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Sonstige
Vertragsstrafe
Bedeutung:
Für den Fall der ungenügenden Vertragserfüllung kann vereinbart werden, dass eine Strafe zu entrichten ist. Diese Vertragsstrafe muss extra vertraglich vereinbart sein. Von einer verwirkten Vertragsstrafe spricht man, wenn der Schuldner nicht rechtzeitig erfüllt (Verzug)