123recht.net rechtliches Wörterbuch
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Sonstige
Zugang
Bedeutung:
Damit rechtliche Willenserklärungen wirksam werden, müssen sie dem Empfänger zugegangen sein: Die Willenserklärung gilt als zugegangen, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass der Empfänger unter normalen Umständen von dieser die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte