Hallo,
Bin 15 Jahre alt und habe gestern bei eBay Kleinanzeigen mein Handy verkauft und dem Käufer ausdrücklich am Telefon gesagt dass es eine o2-Simlock hat und somit nicht für alle Netze verwendbar ist.
Außerdem habe ich wortwörtlich gesagt :,,Ich glaube man kann ihn für 25€ öffnen , es gibt aber viele verschiedene Methoden."
In der Anzeige
stand weder dass er eine o2-Lock hat, noch das er frei für alle Netze ist.
Es war außerdem ein Privatverkauf
Jetzt sagt der Käufer, dass er das Handy zurückgeben will und das ich jetzt 2Straftaten (?!) begangen habe und er jetzt zum Anwalt geht ( er hat bie 02 gefragt und da kosten das freischalten für alle Netze 99€). Er hat weder meinen Namen noch meine Adresse.
Was soll ich jetzt tun, muss ich das Handy zurücknehmen ?
Habe ich wirklich eine Straftat begangen ?
Danke im Voraus
MfG
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-- Editiert iiomarioii am 31.03.2012 11:11
eBay-Kleinanzeigen :Verkauf rückgangig machen ?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Hallo,
also eine Straftat hast du keineswegs begangen, soviel kann man dir schonmal sagen.
Also einSim-Look stellt schon einen Mangel dar, den du hättest angeben müssen, vorzugsweise schriftlich.
Du sagts zwar, du hättest deinem K das via Tel gesagt, nur was machst du wenn er das abstereitet? Wie kannst du dasbeweisen, dass du ihm das am Tel gesagt hattest? Darin liegt dein Problem, du wirst es nicht nachweisen können und musst somit den Mangel auf deine Kosten beheben lassen...
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Mein Vater hat es mitgehört und in einer E-Mail hat er ja gesagt : ,,Du hast gesagt dass der Unlock 25€ kosten und bei o2 haben die 99€ gesagt" ... Das heißt, dass ich ihm schon über den Unlock Bescheid gesagt habe, obwohl diese 25€ eine Vermutung meinerseits war und es wirklich Methoden gibt, das Handy für 25€ zu öffnen...
Reicht diese Aussage, die er mir per E-Mail geschrieben hat als Nachweis ?
MfG
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Als Nachweis würde das meines Erachten vielleicht schon reichen. Wo liegt denn aber das Problem, das Handy zurück zu nehmen und es erneut zu verkaufen - eben mit den entsprechenden Hinweisen. Ist vielleicht stressfreier, als wenn er tatsächlich klagt.
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"Scientia potentia est."
Mach im den Unlock für deine 25 Euro. Du hast dies als "Eigenschaft" verkauft.
Kannst du das nicht nimm es zurück, das wäre eh das einfachste.
quote:
Mein Vater hat es mitgehört
Super, dann kann der das alles machen.
quote:
In der Anzeige stand weder dass er eine o2-Lock hat, noch das er frei für alle Netze ist.
So eine Einschränkung musst du nennen.
Du hast jemand beschissen und mit voller Absicht ein negatives Merkmal verschwiegen und dann noch einen drauf gesetzt und was von 25 Euro erzählt. Sonst hätte er den Mist nicht gekauft.
Könnte man sehr wohl Betrug nennen.
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@Keinanwalt
Wo hat der TE besch***?
quote:
in einer E-Mail hat er ja gesagt : ,,Du hast gesagt dass der Unlock 25€ kosten und bei o2 haben die 99€ gesagt" ...
Das hat der Käufer in der Mail geschrieben. EINDEUTIG hat der TE auf den Simlock hingewiesen, der im Übrigen kein Mangel am Artikel ist, sondern eine der üblichen Betriebsarten ines Mobiltelefons. Simlock, Netlock oder eben Simlock und/ oder Netlockfrei.
Kiji: gekauft wie gesehen. Bei Übergabe kann ein Käufer übrigens auch mit einlegen einer Simkarte ggfalls prüfen, ob es Simlock gibt. Nennt sich Sorgfaltspflicht (des Käufers)
Hier hat ein Verkäufer allerdings sogar auf Kosten hingewiesen, die bei Entsperrung entstehen. Das muss ein Verkäufer nicht.Was so eine Entsperrung kostet, muss ein Verkäufer nicht nachweisen.
Meiner Ansicht nach hat hier ein Käufer nicht zugehört, ist möglicherweise mit dem Artikel nicht zufrieden und will ihn jetzt zurückgeben.
@ iiomarioii
Ich persönlich würde dem Käufer nur noch einmal (nachweisbar) schreiben. Könnte in etwa so aussehen
Sehr geehrter Herr.....
am...haben Sie ein Handy mit Simlock gekauft welches ich in einer Kleinanzeige bei Kiji angeboten habe.
Auf den Simlock habe ich Sie nachweislich hingewiesen, ebebenso auf mögliche Kosten der Entsperrung. Auf die Höhe der Kosten für eine Entsperrung habe ich keinen Einfluss und bin auch nicht verpflichtet diese zu recherchieren. Es ist allgemein bekannt, dass eine Dienstleistung- hier Entsperrung- mit Kosten verbunden ist. Sie hätten vor dem Kauf sich über die Höhe informieren können.
Die Angelegenheit ist für mich abgeschlossen
MFG iiomarioii
Sollte der Käufer weiter drohen, unbedingt alles aufheben. Gut möglich, dass er auf dein Alter als nächstes anspielen wird. Du darfst aber sogenannte Taschengeldgeschäfte bereits tätigen. Guckst du Taschengeldparagraf
Sunbee
Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."
quote:
n Simlock hingewiesen, der im Übrigen kein Mangel am Artikel ist, sondern eine der üblichen Betriebsarten
Das ist kein "Mangel" sondern einen "Eigenschaft" die den Betrieb einschränkt. Selbst wenn er darauf hingewiesen hat, sagt er das es 25 Euro kostet das freizuschalten. Dann haftet er auch dafür.
quote:
Was so eine Entsperrung kostet, muss ein Verkäufer nicht nachweisen.
Er kann aber auch keine billigen Preis nennen der nicht stimmt.
So kann ich ein nicht zugelassenes Auto verkaufen das nur mit Wasserkraft fährt. Brauch ja nur Sagen "anmelden" kostet 50 Euro, auch wenn das gar nicht geht....
Er hätte einfach die Klappe halten müssen und nur "Simmlock" sagen müssen oder
Simolock in die Anzeige schreiben.
Nimm zurück, der Rechtsweg ist ungewiss.
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Also ich kann mich sehr vielem hier nicht anschliessen!
Zwecks beweisbarkeit, Mails werden ehernicht so als Beweisgewürdigt, denn diese sind sehreinfach manipulierbar.
Dann noch das mit dem Vater der zugehört haben soll. Hier kommt eine Problematik auf, denn es könnte sein, dass diese nichtmal als Zeuge zugelassen wird.
EIne Frage hierzu, wurde dem K gesagt, dass das Telefonat mitgehört wird? Wenn nciht, ist ein mithören nicht zulässig, genaugenommen sogar rechtswiedrig. Also mit dem das der Vater zugehört hat würde ich vorsichtiger sein.
Ich würde dem K anbieten, den Aufpreis zwischen den genannten 25Euro und dem tatsächlichen Preis zu zahlen, sollte mitdie fairste Variante fürbeide sein...
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So ein Quatsch - mithören ist nicht verboten und auch der Vater ist als Zeuge durchaus tauglich.
Nur was hat der Mitgehört - das was der Sohn sagte oder das ganze Gespräch quasi an der Muschel.
Und auch eine Email ist als Beweis tauglich, nur nicht unfäschbar
Klar wird der Richter fragen warum das Kind das macht und nicht Vati der eh daneben sitzt.
Übrigens ist Falschaussage böse strafbar......
Spielt aber alles keine Rolle, einen Rechtsstreit führen ist teuer und kann nach hinten losgehen.
Man sollte es zurücknehmen - inkl Transportkosten und eine richige Anzeige einstellen ohne was zu verschweigen
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Solange der andere Gesprächsteilnehmernicht über dasmithöreninformiert wirdist das eben nicht zulässig...
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Oh definieren wir mal "mithören"
1. Ich höre das Gespräch über Lautsprecher mit
2. Ich höre wie mein Sohn telefoniert
aber egal
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs039335.html
ist es eben nicht. Nur der "Mitschnitt" wäre es
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"Jeder sollte 1 Million bekommen, das sollte ein Grundrecht sein."
quote:
aber egal
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bs039335.html
ist es eben nich
Deinen BGH bringe ich und erhöhe um ein BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20021009_1bvr161196.html
Magst du jetzt passen?
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Hallo,
quote:Wie hat er dich denn kontaktiert? Es gab doch ein Telefongespräch.
Er hat weder meinen Namen noch meine Adresse.
Und wie hat er das Handy dann erhalten?
quote:Diese hier unpassende Aussage ist hier offenbar unkommentiert durchgegangen. Der Taschengeldparagraf schützt aber ausschließlich den Minderjährigen, nicht aber die andere Seite (außer natürlich, der Käufer ist auch noch unter 18).
Gut möglich, dass er auf dein Alter als nächstes anspielen wird. Du darfst aber sogenannte Taschengeldgeschäfte bereits tätigen. Guckst du Taschengeldparagraf
Und ein Handyverkauf wie beschrieben passt in der Regel nicht zum Taschengeldparagraf (kommt aber auf den Einzelfall an), aber wie gesagt, interessiert das hier gar nicht.
MfG Stefan
@Reckoner
quote:
Wie hat er dich denn kontaktiert? Es gab doch ein Telefongespräch.
Und wie hat er das Handy dann erhalten?
Übergabe z.B. an der Linde im Park ,)
25€ für das Handy hat der TE bekommen. Selbstverständlich ist das im Rahmen für einen 15jährigen.#
Meine Aussage bezog sich auf möglicherweise noch kommende Erwartungen des Käufers.
Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."
quote:
Meine Aussage bezog sich auf möglicherweise noch kommende Erwartungen des Käufers.
Haftet kann man auch über das Taschengeld hinaus.
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"Jeder sollte 1 Million bekommen, das sollte ein Grundrecht sein."
@Keinanwalt
Wofür haftet der Verkäufer?
Ebay Kleinanzeigen ist nicht Ebay. Lies mal die AGB.
Bei Übergabe hat der Käufer alle Infos und die Ware bekommen.
Sunbee
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"Meine Beiträge stellen lediglich eine persönliche Meinung dar und sind keine Rechtsberatung."
Hallo,
quote:Hab' ich da was überlesen? Bisher war doch noch gar keine Rede vom erzielten Preis.
25€ für das Handy hat der TE bekommen.
quote:Auch das ist so pauschal falsch. Es hängt nicht nur am Betrag, sondern auch am wie und warum, ob eine Minderjähriger solche Geschäfte tätigen darf. Es muss einfach üblich sein - für diese Person.
Selbstverständlich ist das im Rahmen für einen 15jährigen.
Beispiel: Ein Jugendlicher, der alle paar Wochen ein neues Handy von seinem technikverrücktem Vater überlassen bekommt, darf sicher sein altes Handy weiterverkaufen.
Hingegen ein Jugendlicher aus einer Hartz-IV-Familie, der das lange ersehnte Handy nun endlich von der Oma geschenkt bekommen hat, darf dieses nicht aus einer Laune heraus wieder verkaufen.
Es gibt zahlreiche solcher Geschäfte, oft wird auch nur getauscht (Fahrrad gegen Computerspiel etc.), und regelmäßig sind diese Verträge rückabzuwickeln.
Insbesondere einen Verkauf würde ich regelmäßig kritisch sehen (natürlich keine Regel ohne Ausnahme).
quote:Nein, du meintest, dass der Käufer den Vertrag mit der Begründung "minderjährig" anfechten könnte. Und dann hast du dem TE gesagt, dass das nicht tragisch wäre, da der Verkauf durch den Taschengeldparagrafen gedeckt wäre.
Meine Aussage bezog sich auf möglicherweise noch kommende Erwartungen des Käufers.
Das spielt hier aber überhaupt keine Rolle, der (erwachsene) Käufer ist diesbezüglich nicht geschützt werden.
Aber die Eltern könnten nun einfach anführen, dass sie den Verkauf nicht wollten, der Vertrag wäre dann wohl rückabzuwickeln (das ist hier der Vorteil, denn normalerweise müsste vielleicht das angebotene Handy - simlockfrei - geliefert werden).
quote:Na und, seit wann muss man alle Angaben bereits in der Anzeige erwähnen? Es reicht, wenn es vor Vertragsschluß geschieht, und das ist hier - mehr oder weniger beweisbar - auch der Fall. Bitte nicht mit Ebay verwechseln, Ebay ist diesbezüglich ein Sonderfall.
Natürlich hat der TE versucht zu betrügen, da er in der Anzeige nichts von Simlock geschrieben hat.
Einzig die 'Werbung' damit, dass die Freischaltung nur 25 Euro kosten wird, könnte ein Problem sein. Es ist aber noch nicht einmal klar, ob das überhaupt falsch war. Eine Entsperrung direkt bei o2 kann sicher nicht verlangt werden, also ist deren Preis auch kein Maßstab. Andererseits musss natürlich auch nichts illegales hingenommen werden, klar. Keine Ahnung, ob es etwas dazwischen gibt (etwa dass der alternative Provider sich an den Kosten beteiligt).
MfG Stefan
quote:
Das spielt hier aber überhaupt keine Rolle, der (erwachsene) Käufer ist diesbezüglich nicht geschützt werden.
Das ist IMO nicht richtig. Kaufverträge von Minderjährigen (sofern sie nicht unter den "Taschengeldparagraphen" fallen, das hier mal unterstellt) sind generell schwebend unwirksam und nicht etwa nur durch den Minderjährigen anfechtbar.
D.h. solange die Erziehungsberechtigten so einen Vertrag nicht genehmigen, kann sich auch die Gegenseite auf die Unwirksamkeit berufen; ob die Berufung in dem Fall rechtsmißbräuchlich wäre, in dem die Gegenseite von der Minderjährigkeit wußte, weiß ich nicht.
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Hallo,
quote:<hr size=1 noshade>Das ist IMO nicht richtig. Kaufverträge von Minderjährigen (sofern sie nicht unter den "Taschengeldparagraphen" fallen, das hier mal unterstellt) sind generell schwebend unwirksam und nicht etwa nur durch den Minderjährigen anfechtbar. <hr size=1 noshade>So eindeutig ist das nicht, die §107ff BGB sind da recht vielseitig. Unter Umständen hat der Käufer ein Widerrufsrecht, andererseits kann dieses Recht durch die (auch nachträgliche erklärte) Erlaubnis des Erziehungsberechtigten aufgehoben werden.
In der Praxis ist es (meist) so wie ich geschrieben habe, der (erwachsene!) Geschäftspartner ist nicht geschützt.
MfG Stefan
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