123recht.de rechtliches Wörterbuch
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Schweigerecht
Schweigerecht bezeichnet die Freiheit des Beschuldigten, sich nicht zur Sache bzw. der ihm vorgeworfenen Tat zu äußern. Dies ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, wonach der Beschuldigte bzw. Beklagte grundsätzlich nicht verpflichtet ist, an seiner eigenen Verurteilung mitzuwirken
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