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eBay Angebote müssen bereits den Grundpreis in der Angebotsübersicht ausweisen!

Von Rechtsanwalt Björn Wrase
1.2.2012 | Ratgeber - Recht | 691 Aufrufe
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Grundpreisangabe, eBay, Angebotsübersicht, Abmahnung

Nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg genügt es nicht, den Grundpreis erst innerhalb der Artikelbeschreibung anzugeben.

Unter Lebensmittelhändlern dürfte allgemein bekannt sein, dass neben dem Endpreis auch immer der jeweilige Grundpreis angegeben werden muss. Dieser ist dabei allerdings in unmittelbarer Nähe zum Endpreis auszuweisen, so sagt es die Vorschrift des § 2 PAngV.

Bei normalen eBay-Angeboten gestaltet es sich grundsätzlich so, dass zu Beginn auf der jeweiligen Angebotsseite der Endpreis ausgewiesen wird. Erst im Verlauf dieser Seite ist es für den Verkäufer möglich, im Rahmen der Artikelbezeichnung konkrete Ausführungen zu treffen, insbesondere auch einen Grundpreis anzugeben. Nach der Ansicht des Landgerichts Hamburg ist es allerdings nicht ausreichend, den Grundpreis erst in der Artikelbeschreibung anzugeben, denn so würde den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV nicht genüge getan.

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Rechtsanwalt
Björn Wrase
Hamburg

Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht
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Eine Vielzahl gewerblicher Verkäufer weisen jedoch eben eine solche Artikelgestaltung aus und setzen sich somit einer hohen Abmahngefahr aus, da den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV zuwider gehandelt wird. Nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg ist damit ein Wettbewerbsverstoß in Sachen von § 4 Nr. 11 UWG gegeben, der im Rahmen einer Abmahnung eines Mitbewerbers geltend gemacht werden kann.

Gegenstand des Verfahrens war ebenso die Angebotsübersicht bei eBay. Auch hier gestaltet es sich so, dass innerhalb einer Angebotsübersicht kein Grundpreis ausgewiesen wird, sondern vielmehr nur der Endpreis für den Verbraucher ersichtlich ist. Erst durch das Aufrufen eines Artikels aus der Angebotsübersicht gelangt man letztendlich zu der Artikelbeschreibung, in der dann wiederum ein Ausweis des Grundpreises vorgenommen werden kann.

Auch insofern entschied das Landgericht Hamburg, dass die Angabe des Grundpreises erst auf einer Folgeseite (tatsächliche Artikelbeschreibung) nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 PAngV genüge. Auch hierin ist demnach – nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg – ein Wettbewerbsverstoß gegeben, der im Rahmen einer Abmahnung geltend gemacht werden kann.

Letztendlich ist somit eine hohe Abmahngefahr gegeben, sollten Verkäufer den Grundpreis nicht in unmittelbarer Nähe zum Endpreis ausweisen. In diesem Zusammenhang ist der Anbietende nach der Auffassung des Landgerichts Hamburg gehalten, das Angebot nicht auf dieser konkreten Plattform zu veröffentlichen, da eBay es eben nur ermöglicht, den Endpreis in der Angebotsübersicht anzeigen zu lassen. Doch dies bedeutet keineswegs, dass eBay demnächst frei von derartigen Angeboten sein wird. Verkäufer von fertig abgepackten Nahrungsmitteln müssen nicht auf eBay verzichten – es besteht schließlich noch die Möglichkeit, den Grundpreis direkt in der Artikelbezeichnung auszuweisen, um so den Anforderungen des Landgerichts Hamburg doch noch gerecht zu werden und somit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung zu entgehen.

LG Hamburg – Urteil vom 24.11.2011 – Az. : 327 O 196/11

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