dringende Hilfe gesucht wegen Paragraph 31 Aufenthaltsgesetz (eigenstaendiger Aufenthaltstitel fuer

7. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
gosalina
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
dringende Hilfe gesucht wegen Paragraph 31 Aufenthaltsgesetz (eigenstaendiger Aufenthaltstitel fuer

Hallo,

bei mir liegt folgender Fall vor: Meine Noch-Ehefrau (Nationalitaet Bolivien) ist im April 2013 im Rahmen des Ehegattennachzuges zu mir nach Deutschland gekommen. Ich habe die deutsche Staatsbuergerschaft. Im Juli 2015 habe ich mich von meiner Frau getrennt, da ich ernste Zweifel an den Motivationen meiner Frau bekam, warum sie diese Ehe eingegangen ist. Als ich mich von ihr getrennt hatte, ist sie direkt in ein Frauenhaus gegangen und hat dort vorgegeben, Opfer haueslicher Gewalt geworden zu sein. Es hat aber keine hauesliche Gewalt gegeben. Im November 2015 bat meine Frau mich dann, wieder mit ihr zusammen zu leben, damit sie in Deutschland bleiben kann. Als ich dies ablehnte, drohte sie mir dann mich wegen haueslicher Gewalt anzuzeigen, um somit ihren eigenstaendigen Aufenthaltstitel zu bekommen. Sie sagte mir, dass sie damit sicher durchkaeme. Ich fuehle mich nun ziemlich bedroht und moechte wissen, wie gross ihre Chancen sind, dass sie damit bei den Behoerden durchkommt. Zu ihrem Status muss ich noch dazusagen, dass ihr zwischen November 2013 bis heute noch keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, da wir es in der Zeit nicht geschafft hatten, gemeinsam bei der Auslaenderbehoerde vorzusprechen. Sie bekam daher seit Dezember 2013 ca. 8 Fiktionsbescheinigungen mit denen ihr nationales Visum von der deutschen Botschaft Quito somit bis heute immer wieder verlaengert wurde. Von der Auslaenderbehoerde bekam sie nun im Dezember 2015 eine "Ordnungsverfuegung" laut derer ihr Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wurde und sie bis zum 16. Januar 2016 die Bundesrepublik zu verlassen hat. Ansonsten wurde Abschiebung angedroht. Nun will sie aber gegen diese Ordnungsverfuegung mit dem Argument der "haueslichen Gewalt" beim Verwaltungsgericht klagen. Laut meiner Recherchen im www ist es ja so, dass der Paragraph 31 der Auslaendergesetzes gar nicht greift, wenn noch nie eine Aufenthaltserlabunis erteilt wurde. Laut Gesetz gilt hier das nationale Visum nicht und Paragraph 31 kann somit keine Anwendung finden. Mit ihrer Fiktionsbescheinigung wurde ja seit ueber 2 Jahren nur immerwieder ihr nationales Visum verlaengert. Meine Frage ist nun, gilt dass dann auch fuer den Teil 2 des Paragraphen 31 mit dem Haertefall wegen haueslicher Gewalt? Bedeutet das im Klartext, wenn einer Person nie eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, sondern nur das nationale Visum verlaengert wurde, dass diese Person sich dann nicht auf den Haertefall berufen kann?

Vielen Dank schon fuer jegliche Antworten!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Zitat:
Meine Frage ist nun, gilt dass dann auch fuer den Teil 2 des Paragraphen 31 mit dem Haertefall wegen haueslicher Gewalt?

Zunächst müsste diese "häusliche Gewalt" erst einmal nachgewiesen/bewiesen werden. Die bloße Behauptung Deiner Frau dürfte dafür nicht ausreichen.

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#2
 Von 
Felicite
Status:
Lehrling
(1239 Beiträge, 1510x hilfreich)

Zitat (von gosalina):
Laut meiner Recherchen im www ist es ja so, dass der Paragraph 31 der Auslaendergesetzes gar nicht greift, wenn noch nie eine Aufenthaltserlabunis erteilt wurde. Laut Gesetz gilt hier das nationale Visum nicht und Paragraph 31 kann somit keine Anwendung finden. Mit ihrer Fiktionsbescheinigung wurde ja seit ueber 2 Jahren nur immerwieder ihr nationales Visum verlaengert.


Wie die Zeiten mit Fiktionsbescheinigung gewertet werden, hängt davon ab, wie über den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis (AE) entschieden wird. Wäre die AE jetzt erteilt worden, wäre die gesamte Zeit ab der ersten Beantragung eines Aufenthaltstitels rückwirkend als Aufenthalt zum ehelichen Zusammenleben gewertet worden. Wenn sie klagen kann, könnte natürlich prinzipiell auch die ABH dazu verurteilt werden, dem Antrag auf eine AE rückwirkend stattzugeben, da ihr ja wohl wirklich als Ehepaar zusammengelebt habt. Dann könnte sie auch versuchen, mit Verweis auf häusliche Gewalt ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erhalten.

Sie kann jetzt versuchen, sämtliche Rechtsmittel auszuschöpfen (auch wenn ihre Möglichkeiten mit der Ordnungsverfügung schon eingeschränkt sind). Bei einer Abschiebeandrohung können mitunter erhebliche Energien freigesetzt werden. Welche Chancen sie konkret hat, könnte man nur mit Kenntnis der Aktenlage einschätzen. Sie wird hier einen Anwalt haben. Wenn sie öffentlich Vorwürfe wegen häuslicher Gewalt gegen dich äußert, kannst du natürlich prüfen, inwieweit du strafrechtlich dagegen vorgehen kannst, z.B. durch eine Anzeige wegen Verleumdung bzw. falscher Anschuldigung. Hier kannst du dich vielleicht erst einmal im Strafrechtsforum kundig machen.

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