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aufschiebende

Aufschiebende Wirkung (80 VwGO): Erhebt man gegen einen belastenden Verwaltungsakt Widerspruch oder Klage, so darf der Verwaltungsakt solange nicht vollstreckt werden, bis über den Widerspruch bzw. die Klage entschieden wurde. Denn man darf nicht mit etwas belastet werden, was möglicherweise rechtswidrig ist. Solange dies geprüft wird, wird der Vollzug des Aktes ausgesetzt (siehe auch "Suspensiveffekt".)

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