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Grundpreis einer Ware muss bereits in Angebotsübersicht stehen

LG Hamburg, Urteil vom 24.11.2011, Az.: 327 0 196/11

Nach  §2 der bundesweit geltenden Preisangabenverordnung müssen gewerbliche oder geschäftsmäßige Anbieter neben dem Endpreis auch den Grundpreis (z.B. €/qm)  angeben, um dem Verbraucher einen einfachen Preisvergleich zu ermöglichen.


Laut Gesetz müssen die beiden Preise in unmittelbarer räumlicher Nähe angegeben werden.
Das Landgericht Hamburg entschied nun in obenstehender Entscheidung, wie dies bei einem Verkauf über ebay praktisch umzusetzen ist.


Die Beklagte hatte bei ebay Schokoladentafeln angeboten, hierbei aber im Rahmen der Angebotsübersicht nur den Endpreis und nicht den Grundpreis angegeben. Dieser wurde erst weiter unten auf der Seite, kleingedruckt im Rahmen der Artikelbeschreibung mitgeteilt.


Die Beklagte ging davon aus, dass ein potentieller Käufer immer auch die Artikelbeschreibung lese, deshalb sei es ausreichend, wenn der Grundpreis dort mitgeteilt werde.
Das Landgericht Hamburg teilte diese Meinung jedoch nicht und entschied, dass der Verbraucher grundsätzlich in der Lage sein müsse, beide Preise auf einen Blick wahrzunehmen.
Daraus ergibt sich, dass der Grundpreis bereits bei der Präsentation von Warenangeboten im Rahmen der Angebotsübersicht genannt werden müsse.