diebstahl durch unterlassen

6. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
ovid
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)
diebstahl durch unterlassen

folgendes problem in meiner hausarbeit:
der hallenwart s beobachtet mittels einer überwachungskamera den diebstahl einer bankkarte durch h. s erkennt zwar das h etwas aus dem spind des b entnimmt, kann aber nicht genau erkennen was(er sieht also nicht das es sich um die bankkarte des b handelt). hier jetzt die meine frage, ist die tatsache das s nicht erkennt was h stiehlt relevant bei der prüfung beihilfe zum diebstahl und beim diebstahl durch unterlassen.

ich bitte um antworten
vielen dank

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
georg küpper
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

der s. weiß nicht, ob der h. berechtigt etwas aus dem spind des b. entnimmt, zumindest gibt der sachverhalt in bezug auf s. das nicht her; wenn s. berechtigt von einem diebstahl ausgeht, ist das diebesgut m.e. unerheblich; hinsichtlich der beihilfe müsste aber der doppelte vorsatz geprüft werden;
weiterhin kann es sich nur um ein unechtes unterlassungsdelikt handeln; wenn eine garantenstellung des s. zu bejahen ist, könnte ein diebstahl durch unterlassung vorliegen;
voraussetzung ist aber das unrechtbewusstsein des s.;

ich würde mich über das richtige ergebnis freuen, um meine eigene rechtssicherheit zu untermauern, da ich kein jurist bin;

viel glück, g.k.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ovid
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 3x hilfreich)

s ist strafbar wegen beihilfe zum diebstahl durch unterlassen (garantenstellung streitig, aber +),
diebstahl durch unterlassen aufgrund des fehlenden aktiven moments nicht möglich.

mfg


p.s. hätte nicht gedacht, dass hier nach der langen zeit nochmal einer antwortet.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
kolorkorax
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 1x hilfreich)

Hast du zufällig noch die Lösung dieser Hausarbeit und könntest sie mir senden?

1x Hilfreiche Antwort

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