ebay Klassiker: Telefon geht nicht ... Privatverkauf!

13. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)
ebay Klassiker: Telefon geht nicht ... Privatverkauf!

Guten Abend zusammen ... das Thema wurde hier vermutlich sicherlich schon mehrmals durchgesprochen, aber ich habe jetzt gerade auf Anhieb nichts gefunden, was gezielt meine Frage beantwortet ...

Stellen wir uns folgendes vor ... ich kaufe bei ebay ein Handy. Das wird als gebraucht angeboten, es steht dabei, was das Telefon alles hat, was es alles kann ... optisch ein paar Mängel ... von technischen Einschränken steht gar nichts dabei.
Ich kaufe das Telefon und stelle zu Hause fest, dass eine Funktion des Telefons, z. B. das Radio, nicht richtig funktioniert.
Das stand so zwar nicht in der Artikelbeschreibung, aber irgendwie funktioniert es nicht ...

Der Anbieter, bei dem ich es gekauft habe schreibt, dass es ein Privatverkauf ist und daher Gewährleistung, Rücknahme und Garantie ausgeschlossen sind.

Zu Gewährleistung etc. habe ich genug gelesen ... 12 Monate Gewährleistungspflicht auch bei Privatleuten bei NEUWARE ...
Alles andere kann, wenn ich das richtig gelesen habe, ausgeschlossen werden. Garantie, Rücknahme ...

Mir geht es nun gezielt um folgende Frage ... unter den oben genannten Voraussetzungen, hätte ich in dem ausgedachten Fall irgendeine Möglichkeit das Telefon zurück geben zu können oder wäre ich da chancenlos?

Wer kennt sich mit der Materie aus und mag antworten !?

-- Editier von StefanHAM am 13.08.2015 20:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Zitat:
Zu Gewährleistung etc. habe ich genug gelesen ...

Offensichtlich das falsche ...



Zitat:
12 Monate Gewährleistungspflicht auch bei Privatleuten bei NEUWARE ...

Ist schlicht und ergreifend falsch.



Zitat:
Der Anbieter, bei dem ich es gekauft habe schreibt, dass es ein Privatverkauf ist und daher Gewährleistung, Rücknahme und Garantie ausgeschlossen sind.

Und das hat er wie genau in seinem Angebot formuliert?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
StefanHAM
Status:
Schüler
(482 Beiträge, 133x hilfreich)

Letzte Frage brauche ich glaube ich nicht beantworten, wenn ja eh alles falsch ist was ich schreibe ...

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120326 Beiträge, 39874x hilfreich)

Dann lass es halt ...



Wenn die Funktion "RADIO" nicht Gegenstand des Verkaufs war und auch nicht seintens des Herstellers im Lieferumfang enthalten war dann darf man auch keine erwarten und kann auch keine derartige Funktion erfolgreich einklagen.

Wenn die Funktion "RADIO" Gegenstand des Verkaufs ODER seitens des Herstellers im Lieferumfang enthalten war dann darf man auch eine erwarten und kann auch eine derartige Funktion erfolgreich einklagen - wenn man beweisen kann das der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorhanden war UND keine Bedienungsfehler vorliegen UND andere Bedingungen (wie z.B. kein gültiger Gewährleistungsausshluss) erfüllt sind.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lolle
Status:
Bachelor
(3431 Beiträge, 1951x hilfreich)

und direkt bei ebay könnte man durchaus selbst nachlesen worauf es ankommt ;-)
http://pages.ebay.de/rechtsportal/kaeufer_7.html
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Signatur:

Es hilft nichts,das Recht auf seiner Seite zu haben.Man muss auch m.d. Justiz rechnen - D Hildebrand

1x Hilfreiche Antwort

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