eBay: Ware laut Käufer nicht angekommen

20. Oktober 2014 Thema abonnieren
 Von 
thekillers1989
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)
eBay: Ware laut Käufer nicht angekommen

Hallo,

ich habe 5 identische Artikel auf eBay zum Verkauf angeboten. Als diese bezahlt waren (04.10.2014), wurden alle fünf Artikel zeitgleich versendet (07.10.2014). Jeder dieser Käufer wählte den unversicherten Versand als Postbrief welchen ich kostenlos angeboten habe. Abgeschickt habe ich die 5 MaxiBriefe über einen Briefkasten. Zwei Käufer haben mir bereits positives Feedback gegeben von zwei anderen habe ich nichts gehört. Da der Versand nun 14 Tage her ist, gehe ich davon aus das auch diese Ihren Artikel erhalten haben.

Nun zu dem einen Herren, der behauptet er würde seinen Artikel nicht bekommen. Beinahe täglich teilt er mir mit das seine Ware nicht da sei. Ich teilte ihm mit das der Brief vermutlich zurückkommen wird und ich es ihm gerne noch einmal zusenden werde. Leider kam bis heute nichts. Am Freitag (17.10.2014) habe ich einen Rückverfolgungsantrag bei der Post gestellt. Dieser dauert laut Post max. 32 Werktage. Der Käufer teilte mir heute (20.10.2014) mit, dass er maximal bis zum 01.11.2014 warten werde und es ansonsten seinem Rechtsschutz geben wird.

Mir ist klar, dass ich grundsätzlich in der Beweispflicht bin, dass ich es versendet habe. Dies ist bei einem unversicherten Versand mit Briefmarke nur leider nicht möglich. Welche Aussichten hat der Käufer auf Erfolg, wenn er es tatsächlich zum Anwalt weitergibt?

Viele Grüße und Danke

thekillers1989

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16 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Sie haben doch sicherlich den Versand mit einem Zeugen vorgenommen!?

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thekillers1989
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo,
ja diesen Zeugen gibt es.

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1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Paragrafenreiter
Status:
Praktikant
(771 Beiträge, 478x hilfreich)

5 identische Artikel?
Sind Sie Privatverkäufer oder gewerblicher Händler?

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Als Privatverkäufer (?) sollten Sie dann auf § 447 BGB verweisen!

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-- Editiert hamburger-1910 am 20.10.2014 10:19

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

quote:<hr size=1 noshade>ja diesen Zeugen gibt es. <hr size=1 noshade>
Diesen Zeugen gibt es auch wirklich, oder wird der jetzt nur im nachhinein benannt?

Der Teuge hat auch ebenso gesehen/kontrolliert welche Adressen sie auf die Umschläge geschrieben haben?
Der Zeuge würde auch vor einem Richter standhalten damit? (Bei einer Falschaussage würde er sich strafbar machen)
Ein Richter wird recht schnell erkennen, ob der Zeuge wirklich die Warheit sagt, oder ob es eine gefälligkeitsaussage ist.

quote:<hr size=1 noshade>Als Privatverkäufer (?) sollten Sie dann auf § 447 BGB verweisen! <hr size=1 noshade>
Eichtig, besteht aber trotzdem das Problem, er muss den Versand nachweisen...

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thekillers1989
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Der Zeuge besteht, allerdings war der Zeuge nur beim Einwurf anwesend. Die Adressen etc. wurden nicht gegenkontrolliert. Allerdings wäre bei einem falsch adressierten Brief immer noch meine Absenderadresse drauf. Zurück ist aber wie gesagt bisher nichts gekommen. Dadurch das 4 andere Ihren Artikel erhalten haben, liegt die Vermutung nahe, dass der Käufer mich über den Tisch ziehen will.

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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

quote:
Der Zeuge besteht, allerdings war der Zeuge nur beim Einwurf anwesend
Dann ist der Zeuge nicht wirklich was wert!

quote:
liegt die Vermutung nahe, dass der Käufer mich über den Tisch ziehen will.
Dann müsstest du dies auch beweisen können! Vermutungen genügen nicht.

quote:
Allerdings wäre bei einem falsch adressierten Brief immer noch meine Absenderadresse drauf. Zurück ist aber wie gesagt bisher nichts gekommen.
Dir ist aber schon klar, dass täglich tausende Sendungen bei der Post für immer verschwinden?

Du musst dir halt selber überlegen, ist es dir das Risiko wert, vor Gericht gehen zu müssenoder nicht. Bei einer Verhandlung müsste der VK nicht beweisen, dass er nichts erhalten hat, DU müsstest beweisen können abgesendet zu haben!
Überlege halt, sind dir Gerichtskosten, Anwaltskosten etc das Risiko wert oder nicht...


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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16923 Beiträge, 5884x hilfreich)

quote:
Dann ist der Zeuge nicht wirklich was wert!

Das sehe ich anders. Es ist normal, dass ein zufälliger Zeuge die Adressen nicht kontrolliert. Es ist schon erstaunlich, wenn er überhaupt bezeugen kann, dass es 5 Briefe waren und nicht 4 oder 6.
Den Ausgang vor Gericht schätze ich als 50:50 ein.

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1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Das sehe ich anders. Es ist normal, dass ein zufälliger Zeuge die Adressen nicht kontrolliert.


Äh, wat?

Wenn der Zeuge nur aussagen kann "der hat ein paar Briefe eingeworfen", ist die Aussage in etwa so brauchbar wie meine Aussage "da sind ein paar Tore gefallen" als Beweis, wie das letzte Länderspiel ausgegangen ist. Also gar nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
NinaONina
Status:
Lehrling
(1504 Beiträge, 1225x hilfreich)

quote:
Den Ausgang vor Gericht schätze ich als 50:50 ein.


Dann machen wir mal statistische Risikoanalyse:

Ein Prozeß mit Minimalstreitwert kostet, wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und man selbst nicht, 262,68 EUR. Bei 50:50 verliert man also im Mittel 131,34 EUR. Solange die Ware billiger war, ist ein Verfahren also statistisch gesehen nicht lohnenswert.

Abgesehen davon, daß aus den o.a. Gründen die Wahrscheinlichkeit des Obsiegens geringer sein dürfte.

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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
thekillers1989
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke erst einmal für die ganzen Antworten. Aber für mich heißt das letzten Endes das ich als Verkäufer vorm BGB der doofe bin und sollte es keine außergerichtliche Einigung geben oder der Artikel wieder auftauchen, dass ich ihm das Geld geben muss (sollte) da meine Chancen ohnehin geringer sind als seine.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Nein, das heißt es nicht.

Du hast den Artikel versendet und Du hast einen Zeugen, der das (jedenfalls hinreichend glaubhaft m.E.) bestätigen kann, und Du hast die anderen Sendungen, die angekommen sind.

Bei einem Privatverkauf liegt das Versandrisiko beim Käufer.

Er müsste also tatsächlich klagen, um dann am Ende mit großer Wahrscheinlichkeit doch dumm da zu stehen. Ich würde eher darauf spekulieren, dass er nichts dergleichen tut (sondern allenfalls damit droht).

Ich würde nicht zahlen und auf den schon genannten Paragraphen verweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

quote:
Aber für mich heißt das letzten Endes das ich als Verkäufer vorm BGB der doofe bin
Wieso das denn? Keiner hat dich dazu gedrängt auch einen unversicherten Versand anzubieten!

Wie schon gesagt, wenn dein Zeuge nicht gesehen hat an wen die Sendungen gegangen sind, dann ist der Zeuge nichts wert.

Wiviel hat denn der Artikel überhaupt eingebracht, bei der ersteigerung?

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Tommok
Status:
Praktikant
(577 Beiträge, 310x hilfreich)

Das sehe ich anders. Warum sollte der VK an irgend eine andere Adresse verschicken?

Dass der Artikel nicht angekommen ist, ist noch kein starkes Indiz dafür, dass sich der Absender in der Adresse geirrt hat. Die näherliegende Erklärung ist, dass der Brief verlorenging.

Bisher hat der K doch gar nicht behauptet, dass der VK nicht an ihn verschickt hätte. Das müsste er dann vor Gericht unterstellen, und dann gibt es den Zeugen, der den Einwurf bestätigt. Thema durch.

Man kann von dem Zeugen nicht verlangen, dass er auch noch gesehen hat, welcher Artikel denn nun eingepackt wurde (das wäre allenfalls relevant, wenn der K ein angekommenes aber leeres Päckchen behauptet) oder mit welcher Tinte die Adresse geschrieben war. Dass der Zeuge "nichts wert" sei, ist m.E. Unsinn.

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

quote:
Dass der Zeuge "nichts wert" sei, ist m.E. Unsinn.
Ach ja!?!? Na dann mal folgendes:

Frage des Richters an den Zeugen: Haben sie gesehen, dass der Beklagte die Briefsendung an den Kläger eingeworfen hat, bitte nur mit ja oder nein Antworten!

Wenn dann der Zeuge mit ja antwortet ist das eine Falschaussage, da er ja nur gesehen hat, dass der Beklagte irgendeinen Brief an Irgendjemanden abgesendet hat. Der Zeuge müsste also wenn er ehrlich antwortrt mit Nein antworten.
Somit ist dann der Zeuge auch nichts mehr wert, da er ja nichts bezeugen kann, oder sehe ich das etwa falsch?

Der Richter einer Verhandlung ist nicht daran interessiert zu wissen, ob der Beklagte irgendwas an Irgenjemanden gesendet hat, er will wissen, ob der Beklagte direkt an den Kläger abgesendet hat...

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119547 Beiträge, 39739x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Zeuge besteht, allerdings war der Zeuge nur beim Einwurf anwesend. <hr size=1 noshade>

Der Zeuge hat also nur gesehen, das Briefe unbekannten Inhalts an unbekannte Empfänger eingeworfen wurden.
Beweiswert: 0



Die Argumentation das die anderen 4 aber angekommen sind: ein zweifacher Schuss ins Knie
1. nur weil 4 angekommen sind, ist das eben kein Beweis, das der 5 nicht abhanden gekommen ist.
2. ist die warscheinlichkeit hoch, das der Richter dann midestens von geschäftsmäßigkeit ausgehen wird, dann entfällt das Haftungsprivileg (neben möglichen anderen diversen Unannehmlichkeiten)



quote:<hr size=1 noshade>Aber für mich heißt das letzten Endes das ich als Verkäufer vorm BGB der doofe bin <hr size=1 noshade>

Geiz ist geil - wenn man ihn sich leisten kann ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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