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eBay-Verkäufer aufgepasst: Grundpreisangabe in der Artikelbeschreibung nicht ausreichend

Von Rechtsanwalt René Iven
5.12.2011 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 347 Aufrufe
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Grundpreisangabe, Artikelbeschreibung, Preisangabenverordnung, eBay, Sofortkauf, Endpreis

LG Hamburg: Im Zusammenhang mit Sofortkäufen über eBay reicht es nicht aus, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung anzugeben.

Die Preisangabenverordnung verpflichtet Onlinehändler, bei Sofortangeboten von Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche neben dem Endpreis auch den Grundpreis, d.h. den Preis je Mengeneinheit (z.B. pro 1 kg) anzugeben. Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Endpreis zu veröffentlichen.

Das LG Hamburg entschied mit Urteil vom 24.11.2011, dass es im Zusammenhang mit Sofortkäufen über eBay nicht ausreicht, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung anzugeben (LG Hamburg, Urt. v. 24.11.2011; Az. 327 O 196/11). Um einen optimalen Preisvergleich zu ermöglichen, habe der Grundpreis bereits in der Angebotsübersicht zu erscheinen. Technisch kann das über eBay nur realisiert werden, wenn der Grundpreis bereits in die Artikelbezeichnung eingefasst wird. Womit wiederum eine Streitfrage zugunsten diverser Abmahner entschieden worden wäre.

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René Iven
Solingen
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In der Entscheidung wird deutlich, dass es nicht ausreichend ist, lediglich die AGB und die Widerrufsbelehrung "auf den neuesten Stand zu bringen". Das Abmahnrisiko besteht bei jeder einzelnen Artikeleinstellung. Wir empfehlen eBay-Verkäufern dringend, auch ihre Artikelbezeichnungen und -bezeichnungen von professioneller Seite laufend überwachen zu lassen.

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