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Rückwirkung

Art. 103 Abs. 2 GG: "Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich<br>bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde". Gesetze entfalten nur ab Verkündung Wirkung und Geltung, sie wirken nicht zurück: Wird z.B. ein neues Strafgesetz eingeführt, so darf dies nicht auf ein Täterverhalten angewandt werden, das vor Verkündung des Gesetzes stattfand. Die Rückwirkung von Gesetzen ist unzulässig, wenn das Gesetz einen Sachverhalt erfasst, der vor dem Zeitpunkt des Gesetzerlasses abgeschlossen war

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