U-Haft: Bei dringendem Tatverdacht und entweder Flucht, Fluchtgefahr oder Verdunkelungsgefahr kann U-Haft angeordnet werden. In der Regel nicht mehr als sechs Monate. Die U-Haft darf nur dazu dienen, die Durchführung des Strafverfahrens zu sichern. Untersuchungshäftlinge sind von "normalen" Strafgefangenen getrennt unterzubringen, auch haben sie andere Rechte als diese