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ebay und online accounts

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ebay und online accounts

Hallo

Es gab ja bereits einige Beiträge zu ebay und der Versteigerung von online accounts( mir geht es hier im World of Warcraft Accounts).

Folgendes Szenario:

Vor über 2 Jahren habe ich meinen WoW-Account bei ebay reingestellt, dieser ging auch gut weg (3stelliger Bereich).

Das heißt der Zweitbesitzer hat jetzt 2 Jahre darauf gespielt, also Abos bezahlt und Erweiterungen gekauft und natürlich Zeit investiert.

So jetzt mein Anliegen:

Seitens Blizzard ist der Verkauf von Accounts verboten. Es darf lediglich der Erstbesitzer (also ich) darauf spielen. Demnach haben ich und der Zweitbesitzer ja gegen die Nutzungsbestimmungen verstoßen.

Bei Ebay Auktionen, in denen WoW accounts verkauft werden steht meistens folgender Text darunter:
"Hinweise: Alle World of Warcraft Items und Charaktere sind das geistige Eigentum von Blizzard Entertainment. Ich erhebe keinen Anspruch auf das virtuelle Eigentum der hier gehandelten Gegenstände. Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen. Der Account, die Charaktere und die Gegenstände selbst bleiben deshalb Eigentum von Blizzard Entertainment! Der Käufer stellt zudem den Verkäufer mit dem Kauf dieses Artikels von sämtlichen Ansprüchen seitens Blizzard frei. Sollte dem Verkäufer durch Versäumnis des Käufers Nachteile entstehen, fallen diese zu Lasten des Käufers. Mit Gebot auf diese Auktion geben sie ihr Einverständnis zu dieser Erklärung. Als Privatperson biete ich keine Garantie oder Gewährleistung an."

(Quelle http://www.123recht.net/eBay-WoW-Account-verkaufen-__f80344.html)

Nehmen wir an ich würde mir den Account zu meinem Eigennutzen wiederbeschaffen. Das ist bei World of Warcraft möglich, in dem man ein Webformular ausfüllt(man beweist, dass man Erstbesitzer ist, in dem eine Kopie des Personalausweises an Blizzard schickt).
Als der Zweitbesitzer die Auktion bei Ebay gewonnen hat, erhielt er folgende Daten: Account Name, Passwort, meine emailadresse, den original Serial Key, sowie die Geheimfrage des Accounts, sowie meinen vollständigen Namen, Wohnort(dieser war ja im Account angegeben), außerdem meine ICQ-Nummer.

Und jetzt die Frage: Könnte der Zweitbesitzer rechtlich was gegen mich unternehmen? Würde mein Handeln als Betrug zählen? Ich denke "WoW-technisch" kann er nichts machen, aber er hat den account ja immerhin bei ebay ersteigert( ok eigendlich hat er ja nur die gespielte Zeit von mir ersteigert, also das was mit den Charakteren auf dem Account passiert ist)

Edit: Als ich den Account verkauft hatte war ich 17.


Danke fürs Lesen! Ich weiß das ist ein langer Text und die Gedankengänge sind nicht Gentlemen-like aber ich wäre euch für konstruktive Antworten dankbar!

-- Editiert am 07.05.2009 21:02


von lulli am 07.05.2009 20:07
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>ebay und online accounts
> Würde mein Handeln als Betrug zählen? Ich denke "WoW-technisch" kann er nichts machen, aber er hat den account ja immerhin bei eBay ersteigert( ok eigendlich hat er ja nur die gespielte Zeit von mir ersteigert, also das was mit den Charakteren auf dem Account passiert ist).
**
Eine sehr eigenwillige Interpretation. Hast du deinen Käufer darüber aufgeklärt, dass er nur deine investierte Zeit gekauft hat und nicht die erspielten Früchte, WOW-Statuten hin und her?

Die Devise heißt "Virtueller Diebstahl=echtes Gefängnis"

http://www.123recht.net/Tauschvertrag-im-Internet-__f146341.html


von bogus1 am 07.05.2009 21:49
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>ebay und online accounts
Ich zitiere nochmal:
"Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen."

Demnach zahlt er ja für die Zeit.

Das hatte ich in die Auktion hinein geschrieben. Außerdem war das ja kein Tausch (accountA gegen accountB) sondern eine Auktion bei ebay.


von lulli am 07.05.2009 21:58
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>ebay und online accounts
> Demnach zahlt er ja für die Zeit.

Das hat doch mit dem Problem nicht das Geringste zu tun!

Selbst wenn man "nur" Besitz an diesem Account haben kann und kein Eigentum, hast du diesen Besitz vermittelt, inbesondere den Eindruck beim Käufer und nur darauf kommt es an, geweckt, dass dieser Besitz unter Aufgabe des eigenen Besitzes erfolgen würde. Die einzige Gefahr, die in dieser eigenartigen Klausel abgedeckt wird, ist die, dass der Account vom Spieleveranstalter gesperrt wird.

Nirgendwo ist auch nur ansatzweise etwas davon zu lesen, dass der Erstbesitzer sich ein Recht einräumt, diesen Account (und auch die erspielten Früchte des Zweitbesitzers) zurückzuholen.

Es geht hier nicht um "Verleihen" auf Zeit, sondern um Vermitteln von Besitzrechten unter Aufgabe der eigenen, auch wenn man mit Trick 17 den Account wieder zurückholen kann.

Dann müsstest du schreiben; "Der Erstbesitzer hat jederzeit das Recht, sich den Account wieder einzuverleiben". Nur würde den Account dann keiner kaufen, gelle?

-- Editiert am 07.05.2009 22:39


von bogus1 am 07.05.2009 22:33
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>ebay und online accounts
Strafrechtlich § 263 StGB - § 303a StGB
+ die zivilrechtlichen Ansprüche


http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=42713&rechtcheck=2


von bogus1 am 07.05.2009 22:45
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>ebay und online accounts
quote:
Könnte der Zweitbesitzer rechtlich was gegen mich unternehmen?


Ja.

Der Inhalt eures Vertrags verstieß ja insbesondere nicht gegen irgendwelche Gesetze. ( Allerdings könnte euer Vertrag vielleicht jedoch aus dem Grund nichtig sein, daß Du von vorneherein gar nicht in der Lage warst, ihm das versprochene Nutzungsrecht überhaupt verschaffen zu können! ) Daß euer Vertrag gegen Deine Absprachen mit dem Spiele-Anbieter verstieß, dies allein hatte jedenfalls keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des zwischen Dir und Deinem Käufer geschlossenen Vertrags.

Zu Deiner Beunruhigung sei Dir gesagt, daß schon ganz andere "Betrüger" so schlau sein wollten, mit ihren Opfern Verträge zu schließen (und sich bezahlen zu lassen), deren Nichtigkeit sogar GESETZLICH angeordnet ist ( z.B. Kaufverträge über die Verschaffung/Vermittlung von Dr. - Titeln, Schenkverträge über immense Geldsummen ), mit der (be)trügerischen Erwartung, daß einer (Klage auf) Rückforderung der ( wegen Vertragsnichtigkeit ) vom "Betrüger" "rechtsgrundlos" erlangten Geldbeträge ein gesetzliches(!) Rückforderungsverbot entgegenstehen würde ( § 817 BGB: wenn auch dem Zahlenden ein Verstoß gegen ein Gesetz oder die guten Sitten vorzuwerfen wäre ( etwa wenn sein Erwerb akademischer Titel rechtswidrig wäre, oder wenn die Teilnahme an Pyramdidenspielen wie z.B. "Schenkkreisen" sittenwidrig wäre ) - dann ist die Rückforderung "eigentlich" ausgeschlossen. )

Wenn letzten Endes diesen halbseidenen Betrügern es nichteinmal half, daß einer Rückforderungsklage ihrer Opfer "eigentlich" ein GESETZLICHES Verbot einer Rückforderung "verbotenerweise" gezahlter Beträge entgegensteht - dann solltest Du Dir umso geringere Hoffnungen machen können, daß eine Rückzahlungsklage Deines um "seinen" Account "betrogenen" Käufers an Deinem Einwand scheitern könnte, Account-Übertragungen wären Dir vom Spiele-Anbieter ja eigentlich vertraglich untersagt ...

quote:
Könnte der Zweitbesitzer rechtlich was gegen mich unternehmen?


Ja.

Er könnte Dich wegen Betrugsverdachts anzeigen, und Dich (wohl erfolgreich) auf Rückzahlung seiner gesamten an Dich gezahlten Beträge verklagen.

quote:
Würde mein Handeln als Betrug zählen?


Höchstens Dein Account-Verkauf könnte als Täuschungshandlung wegen (durch das "Zurückholen" vollendeten) Betrugs strafbar sein, sofern Du nachweislich schon beim Verkauf die Absicht gehabt hattest, den Verkäufer darüber zu täuschen, ihm den Account nicht endgültig zu überlassen, sondern ihn wieder zurückzuholen, um ihn so zu einer (schädigenden) Zahlung zu bewegen, um Dich auf diese Weise rechtswidrig zu bereichern.

quote:
Als ich den Account verkauft hatte war ich 17.


Interessante Konstellation, wenn Du Deinen Betrugsentschluß noch als Minderjähriger, die letztlich erst vermögensschädigende Handlung des "Zurückholens" ohne Kaufpreisrückzahlung jedoch als schon Volljähriger gefaßt hättest.

quote:
Ich denke "WoW-technisch" kann er nichts machen


Dein Käufer dürfte jedenfalls von Anfang an (und jetzt auch nicht) ein (einklagbares) Recht haben, von Dir verlangen zu können, ihm eine Berechtigung zur Nutzung der vom Spieleanbieter angebotenen Leistungen, sprich eine Spielberechtigung zu verschaffen.

quote:
ok eigendlich hat er ja nur die gespielte Zeit von mir ersteigert (...)

Ich zitiere nochmal:
"Der Käufer zahlt nur für die Zeit und die Arbeit, die aufgewendet wurden, um den oben aufgeführten Spielstand der Charaktere zu erreichen."


Unsinn.

Was Du gemeint (und Dein Käufer als gemeint verstanden ) haben dürfte(st), wäre Durch die Auslegung dieser abstrusen ( vermutlich auf die gehirnverändernde Wirkung von (insbesondere World of Warcraft-) Computerspielen zurückzuführenden ) Vertragserklärung zu ermitteln:

§ 133 BGB:
"Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften."

§ 157 BGB
"Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern."

M.


von Mirk am 08.05.2009 00:55
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