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Restschuldbefreiung

Rechtsberatung und Informationen zu Restschuldbefreiung und Insolvenzrecht.

Nach der maximal sechsjährigen Wohlverhaltensphase in der Verbraucherinsolvenz soll der Schuldner komplett schuldenfrei sein. Selbst, wenn nach sechs Jahren nicht alle Schulden beglichen sind, werden die restlichen Schulden erlassen. Dies wird durch die Restschuldbefreiung gewährleistet. Einen solchen Antrag kann man nur einmal innerhalb von 10 Jahren stellen.

Das sagt das Gesetz

InsO (Insolvenzordnung)

§ 286 - Grundsatz

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303 von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

§ 287 Antrag des Schuldners

(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.

(2) Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, daß der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt.

(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.

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§ 301 - Wirkung der Restschuldbefreiung

(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt

...weiterlesenweniger

sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.

(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.

(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.

Häufige Fragen & Antworten

Was ist die Restschuldbefreiung?

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz) besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung schließt an ein Insolvenzverfahren an.

Will der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen, so muss er während der so genannten Wohlverhaltensphase (derzeit sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Die InsO nennt insbesondere

- eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
- Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben
- Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
- Ist die Laufzeit der Wohlverhaltensphase ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Seit dem 01.07.2014 ist zudem die Verkürzung des Restschuldbefreiuungsverfahrens auf 3 Jahre möglich.

Für wen ist die Restschuldbefreiung möglich?

Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jeder erlangen. Unternehmen, die keine Einzelunternehmen sind, jedoch nur durch Verhandlungen mit den Gläubigern im Rahmen von Sanierungsbemühungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, ggf. geschützt über einen Zeitraum von maximal drei Monaten durch den sog. Schutzschirm, oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzplanverfahren). (von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll)

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Wann kann die Restschuldbefreiung auf drei Jahre verkürzt werden?

Bisher hat die sog. Wohlverhaltensperiode (Zeit bis zur Restschuldbefreiung) 6 Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedauert. Diese Zeit kann jetzt auf 3 Jahre verkürzt werden.

Voraussetzung ist, dass 35% der Insolvenzforderungen beglichen werden können und die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind.

Kann keine Quote von 35% erreicht werden, kann bei Zahlung der Verfahrenskosten eine Verkürzung auf 5 Jahre erreicht werden. (von Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren)

Was ist die vorzeitige Restschuldbefreiung?

Für Schuldner, in deren Insolvenzverfahren nicht ein Gläubiger seine Forderung zur Tabelle anmeldet, gilt seit der Reform des Insolvenzrechts zur Vereinfachung der Verbraucherinsolvenz im Jahr 2014 die Regel des § 300 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 InsO. Wenn ein Antrag gestellt wird und die Kosten des Verfahrens bezahlt sind, dann kann das Gericht sofort die Restschuldbefreiung erteilen. (von Rechtsanwalt Stefan Pieperjohanns)

Was ist die Wohlverhaltensperiode vor der Restschuldbefreiung?

Die Wohlverhaltensperiode dauert maximal 6 Jahre. Der Schuldner muss während dieser Zeit bestimmte Pflichten erfüllen. Die wichtigste Pflicht ist die Erwerbspflicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Schuldner monatliche Einnahmen hat, von denen er einen Teil zur Schuldentilgung einsetzt.

Hierbei muss der Schuldner jede zumutbare Arbeit annehmen. Auch darf er eine zumutbare Arbeit nicht ablehnen. Zumutbar ist dabei fast jede Arbeit, auch eine berufsfremde oder auswärtige Arbeit. Die Zumutbarkeit wird nur in wenigen Fällen verneint, z.B. bei der Mutter, die ihr Kleinkind betreuen muss. Wird der Schuldner (wieder) arbeitslos oder aber ist er bereits arbeitslos, so muss er sich nachweislich auch um eine neue Arbeit bemühen. Hierzu muss er gegebenenfalls Absagen von Unternehmen vorlegen, bei denen er sich erfolglos beworben hat.

Hintergrund dieser strengen Regelung ist folgender: Der Schuldner soll zeigen, dass er nicht nur gewillt ist, den Schuldenberg abzutragen. Er soll auch zeigen, dass er fast alles dafür tut. (von Rechtsanwalt Olaf Matlach)

Welche Schulden sind nicht von einer Restschuldbefreiung umfasst?

Mit der Restschuldbefreiung soll erreicht werden, dass der Schuldner nach Ende der Wohlverhaltensphase (im Regelfall 6 Jahre) von seinen Schulden befreit wird.

Es gibt jedoch Ausnahmen.

Gemäß § 302 InsO werden von der Erteilung der Restschuldbefreiung folgende Schulden nicht berührt:

1.Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

2. Verbindlichkeiten aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

3. Verbindlichkeiten aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

4. Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten. (von Rechtsanwalt Frank M. Peter)

Wann kann eine Restschuldbefreiung versagt werden?

Nur der redliche Schuldner kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erlangen. Die Insolvenzordnung enthält zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist (z.B. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, Kredit- und Sozialbetrug, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren, Vermögensverschwendung, falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, Verstoß gegen die Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen).

Bestimmte Forderungen sind zudem grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (z.B. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen wie Eingehungsbetrug und Körperverletzungen, Geldstrafen und Geldbußen, zinslose Darlehen, die dem Schuldner für die Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden). Der Gesetzesentwurf sieht weitere Versagungsgründe und für bestimmte Versagungsgründe die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers vor. (von Rechtsanwalt Wolfgang N. Sokoll)

Welche Wirkung hat die Restschuldbefreiung im Ausland, z.B. England?

Verbreitet werden von verschiedenen Dienstleistern schnelle EU-Insolvenzverfahren in England und Frankreich angepriesen. Es ist jedoch keineswegs sicher, dass sämtliche Verbindlichkeiten bei einem solchen Verfahren restschuldbefreit werden und die Insolvenzrichter in Frankreich oder England – angesichts des blühenden Insolvenztourismus – nicht die Anforderungen erhöhen und damit dem Insolvenztourismus einen Riegel vorschieben.
Selbst nach "erfolgreichem" Abschluss des Insolvenzverfahrens in England oder Frankreich ist es keineswegs gesichert, dass die Restschuldbefreiung in Deutschland anerkannt wird. (von Rechtsanwalt Oliver Gothe-Syren)

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