst nach zwei Jahren (§ 438 I Nr. 3).
Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB).
Quellennachweis:
http://dejure.org/gesetze/BGB/http://www.auktionen-faq.de/rechtliches/#4132
von sabi70 am 20.06.2003 08:16
Status: Philosoph (676 Beiträge)
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