Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung führt zur Einstellung des Verfahrens oder zum Freispruch. Bei verminderter Schuldfähigkeit kann der Strafrahmen gemildert werden. In beiden Fällen kann die Unterbringung des Täters angeordnet werden. Kinder unter 14 Jahren sind nicht schuldfähig und somit strafunmündig