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ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?

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ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?

Hallo, wie sieht die Rechtslage aus in folgendem Fall: Käufer ersteigert bei privatem Verkäufer über ebay einen Artikel von 70 Euro, weil sein eigener am selben Tag bei ihm defekt geworden ist und ihm gesagt worden ist, da sei mit Reparatur nichts mehr zu machen. Am nächsten Tag geht der Käufer durch die ebay-Kaufabwicklung, und der private Verkäufer erhält die Mail vom Käufer: "Ich werde die Zahlung für den Artikel vornehmen".

Etwa vier Tage später meldet sich der Käufer und schreibt , dass er den kaputten Artikel , den er zuvor schon entsorgen wollte, mit Tipp von einem Experten selber wieder zum Funktionieren gebracht hat und den ersteigerten Artikel daher nicht mehr benötigt. Er bietet dem Verkäufer folgende Lösung an: Den Artikel den letzten beiden Unterbietern (wobei einer der Unterbieter auf den Artikel 14 mal geboten hat) anzubieten und die Differenz zu zahlen, damit der Verkäufer keinen Verlust hat.
Daraufhin schreibt der Verkäufer, dass er 30% des Verkaufspreises haben will, sonst mache er das nicht.
Der Käufer lässt sich nicht darauf ein und schreibt denm Verkäufer zurück, dass das zuviel sei und er bereits Lösungsvorschläge gebracht habe , um die Sache zu regeln, damit der Verkäufer keinerlei Verlust habe.

Daraufhin kommt der Verkäufer mit der Keule, Anwaltsdrohung, wenn der Artikel bis zum ....nicht bezahlt sei und der Kaufvertrag nicht eingehalten würde, weist auf die Mail des Käufers von der ebay-Kaufabwicklung hin ("Ich werde die Zahlung vornehmen") - er lässt sich also auf keinen gütlichen Lösungsvorschlag (der mit den Unterbietern) ein.

Welches Recht hat der Käufer hier? Keins? Muss er bezahlen? Kann der Verkäufer damit zum Anwalt gehen, und kann er den Käufer rechtlich belangen? Was kommt dann auf den Käufer zu?

Danke


von Amadeus30 am 26.12.2008 14:26
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Der Käufer ist zur Zahlung und Abnahme des Artikels verpflichtet. Erfüllt er seinen Teil des Vertrages nicht, kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten und Schadensersatzansprüche gegen den Käufer stellen. Wurde der Käufer wirksam in Verzug gesetzt, muss dieser für die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts ebenfalls aufkommen.

Soweit ist die Angelegenheit eindeutig. Woran ich hier allerdings denke, wäre unter umständen eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Verkäufers. Wenn der Käufer die Abwicklung des Kaufvertrags verweigert, sich gleichzeitig aber dazu bereit erklärt, den aufgetretenen Schaden zu ersetzten, könnte eine juristische Geltendmachung gegen das Schikaneverbot verstoßen. Dies jedoch nur als erster Denkanstoß, vielleicht sagt da jemand anderes noch etwas zu.




von thewooder am 26.12.2008 14:59
Status: Philosoph (596 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
***** Daraufhin kommt der Verkäufer mit der Keule, Anwaltsdrohung, wenn der Artikel bis zum ....nicht bezahlt sei ****

Solange der Verkäufer seinerseits (noch) nicht geliefert hat, kann vom Käufer eine Zahlung verweigert werden, § 320 BGB.

Ein solches "Recht zur Verweigerung der Leistung vor Nochnicht-Erhalt der Gegenleistung" stünde dem Käufer nur dann nicht zu, wenn er dem Verkäufer gegenüber zur Vorleistung verpflichtet wäre. Eine solche Vorleistungspflicht könnte vertraglich begründet worden sein ( "Vorkasse-Vereinbarung" ). Gibt es einen entsprechenden Passus in der vertraglichen Übereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer?

*******
der Verkäufer ... weist auf die Mail des Käufers von der ebay-Kaufabwicklung hin ("Ich werde die Zahlung vornehmen")
*******

1. Die Pflicht zur Vertragserfüllung wird (schon) durch den Vertragsschluß begründet, und nicht etwa (wie der Verkäufer zu meinen scheint) durch die Zahlungs-Handlung oder gar deren Inaussichtstellung.

2. Könnte die Kaufabwicklungs-eMail eine VORLEISTUNGSPFLICHT des Käufers im Sinne von § 320 BGB begründet haben?

Meines Erachtens nein. Die (zudem von eBay formulierte und versandte) Mitteilung, die vertraglich geschuldete Zahlung (bei Zeiten) vornehmen, beinhaltet nicht zugleich auch eine Erklärung des Käufers über einen Verzicht auf die "Einrede des nicht erfüllten Vertrags", § 320 BGB. Der Verkäufer darf diese automatisierte eBay-Mitteilung also nur dahingehend verstehen, daß der Käufer SEINEN Teil der Verpflichtung erfüllen wird, NACHDEM der Verkäufer seine Lieferpflicht erfüllt haben wird.

*****
Kann der Verkäufer damit zum Anwalt gehen ....,
*****

Wenn der Anwalt ihm vergütungsanspruchsberechtigt zuhören, Rat u. Empfehlungen erteilen und sich mit Aufträgen zum Tätigwerden betrauen lassen möchte, dann darf der Verkäufer nicht nur zum Anwalt gehen, sondern er darf dort sogar mit der berechtigten Erwartung aufkreuzen, freundlich hereingebeten zu werden.

*****
und kann er den Käufer rechtlich belangen?
*****

Nicht, solange er dem Käufer die Ware nicht geliefert hat (und ihre Lieferung/Übergabe vor Zahlungserhalt auch nicht angeboten hatte), sofern der Käufer nicht zur Vorleistung, d.h. zur Zahlung vor Warenerhalt, verpflichtet sein sollte.

Insbesondere könnte der Verkäufer keine Anwaltskosten als "Verzugsschäden" vom Käufer ersetzt verlangen, solange er dem Käufer die Sache noch nicht geliefert/die Übergabe angeboten hatte (und der Käufer die angebotene Aushändigung der Sache ausschlagen hätte). Es sei denn, der Käufer wäre zur Vorleistung verpflichtet und (schon) mit der Erfüllung dieser Pflicht in Verzug geraten.

M.


von Mirk am 26.12.2008 22:49
Status: Tao (5245 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Hallo, vielen Dank für die Antworten. Es sieht so aus, als hätte der Käufer keinerlei Chance. In der ebay-Artikelbeschreibung steht, dass Lieferung nur per Vorkasse erfolgt. Der Käufer muss also den Artikel per Überweisung vorab auf das Konto des Verkäufers, wie bei eBay üblich, überweisen, und erst dann kriegt er die Ware.
Was bei der Sache so traurig ist, ist, dass der Käufer ja nicht aus Spaß geboten hat, sondern aus Not, weil sein Gerät defekt geworden ist und er den Rat bekam, es zu entsorgen. Worauf jedoch später das Gerät wieder in Gang gebracht worden ist. Sonst hätte der Käufer den Verkäufer nicht angeschrieben und um Rückgängigmachung der Sache gebeten. Es wäre doch für den Verkäufer überhaupt kein problem gewesen, den Artikel den letzten beiden Unterbietern anzubieten, das hätte ihn nur zwei Klicks gekostet (wie gesagt, einer hatte 14 mal geboten, und der wäre glücklich gewesen, ihn zu bekommen) , und der Käufer hätte ihm die Differenz gezahlt, damit er keinerlei Verlust gehabt hätte. Wo wäre das Problem gewesen? Und wenn dann je keiner der Unterbieter das Gerät genommen hätte, hätte der Käufer den Artikel halt bezahlt.
Statt dessen erlebt der Käufer von vorne herein ein völlig ignorantes, aggressives, nötigendes Verhalten und fällt aus allen Wolken, regt sich auf darüber.
So muss der Käufer wohl oder übel den Artikel bezahlen, und dann muss er noch Angst haben, ob er überhaupt einen ordnungsgemäßen Artikel, den er nicht mehr gebrauchen kann, bekommt, weil er inzwischen dem Verkäufer weiteres aggressives Verhalten zumutet, nachdem der Schriftwechsel schon recht provozierend verlaufen ist, zum Schluß von beiden Seiten.
Oder sieht noch jemand eine Lösung?

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 00:22


von Amadeus30 am 27.12.2008 00:29
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Die 1. Frage war doch:

"Kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, weil er im Nachhinein festgestellt hat, dass er den Artikel, den er rechtswirksam per Kaufvertrag erworben hat, nicht mehr braucht?

Und die Antwort heißt: NEIN, eBay Auktionen sind für BEIDE Seiten ABSOLUT verbindlich. Ein Widerrufsrecht existiert nur bei gewerblichen Verkäufern.

Die 2. Frage war:

Muss sich der Verkäufer auf das Angebot des Käufers einlassen, dem 2. oder 3. höchsten Bieter den Artikel anzubieten?

Und wiederum heißt die Antwort: NEIN

Wenn der Verkäufer sich darauf einlassen würde, wäre es freiwillig. Er ist nicht verpflichtet dazu. Meistens kann diese Option auch gar nicht mehr wahrgenommen werden, da sich nur ein Bruchteil der unterlegenen Bieter in der Praxis auf so etwas einlässt, wie sich immer wieder zeigt. Der eine hat schon längst Ersatz gefunden oder will überhaupt nicht mehr, weil der Kick weg ist oder nur noch zum halben Preis. Der andere meint, dass ohne das Gebot des Gewinners er selbst den Artikel bedeutend günstiger erworben hätte, insbesondere ist immer ein gewisses Misstrauen vorhanden, dass bei dem Auktionsverlauf etwas nicht in Ordnung war, da gerade bei Artikeln, die gepusht wurden, sich diese Konstellation einstellt. Wenn hier der Käufer meint, sich durch "Lösungsvorschläge" der Abnahme des Artikels entziehen zu können, so ist dies ohne jede rechtlich begründete Substanz.
Der Kaufvertrag ist verbindlich ohne wenn und aber!
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Halte es auch für keine gute Idee, dies durch Verlagern auf eine andere Ebene umgehen zu wollen, weil m. E. der Ausgang höchst zweifelhaft ist. Mag es noch so verlockend sein, erst auf Lieferung zu bestehen, man setzt sich zwangsläufig der Gefahr aus, dass letztlich ein Richter anders entscheidet.

Es gäbe gute Gründe dafür. eBay selbst geht immer von Vorkasse aus. An verschiedenen Stellen finden sich Hinweise wie; "Erst zahlen, dann liefern" oder "Wenn Sie bezahlt haben, verschickt der Verkäufer die Ware" usw. Nur in äußerst seltenen Fällen gibt es hierüber Diskussionen.

Bei allem Für und Wieder, gibt es dafür auch vernünftige Gründe. Von Verkäufern weiß ebay einiges mehr, als von Käufern. Nämlich zumindest eine Kontoverbindung, über die, wenn der Verkäufer nicht erst seit einigen Tagen Verkäufe abwickelt, auch schon Gebühren eingezogen wurden. Er ist also identifizierbar.

Von einem Käufer weiß eBay nichts, genau so wenig, wie der Verkäufer von ihm weiß. Noch nicht einmal, ob er in der Realität existiert oder ob es einer der hunderttausenden Fake-Accounts ist, er würde die Ware ins Blaue hinein schicken...


von bogus1 am 27.12.2008 01:09
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
> Oder sieht noch jemand eine Lösung?

Habe meinen Beitrag gerade geschrieben, ohne den davor gesehen zu haben, hat sich überschnitten.

Nein, wenn der Verkäufer nicht mitspielt, gibt es keine. Er hat vielleicht mit 2. Bietern schon seine Erfahrungen gemacht oder hat in letzter Zeit mehrfach damit zu tun gehabt, das Leute abspringen wollten, was natürlich kein Grund sein darf, sich im Ton zu vergreifen.

Früher wäre es möglich gewesen, selbst mit dem 2, höchsten Bieter in Kontakt zu treten, da hat aber eBay durch die Anonymisierung der Namen einen Riegel vorgeschoben, so dass diese Option auch nicht mehr existiert - leider..


von bogus1 am 27.12.2008 01:19
Status: Unsterblich (4450 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Danke.
Damit es keine Missverständnisse gibt: Es war hier nicht die Rede davon, dass der Käufer den Artikel erst will und dann erst bezahlt. Ist schon klar, dass es bei eBay immer mit Vorkasse geht.
Natürlich kann man niemanden zwingen. Aber auf ebay ist es normalerweise möglich, miteinander zu kommunizieren, in den meisten Fällen entgegenkommen von beiden Seiten. Das ist hier eben nicht der Fall.
Der Käufer, der in diesem Fall von vornerein die massive Drohkeule abbekommen hat, hatte auch schon Fälle, wo er genau in der Lage als Verkäufer war und ein Käufer den Artikel nicht mehr wollte, aus welchen Gründen auch immer. Aber er ist nicht mit der Drohung Anwalt gekommen. Für ihn war das kein Problem, den Artikel rückgängig zu machen und ihn dem Unterbieter anzubieten, was sogar in vielen Fällen geklappt hat. Es ist einfach eine Sache der Kommunikation miteinander und des Entgegenkommens. Wenn das fehlt , regieren nur kalt das Geld und das Geschäft und die Paragraphen.

Der Käufer hat übrigens die Kommunikation mit dem Verkäufer aufgegeben und bereits letzten Abend dem Verkäufer mitgeteilt, dass er das Geld überweist, und er wird in diesem Fall,, wo keinerlei Vertrauen mehr da ist, Zeugen dabei haben, wenn das Gerät ankommt , ausgepackt und getestet wird (sicherheitshalber, falls was damit nicht in Ordnung ist).



von Amadeus30 am 27.12.2008 01:39
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
danke bogus1:
"Früher wäre es möglich gewesen, selbst mit dem 2, höchsten Bieter in Kontakt zu treten, da hat aber eBay durch die Anonymisierung der Namen einen Riegel vorgeschoben, so dass diese Option auch nicht mehr existiert - leider.."

Dazu wird mitgeteilt, dass der Käufer daran dachte, selbst den Unterbieter anzuschreiben (der, der 14 mal geboten hat) . Das war früher tatsächlich noch möglich,stimmt - jetzt nicht mehr. Wer weiß, derjenige wäre vielleicht glücklich gewesen, hätte er das Gerät doch noch bekommen, hat er sich doch 1 Woche lang so eine Mühe gemacht beim Hochbieten und alle anderen immer wieder zu überbieten (wenn er nicht andersweitig was gefunden hätte) . Und so landet wegen solchen Fehlfunktionen das Gerät bei dem Falschen, der es nicht mehr brauchen kann. Verkehrte Welt.

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 01:36


von Amadeus30 am 27.12.2008 01:45
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
<<<Wer weiß, derjenige wäre vielleicht glücklich gewesen, hätte er das Gerät doch noch bekommen, hat er sich doch 1 Woche lang so eine Mühe gemacht beim Hochbieten und alle anderen immer wieder zu überbieten .

Klar..Pusher geben sich immer Mühe den Preis hoch zu treiben

die_wurzel


von guest-12319.01.2009 20:01:00 am 27.12.2008 02:08
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Komisch, der Gedanke kam dem Käufer auch schon, als er sich die ganzen Gebote eingehender anschaute, dass das jemand war, der künstlich hochgepuscht hat. Somit , wenn es so wäre (was nicht heißen soll, das es so ist, und Beweise gibt es keine) wäre es eh hinfällig gewesen, den Artikel dem scheinbar potentiellen und sehr interessierten Unterbieter anzubieten.

-- Editiert von Amadeus30 am 27.12.2008 02:07


von Amadeus30 am 27.12.2008 02:14
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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>ebay-Auktion Privatverkäufer - Rücktrittsrecht?
Es gibt ein weiteres Problem: Der Artikel wurde zweí Tage vor Weihnachten abends ersteigert. Der Käufer hat es dann in der knappen Zeit vor Weihnachten, u.a. wegen Abreise/Abwesenheit nicht mehr geschafft, die Überweisung gleich zur Bank zu bringen. Hätte auch keine Rolle gespielt, da die Bank in den Feiertagen eh nicht gearbeitet hätte. Dann wurde das alte Gerät wieder intakt. Aber selbst wenn der Käufer an Weihnachten die Überweisung in den Briefkasten der Bank geworfen hätte oder heute, am Samstag, würde die Bank noch nicht arbeiten, erst wieder ab Montag. und Montag ist bereits der 29.12. Der Verkäufer drohte heute dem Käufer, Geld soll am 31.12. bei ihm auf dem Konto sein, ansonsten Anwalt. Das schafft die Bank des Käufers nicht. Das ist eine kleine Provinzbank, und Überweisungen dauern bei dieser mindestens drei - vier Tage. D.h, wenn die Überweisung am Montag von der Bank getätigt wird, ist sie, wegen Silvester und Neujahr, erst nach dem 1. Januar auf dem Konto des Verkäufers. Onlinebanking hat der Käufer nicht. Und nun? Gelten Feiertage auch in der Zahlungsfrist? Werden die voll dazu gezählt? Auch wenn sie so dicht hintereinander sind wie derzeit?


von Amadeus30 am 27.12.2008 03:57
Status: Praktikant (11 Beiträge)
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