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Unterlassungsdelikte

Straftaten können nicht nur durch ein aktives Tun, sondern auch durch Untätigbleiben und somit Unterlassen einer gebotenen Handlung begangenen werden. Es gibt ECHTE Unterlassungsdelikte wie z.B. die unterlassene Hilfeleistung, die das Untätigbleiben ausdrücklich unter Strafe stellen. Daneben gibt es UNECHTE Unterlassungsdelikte, bei denen das Untätigbleiben zwar nicht ausdrücklich im Gesetz festgelegt ist, aber das Nichtstun einen besonderen Unrechtsgehalt hat. Nämlich dann, wenn der "Untätige" eine gesteigerte Handlungspflicht hat (Garantenpflicht)

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