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Streithelfer

(Nebenintervenient) §§ 66 – 71 ZPO. In einem anhängigen Prozess kann ein Dritter einer Partei zur Unterstützung beitreten. Dieser Streithelfer muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass die Partei, der er beitritt, gewinnt. Der Streithelfer ist NICHT PARTEI, sondern nur deren Gehilfe, allerdings kann er im eigenen Namen handeln. Der Streithelfer darf nicht im Widerspruch zur Partei handeln

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