eBay Auktion Vorzeitig beendet.

9. Dezember 2013 Thema abonnieren
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)
eBay Auktion Vorzeitig beendet.

Hi,
was meint Ihr zu diesen Urteil ? Urteil
(Entscheidung 26.06.2013 zum AZ: 28 C 165/12 ).
Was spricht dafür und was spricht da gegen?

Gruß Tobias


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33 Antworten
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#1
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Ist doch die schon bekannte Rechtslage. Glück für den VK, wenn er so ein Verhalten des Bieters auch beweisen kann...

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#2
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

Ich halte die Entscheidung definitiv für FALSCH! Sie würde einer Berufung wohl nicht standhalten, die in dem Beispielsfall aber wohl leider aufgrund des Streitwertes nicht zum Tragen kommen dürfte. Insbesondere verkennt das AG das Wesen des Rechtsbindungswillen aufs Gröbste bzw. interpretiert diesen in einer völlig unzulässigen Weise.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

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#3
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Heißt "willen" nicht etwa, ich will eine Sache haben?
Mir ist doch erst dann eine schaden endstanden, wenn ich die Sache in der Tat haben wollte, und diese dann nicht erhalte.

Das AG, hatte in den Fall erkannt das Bieter nur auf Schadenanspruch aus ist und nicht auf die Sache selbst.

Folglich ist den Bieder kein Schaden entstanden.

Oder was sehe ich da Falsch?

Gruß Tobias

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Insbesondere verkennt das AG das Wesen des Rechtsbindungswillen aufs Gröbste bzw. interpretiert diesen in einer völlig unzulässigen Weise.


Begründung? Das AG hat doch wohl anhand der Beweislage festgestellt, daß der K nie die Ware erwerben, sondern immer nur auf Abbruchs-Schadensersatz spekulieren wollte. Dazu muß schon eine recht klare Beweislage vorgelegen haben (wenn wir mal unterstellen, es liege keine falsche Beweiswürdigung vor, was man ohne Protokoll sowieso von hier aus nicht einschätzen könnte).



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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Der zugrundeliegende Sachverhalt und das geannate Urteil wurden schon hier diskutiert.

http://www.123recht.net/eBay-Auktionen-vorzeitig-beendet-Rechtsfrage-__f444400.html

Die Meinungen lagen weit auseinander.

Nachtrag:

Leider scheinen aus dem damaligen Diskussionsstrang zwischenzeitlich einige interessante Beiträge gelöscht worden zu sein, so dass der Diskussionsverlauf nicht mehr so richtig nachvollziehbar ist. Einige Anworten wirken deplatziert, weil der Beitrag auf den sie sich beziehen, mittlerweile fehlt. Schade.





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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

-- Editiert drkabo am 11.12.2013 10:56

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#6
 Von 
Ramos
Status:
Schüler
(352 Beiträge, 145x hilfreich)

@tobiasth

quote:
Folglich ist den Bieder kein Schaden entstanden.


Wieso? Er hat gem. der ebay AGB einen rechtswirksamen Kaufvertrag über eine Sache zu einem günstigen Preis geschlossen, die tatsächlich aber einen höheren Marktwert hat. Sein Schaden (fiktiv) aus der Nichterfüllung begründet sich in der Differenz seines Kaufpreises zum üblichen Marktwert.


@TheCat

quote:
Begründung? Das AG hat doch wohl anhand der Beweislage festgestellt, daß der K nie die Ware erwerben, sondern immer nur auf Abbruchs-Schadensersatz spekulieren wollte. Dazu muß schon eine recht klare Beweislage vorgelegen haben (wenn wir mal unterstellen, es liege keine falsche Beweiswürdigung vor, was man ohne Protokoll sowieso von hier aus nicht einschätzen könnte).


Das AG hat den Rechtsbindungswillen nicht am objektiven Tatbestand bemessen, sondern dem Käufer - rechtsfalsch - willkürlich einen nichtvorhandenen subjektiven Bindungswillen unterstellt. Aus der hohen Anzahl ähnlicher Geschäftsfälle des Käufers kann nicht abgestellt werden, was obendrein eine weitere rechtsfalsche Einschätzung des AG darstellt. Das Urteil ist m.E. klar ergebnisorientiert dem persönlichen Moralempfinden des Amtsrichters geschuldet. Mit einer objektiven rechtlichen Beurteilung hat das nichts zu tun.

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"Die Kompetenz der Justiz hat ihre Grenzen stets mit denen, die unter ihrem Namen walten."

-- Editiert Ramos am 11.12.2013 15:24

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#7
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Das Urteil ist m.E. klar ergebnisorientiert


Dann hat der Amtsrichter ja offenbar gut vom BGH gelernt. ;)

quote:
willkürlich einen nichtvorhandenen subjektiven Bindungswillen unterstellt


Das kann man auch anders sehen. Die Überzeugung des Richters war anhand der Sachlage klar; "willkürlich" wäre das nur, wenn es überhaupt nicht nachvollziehbar wäre. Nur weil der Richter die Sachlage anders bewertet hat als du, macht das seine Bewertung noch nicht falsch.

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#8
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Hier habe ich mal einen Für ich
"Will er oder will er nicht?" Jetzt sagt Ihr mir ob der einen Kaufvertrag schließen will oder nicht.

Gruß Tobias

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#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Uiuiui, da hat also jemand innerhalb der letzten 30 Tage auf insgesamt 2788(!) unterschiedliche Artikel geboten, dabei (soweit erkennbar) die Gebotshöhe so gewählt, dass er bei ordnungsgemäßem Ablauf am Ende sicher nicht zum Zuge kommt, aber immerhin so hoch, dass man die ersten Tage der Auktion Höchstbietender ist. Die Gebote sind (soweit erkennbar) auf hochwertige Artikel gerichtet. Und sage und schreibe 2 Bewertungen hat er insgesamt eingeheimst (also nicht nur in den letzten 30 Tagen, sondern insgesamt seit Anmeldung).

Man könnte in der Tat auf die Idee kommen, dass da jemand nicht an ordnungsgemäß endenden Auktionen interessiert ist.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#10
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:
Man könnte in der Tat auf die Idee kommen, dass da jemand nicht an ordnungsgemäß endenden Auktionen interessiert ist.


Nun, in den AGB (§10 Abs 1 Satz 5) sind doch zwei Varianten genannant, wie es bei einer Auktion zum Vertragsschluss kommen soll:

"(1) Bei Ablauf der Auktion oder (2) bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."

Warum sollte ein Bieter nicht auf einen Vertragsschluss - zwar unter dem Marktwert, aber über dem vom Bieter selbst festgelegten Mindestpreis - nach den beidseits vereinbarten Spielregeln (2) hoffen dürfen?

Natürlich ist die Wahrscheinlichkeit für einen solchen Vertragsschluss recht gering. Warum sollte ein Bieter seine Wahrscheinlichkeit auf einen Vertragsschluss nicht dadurch erhöhen, dass er gleichzeitig bei einer Vielzahl von Auktionen teilnimmt?

Wo ist das Problem?

-- Editiert thewooder am 12.12.2013 07:13

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#11
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Warum sollte ein Bieter nicht auf einen Vertragsschluss - zwar unter dem Marktwert, aber über dem vom Bieter selbst festgelegten Mindestpreis - nach den beidseits vereinbarten Spielregeln (2) hoffen dürfen?


Weil das eben rechmißbräuchlich ist. Genau wie das Geldverdienen mit Abmahnungen.

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#12
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)
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#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Warum? Und was hat § 8 Abs. 4 UWG damit zu tun?
<hr size=1 noshade>



Nichts. Wenn man sich das o.g. Urteil mal ansieht, überzeugt das nicht:

http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/07/Urteil.pdf

Die Kernaussagen sind:

- Kein Rechtsbindungswille, kein Kaufinteresse, kein Kaufvertrag
- Treuwidriges, unzulässiges, zielgerichtetes Streben nach Gewinn, Rechtsmissbrauch


Daß die Ware, z.B. das I-Phone für 1 EUR, nicht abgenommen würde ist eine unhaltbare Unterstellung.

Ob der Rechtsbindungswille besteht, beurteilt sich nach objektiven Kriterien aus dem Empfängerhorizont. Sogar wenn der Käufer subjektiv nur Schadensersatz wollte, aus der maßgeblichen objektiven Sicht liegt der Rechtsbindungswille vor, der Kaufvertrag ist zustande gekommen.

Nur wenn eine Auktion nach den ebay-Spielregeln berechtigt abgebrochen wird, Ware wird z.B. gestohlen oder vom Blitz getroffen, kommt laut BGH kein Vertrag zustande.

"Zielgerichtetes Streben nach Gewinn" nach Treu und Glauben als "Rechtsmissbrauch" einzuordnen fällt schwer. Das ist generell Triebfeder der Volkswirtschaft. Wenn die Messlatte da nicht extrem hoch angesetzt wird, würde die Wirtschaft zusammenbrechen, fast jeder Vertrag könnte sonst in Frage gestellt werden.

Dann darf man ja nicht vergessen, daß Der, der eine Auktion unberechtigt abbricht einen Rechtsverstoß begeht. Auch bei ebay hat man es mit volljährigen, geschäftsfähigen Vertragspartnern zu tun, die für die Folgen ihres Handelns verantwortlich sind.

Daß es ethisch moralisch nicht schön ist, von den Fehlern Anderer zu profitieren und auf deren Unerfahrenheit zu spekulieren ist schon klar. Aber hier rechtlich tragfähig einen ebay-Sondermarkt mit besonderem Verkäuferschutz zu konstruieren ist dem AG Alzey sicher nicht gelungen.

-- Editiert asap am 12.12.2013 11:40

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#14
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
hier rechtlich tragfähig einen ebay-Sondermarkt mit besonderem Verkäuferschutz zu konstruieren


Gibt es keine Analogien im Offline-Bereich? Bei denen das Spekulieren auf Schadensersatzforderungen, sofern beweisbar, ebenfalls als treuwidrig angesehen wird bzw. werden könnte?

Wenn der A ein Auto zum Verkauf anbietet, das ihm nicht gehört, und der B erfährt davon und kauft das Auto nur, um den unausweichlichen Schadensersatz zu kassieren (das Auto will er nicht), das soll dann nicht rechtsmißbräuchlich sein?

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#15
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Warum? Und was hat § 8 Abs. 4 UWG damit zu tun? <hr size=1 noshade>


Direkt: gar nichts

Indirekt: §8(4) UWG zeigt, dass auch der deutsche Gesetzgeber der Meinung ist, dass auch ein formal korrektes Handeln abgewehrt werden kann, wenn es aus unlauteren Motiven geschieht. "Zielgerichtetes Streben nach Gewinn" nach Treu und Glauben als "Rechtsmissbrauch" einzuordnen fällt schwer. Aber in §8(4) UWG macht der deutsche Gesetzgeber genau das.






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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#16
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn der A ein Auto zum Verkauf anbietet, das ihm nicht gehört, und der B erfährt davon und kauft das Auto nur, um den unausweichlichen Schadensersatz zu kassieren (das Auto will er nicht), das soll dann nicht rechtsmißbräuchlich sein? <hr size=1 noshade>



Was hat das mit dem Fall hier zu tun?

Der Verkäufer hier hat die Ware, will sie nicht verkaufen. Daß der Käufer sie zum Spottpreis nicht tatsächlich abnehmen würde, ist eine unzulässige, nicht belegbare Unterstellung.

quote:<hr size=1 noshade> Aber in §8(4) UWG macht der deutsche Gesetzgeber genau das.
<hr size=1 noshade>


Auch der Vegleich hinkt.

§ 1 UWG : Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

Da geht es um Mitbewerber, Verbraucherschutzvereine, IHKen, die Unternehmer ohne vertragliche Sonderbeziehung abmahnen dürfen.

Im BGB gilt Vertragsfreiheit, Privatautonomie, da kann man nicht "analog" das UWG oder das UKlaG anwenden, zumal es im Fall weder um Unternehmer, noch um einen Wettbewerbsverstoss geht. Das liegt mehrfach völlig schief.

§ 242 BGB hat hohe Hürden, ich kann die Begründung des AG Alzey vor diesem Hintergrund jedenfalls nich nachvollziehen

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Was hat das mit dem Fall hier zu tun?


Analogie für fehlenden Bindungswillen, Abstellen alleine auf den potentiellen Schadensersatz. Transferleistung ist doch nicht so schwer.

quote:
Daß der Käufer sie zum Spottpreis nicht tatsächlich abnehmen würde, ist eine unzulässige, nicht belegbare Unterstellung.


Du hast die Umstände des o.a. Einzelfalles gesehen? Das Gericht hat das Verhalten des K eindeutig gewertet - das vergleichbare Handeln auf zahlreichen Auktionen, die parallel laufenden weiteren Schadensersatzklagen. Da hat das Gericht gewertet "das ist kein normales Bieterverhalten mehr, das ist Schadensersatzabzocke als Geschäftsmodell". Das kann vielleicht deiner Meinung nach eine falsche Bewertung sein, aber "Willkür" (jenseits der Grenze des Nachvollziehbaren) war es damit nicht.

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#18
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Das kann vielleicht deiner Meinung nach eine falsche Bewertung sein, aber "Willkür" (jenseits der Grenze des Nachvollziehbaren) war es damit nicht.



Die Berufungsinstanz hätte das sicher nicht überlebt. Wenn es eine gäbe.

Das korrekte Ergebnis widerspricht dem Bauchgefühl.

Ich sehe aber nicht ein, daß wegen dieser spezifischen ebay-Probleme das ganze BGB auf den Kopf gestellt wird, man kann ja bald eine eigene Fakultät darüber aufmachen.

ebay sollte da endlich selber aktiv werden und seine "Spielregeln" überarbeiten. Der BGH hat den Regeln ja einen sehr hohen Stellenwert zugemessen.

ebay ist der Zweckveranlasser und lässt dann die user mit den Problemen allein. Da gibt es etliche offene Baugruben, die dringend geschlossen werden müssten.

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#19
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
daß wegen dieser spezifischen ebay-Probleme das ganze BGB auf den Kopf gestellt wird


Wird es doch nicht. Bei eBay ist nur sehr vieles leichter beweisbar als im sonstigen Leben, was für ein Verhalten ein Käufer zeigt. Und deswegen ggfs. auch zur Überzeugung des Gerichts, daß ein Rechtsbindungswille nicht vorlag.

Deine Argumentation ist im Gegenteil von der Art "wir ignorieren besser die Beweismittel von eBay, weil es die sonst nirgendwo gibt". Das wäre wie das alte FIFA-Argument "keine Torkamera bei der WM, weil es in der Kreisliga C auch keine gibt".

-- Editiert TheCat am 12.12.2013 17:38

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#20
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Hier das ist auch ganz interessant zu Thema Rechtsmissbrauch Ich bin in der Meinung, wer gezielt nach Auktion Abrecher sucht und nicht wirklich an der Wache Interessiert ist begeht Rechtsmissbrauch. Solche Kanidaten Verunsichern den Verbraucher. Es kann nicht angehen das der Verbraucher Jura studieren muss um gefahrlos durch das netzt zu surfen. Es kann auch nicht sein das sich der Verbraucher Tausende von AGBs lesen muss. Man liest ja auch nicht die AGBs von REWE oder Deichmann bevor man einkaufen geht.

Gruß Tobias

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#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Und deswegen ggfs. auch zur Überzeugung des Gerichts, daß ein Rechtsbindungswille nicht vorlag.



Es scheint sinnlos zu sein, das hier zu besprechen, aber das AG Alzey hat nicht die Kompetenz eine langjährige, einheitliche, höchstrichterliche Rechtsprechung zu kippen.

BGHZ 21, 102

Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt (RG JW 1915, 19).

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#22
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


quote:<hr size=1 noshade>Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt <hr size=1 noshade>


Und wer über zweitausend Gebote gleichzeitig am laufen hat, aber so bietet, dass er bei "normalem" Auktionsablauf gar nicht gewinnen kann, und der Käufer gleichzeitig gegen mehrere Verkäufer vorgeht, bei deren Auktionen er AUSSCHLIESSLICH deshalb Höchstbietender war, weil sie vorzeitig abgebrochen wurden, dann kann ein objektiver Beobachter durchaus auf die Idee kommen, dass ein mangelnder Wille zum ernsthaften Kauf vorliegt.

Ich sehe nicht wirklich, dass das AG Alzey im Widerspruch zu langjährige, einheitliche, höchstrichterliche Rechtsprechung steht.

Das UWG bietet sogar gewerblichen Anbietern Schutz gegen rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen. Warum sollte ein privater(!) Verkäufer dann nicht auch gegen rechtsmissbräuchliche "Massenschadensersatzforderungen" geschützt sein?

Die Meinung des AG Alzey ist eine, die man vertreten KANN.

quote:<hr size=1 noshade>Die Berufungsinstanz hätte das sicher nicht überlebt. <hr size=1 noshade>

Mutige Aussage, der ich mich nicht anschließe.

offtopic:
quote:<hr size=1 noshade>Es scheint sinnlos zu sein, das hier zu besprechen, <hr size=1 noshade>

Betrüblich, wenn du eine Diskussion als sinnlos empfindest, wenn sich nicht alle deiner Meinung anschließen. Ich finde, das das Aufeinandertreffen unterschiedlicher Meinungen gerade den Wert einer Diskussion ausmacht. Sonst wäre es ja fast wie ein Monolog.


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt


Richtig. Und genau darauf hat das Gericht ja abgestellt - objektiv sieht es so aus, als wollte der K nicht die Ware haben, sondern einen Abbruchsschadensersatz "abzocken".

Ich sehe nicht, wo du da den Widerspruch zur BGH-Rechtsprechung siehst.
Im Gegenteil, das AG Alzey hat sich völlig konform zum Prinzip des "objektiven Betrachters" verhalten und eben außer acht gelassen, ob der K ausgesagt hat "das mag zwar so aussehen, aber so war es nicht, ich wollte die Ware wirklich".
Dein Zitat belegt also nicht, daß das AG falsch liegt, sondern daß es richtig liegt (in der rechtlichen Betrachtung; die sachliche ist ja durchaus strittig, aber das ist ja nun vor Gericht öfters der Fall).

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Dein Zitat belegt also nicht, daß das AG falsch liegt, sondern daß es richtig liegt (in der rechtlichen Betrachtung; die sachliche ist ja durchaus strittig, aber das ist ja nun vor Gericht öfters der Fall).




Ja, sicher, man kann alles verdrehen. Die Definition des Rechtsbindungswillens hat 1915 das Reichsgericht "erfunden". Sie ist abgesehen vom AG Alzey und in diesem Forum bisher nicht in Frage gestellt worden.

Beim Zustandekommen des Kaufvertrages weiss der Verkäufer nichts vom Bieter. Das ist beim regulären Ablauf der Auktion so, erst recht wenn sie unberechtigt abgebrochen wird.

"Ob ein Rechtsbindungswille vorhanden ist, ist nicht nach dem nicht in Erscheinung getretenen inneren Willen des Leistenden zu beurteilen, sondern danach, ob der Leistungsempfänger aus dem Handeln des Leistenden unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen mußte. ..."

Aus dem objektivierten Empfängerhorizont ist es deshalb gerade bei ebay nicht möglich auf die Motive des Käufers zu schliessen, bevor der Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Einfach zu leugnen, daß der Käufer auch bereit wäre, die Ware zum Spottpreis abzunehmen und einfach zu behaupten, er wolle ausschliesslich den Schadensersatz sprengt die Grenzen des richterlichen Ermessens. Daß er "auch" darauf spekuliert Schadensersatz zu fordern reicht sicher nicht den Rechtsbindungswillen in Frage zu stellen.

Das kann man ja hier vertreten, aber auch wenn man das noch so oft wiederholt, richtig wird es deshalb trotzdem nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:

"[...] ob der Leistungsempfänger [...]"

Aus dem objektivierten Empfängerhorizont


Nenne ich mal selektives Zitieren; dein eigenes Zitat sagt ja einen Satz weiter:

"Es kommt also darauf an, wie sich dem objektiven Beobachter das Handeln des Leistenden darstellt "

"Objektiven Beobachter", nicht "getäuschten Leistungsempfänger".

Das bedeutet nicht, daß ein bei Abgabe der Willenserklärung noch nicht bekanntes Beweismaterial bzgl. des Bindungswillens des K unbeachtlich ist, nur weil der VK im Moment der Gebotsabgabe davon nichts wußte.

Deine Interpretation verkehrt das ganze ins Gegenteil; der objektiv (d.h. bei Betrachtung der gesamten Beweislage) bösgläubige K könnte sich hinter seiner Täuschung über seinen Rechtsbindungswillen verstecken und sagen "weil du bei Gebotsabgabe noch nicht wußtest, wie der Hase läuft, ist das dein Problem".
Das halte ich für nachgerade absurd, weil es die Täuschungsabsicht des K zum objektiven Tatbestand pervertiert.


-- Editiert TheCat am 13.12.2013 14:52

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#26
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
... Das halte ich für nachgerade absurd, weil es die Täuschungsabsicht des K zum objektiven Tatbestand pervertiert.




Das zeigt eben, daß dir unklar ist, was der Rechtsbindungs- und Geschäftswille nach der zivilrechtlichen Methodenlehre ist. Das mag dir absurd erscheinen, aber das ist nichts weiter als eine der Tatbestandsvoraussetzungen der Willenserklärung.

Fehlt der Rechtsbindungswille objektiv liegt keine Willenserklärung vor. Liegt er aus Sicht des objektiven Empfängerhorizont vor, ist aber subjektiv nicht vorhanden, führt das nur zur Anfechtbarkeit. Der Vertrag ist aber trotzdem zustande gekommen, anfechten könnte höchstens der Erklärende.

Um das nachzulesen und um sich das klar zu machen ist immer schön die Trierer-Weinversteigerung und BGHZ 91, 324 ff

http://de.wikipedia.org/wiki/Trierer_Weinversteigerung
http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/BGHZ_91_324.htm

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)


Das hatten wir doch alles schon beim letzten Mal diskutiert:

Bei der Trierer Weinversteigerung geht es immer um das fehlende Erklärungsbewusstsein. Darum geht es hier doch gar nicht.

Der Käufer gibt ja bewusst eine Erklärung ab.
Bei Würdigung der Gesamtumstände stimmen die Willenserklärungen des K und des VK aber nicht überein.
VK: "ich will an den Höchstbietenden verkaufen"
K: "ich will gar nicht das höchste Gebot abgeben, sondern warte auf deinen Fehler"
Der Käufer bietet NUR um unbedarfte Verkäufer in die Pfanne zu hauen.

Um zur Trierer Weinversteigerung zurückzukehren:
Wenn der Auktionator erkannt hätte, dass A dem B nur zuwinken wollte (und den Wein nicht ernsthaft erwerben wollte), dann wäre auch kein Kaufvertrag zustande gekommen.
Und nun die Transferleistung zu ebay:
Wenn der VK erkennt, dass der K nicht ernsthaft erwerben möchte (sondern nur auf Schadensersatz aus ist), dann sehe ich auch keinen zustande gekommenen Kaufvertrag.
Der Nachweis der fehlenden Erwerbsabsicht ist natürlich schwer zu führen. Aber nicht unmöglich, und beim AG Alzey anscheinend gelungen.



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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Fragender2013
Status:
Beginner
(54 Beiträge, 13x hilfreich)

Hier habe ich noch so einen Pappenheimer und der hier toppt doch alles. Diese Käufer wollen nicht Kaufen. Wenn du bei den Abricht dann hat man auf jeden Fall eine Schadenersatz Forderung auf dem Tisch. Davon abgesehen beschäftigt sich der Ottonormal Verbraucher nicht mit fiktiven Schadenforderungen, zumindest nicht wenn man Ihm mit der Nase drauf stuppst. Ich finde es traurig und erschreckend das sich um die eBay Abbrüche ein regelrechter Geschäftszweig entwickelt hat. Ich finde diese Abbrüche auch nicht toll. Aber ich bin noch nie auf die Idee gekommen jemanden deswegen zu verklagen bzw. auf Schadenersatz zu klagen. Anderseits wenn ich regelrecht auf der Suche nach Auktion Abbrecher bin, ist das dann nicht eine Art von Selbstjustiz?

Gruß Tobias

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-- Editiert tobiasth am 14.12.2013 01:27

1x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
thewooder
Status:
Praktikant
(583 Beiträge, 107x hilfreich)

"Diese Käufer wollen nicht Kaufen."

Ja Nee - Iss klar ;D

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Droid
Status:
Schüler
(394 Beiträge, 276x hilfreich)

Und schon wieder maßt sich hier jemand an den K zu unterstellen das sie die Waren dem VK nicht auch bereitwillig zu den von ihnen gebotenen Schnäppchenpreisen abnehmen würden.

Die Maximalgebote kann man ja leider nicht mehr so einfach auswerten und bei 10€ für ein iPhone mag die Chance bei regulärem Ablauf den Zuschlag zu erhalten denkbar gering sein, aber bei Geboten von 70~80% des Marktwertes ist sie das nicht mehr und da macht es dann die Masse der bebotenen Objekte. Zumal es ja nicht verboten ist massenweise auf etwas zu bieten in der Hoffnung es unter Marktpreis zu bekommen um es dann wieder zu verkaufen. (Steuerrechtlich vllt, aber darum geht es hier ja nicht)

Und ich denke genau das war auch der Knackpunkt bei dem hier diskutierten Fall, so wie ich das Rausgelesen habe hat der K dort nämlich immer nur 1€ geboten.

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