>ebay und online accounts
quote:
Könnte der Zweitbesitzer rechtlich was gegen mich unternehmen?
Ja.
Der Inhalt eures Vertrags verstieß ja insbesondere nicht gegen irgendwelche Gesetze. ( Allerdings könnte euer Vertrag vielleicht jedoch aus dem Grund nichtig sein, daß Du von vorneherein gar nicht in der Lage warst, ihm das versprochene Nutzungsrecht überhaupt verschaffen zu können! ) Daß euer Vertrag gegen Deine Absprachen mit dem Spiele-Anbieter verstieß, dies allein hatte jedenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des zwischen Dir und Deinem Käufer geschlossenen Vertrags.
Zu Deiner Beunruhigung sei Dir gesagt, daß schon ganz andere "Betrüger" so schlau sein wollten, mit ihren Opfern Verträge zu schließen (und sich bezahlen zu lassen), deren Nichtigkeit sogar GESETZLICH angeordnet ist ( z.B. Kaufverträge über die Verschaffung/Vermittlung von Dr. - Titeln, Schenkverträge über immense Geldsummen ), mit der (be)trügerischen Erwartung, daß einer (Klage auf) Rückforderung der ( wegen Vertragsnichtigkeit ) vom "Betrüger" "rechtsgrundlos" erlangten Geldbeträge ein gesetzliches(!) Rückforderungsverbot entgegenstehen würde (
§ 817 BGB: wenn auch dem Zahlenden ein Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten vorzuwerfen wäre ( etwa wenn sein Erwerb akademischer Titel rechtswidrig wäre, oder wenn die Teilnahme an Pyramdidenspielen wie z.B. "Schenkkreisen" sittenwidrig wäre ) - dann ist die Rückforderung "eigentlich" ausgeschlossen. )
Wenn letzten Endes diesen halbseidenen Betrügern es nichteinmal half, daß einer Rückforderungsklage ihrer Opfer "eigentlich" ein GESETZLICHES Verbot einer Rückforderung "verbotenerweise" gezahlter Beträge entgegensteht - dann solltest Du Dir umso geringere Hoffnungen machen können, daß eine Rückzahlungsklage Deines um "seinen" Account "betrogenen" Käufers an Deinem Einwand scheitern könnte, Account-Übertragungen wären Dir vom Spiele-Anbieter ja eigentlich vertraglich untersagt ...
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Könnte der Zweitbesitzer rechtlich was gegen mich unternehmen?
Ja.
Er könnte Dich wegen Betrugsverdachts anzeigen, und Dich (wohl erfolgreich) auf Rückzahlung seiner gesamten an Dich gezahlten Beträge verklagen.
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Würde mein Handeln als Betrug zählen?
Höchstens Dein Account-Verkauf könnte als Täuschungshandlung wegen (durch das "Zurückholen" vollendeten) Betrugs strafbar sein, sofern Du nachweislich schon beim Verkauf die Absicht gehabt hattest, den Verkäufer darüber zu täuschen, ihm den Account nicht endgültig zu überlassen, sondern ihn wieder zurückzuholen, um ihn so zu einer (schädigenden) Zahlung zu bewegen, um Dich auf diese Weise rechtswidrig zu bereichern.
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Als ich den Account verkauft hatte war ich 17.
Interessante Konstellation, wenn Du Deinen Betrugsentschluß noch als Minderjähriger, die letztlich erst vermögensschädigende Handlung des "Zurückholens" ohne Kaufpreisrückzahlung jedoch als schon Volljähriger gefaßt hättest.
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Ich denke "WoW-technisch" kann er nichts machen
Dein Käufer dürfte jedenfalls von Anfang an (und jetzt auch nicht) ein (einklagbares) Recht haben, von Dir verlangen zu können, ihm eine Berechtigung zur Nutzung der vom Spieleanbieter angebotenen Leistungen, sprich eine Spielberechtigung zu verschaffen.
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ok eigendlich hat er ja nur die gespielte Zeit von mir ersteigert (...)
Ich zitiere nochmal:
"Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen."
Unsinn.
Was Du gemeint (und Dein Käufer als gemeint verstanden ) haben dürfte(st), wäre Durch die Auslegung dieser abstrusen ( vermutlich auf die gehirnverändernde Wirkung von (insbesondere World of Warcraft-) Computerspielen zurückzuführenden ) Vertragserklärung zu ermitteln:
§ 133 BGB:
"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."
§ 157 BGB"Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."
M.
von Mirk am 08.05.2009 00:55
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